Beschluss
19 E 944/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1202.19E944.05.00
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf (8.000 DM : 1,95583 =) 4.090,34 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf (8.000 DM : 1,95583 =) 4.090,34 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Gericht entscheidet über die Streitwertbeschwerde in der durch § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmten Besetzung von drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die mit dem Ziel der Erhöhung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des halben Auffangwerts (4.000 DM = 2.045,17 EUR) festgesetzten Streitwerts auf den vollen Auffangwert für die Klägerin oder aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zu niedrig. Der Streitwert ist für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe des Auffangwerts festzusetzen. Gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß Satz 2 der Vorschrift ein Streitwert von 4.000 EUR - im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Oktober 2001 und vor Einführung des Euro von 8.000 DM - anzunehmen. Entscheidend für die Wertberechnung ist nach § 15 GKG a. F. der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung. Gemessen daran ist hier der Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. zugrunde zu legen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, ihr eine Aufenthaltserlaubnis ohne die (der Aufenthaltserlaubnis vom 20. Oktober 1999 beigefügte) auflösende Bedingung "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Beendigung der Beschäftigung des Vaters bei der Fa. T. GmbH in I. " zu erteilen. Ziel der Klage war die Einräumung eines Aufenthaltsrechts, das nicht zusätzlich zu den Gründen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses des Vaters der Klägerin abhing und insofern, als es nur auf in ihrer Person liegende Umständen - wie die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft - gründete, gesicherter war. Die Bedeutung dieses Begehrens für die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung, also eines selbständigen Aufenthaltsrechts anstelle eines von einem außerhalb ihrer persönlichen Verhältnisse liegenden Umstand abhängigen Aufenthaltsrechts ist im Allgemeinen - so auch hier - einer geldbetragsmäßigen Bezifferung nicht zugänglich. Der Rückgriff auf einen Teilbetrag des Auffangwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. ist, anders als in Verfahren, in denen es nicht um ein Aufenthaltsrecht, sondern nur um eine Duldung geht, nicht angemessen. Denn die Bedeutung der vorliegenden Sache für die Klägerin entspricht derjenigen, die eine Klage auf Erteilung einer - selbständigen - Aufenthaltsgenehmigung hat, für die in ständiger Streitwertpraxis auch der Auffangwert festgesetzt wird. Der somit anzusetzende Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. (bei Klageerhebung 8.000 DM) ist unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. EG Nr. L 139 S. 1, in Euro umgerechnet worden. Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass nach der Streitwertpraxis der mit ausländerrechtlichen Streitigkeiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts der Streitwert in Verfahren, die eine einer Duldung beigefügte Auflage, etwa das Verbot einer Erwerbstätigkeit, oder - seit dem 1. Januar 2005 - die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für einen geduldeten Ausländer betreffen, in Höhe des Betrags festgesetzt wird, der für die Duldung selbst angesetzt wird, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. November 2005 - 17 B 1485/05 -, 28. Oktober 2005 - 17 B 1815/05 -, 18. April 2005 - 18 E 420/05 - und 8. August 2003 - 18 B 2511/02 -, der Streitwert in diesen Verfahren betreffend eine Nebenbestimmung also demjenigen für den Bleibestatus entspricht. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 25 Abs. 4 GKG a. F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).