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Urteil

9 A 4168/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gewerblich genutzte Fischzuchtanlage ist kein vom natürlichen Wasserkreislauf abgesondertes Wasser, wenn die Gewässerfunktion überwiegend erhalten bleibt; in diesem Fall liegt keine abgabenrechtliche Einleitung von Abwasser im Sinne des AbwAG vor. • Für die Abgrenzung Gewässer/abgesondertes Wasser ist maßgeblich, ob Verdunstung, Versickerung, Aufnahme von Niederschlagswasser und Austausch mit Grundwasser sowie die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf noch dominiert. • Eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bindet für die Abgabenfeststellung nur in engen, gesetzlich geregelten Grenzen (§ 4 Abs. 1 AbwAG); sie begründet keine Feststellungswirkung hinsichtlich der Erfüllung des Abwasserabgabetatbestands. • Technisierung, Intensivierung oder teilweise Rezirkulation des Wassers führen nicht schon zum Verlust der Gewässereigenschaft, wenn die natürliche Gewässerfunktion insgesamt nicht überwiegend verdrängt wird.
Entscheidungsgründe
Fischzuchtanlage als Gewässer — keine Abwasserabgabe bei Erhalt der Gewässerfunktion • Eine gewerblich genutzte Fischzuchtanlage ist kein vom natürlichen Wasserkreislauf abgesondertes Wasser, wenn die Gewässerfunktion überwiegend erhalten bleibt; in diesem Fall liegt keine abgabenrechtliche Einleitung von Abwasser im Sinne des AbwAG vor. • Für die Abgrenzung Gewässer/abgesondertes Wasser ist maßgeblich, ob Verdunstung, Versickerung, Aufnahme von Niederschlagswasser und Austausch mit Grundwasser sowie die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf noch dominiert. • Eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bindet für die Abgabenfeststellung nur in engen, gesetzlich geregelten Grenzen (§ 4 Abs. 1 AbwAG); sie begründet keine Feststellungswirkung hinsichtlich der Erfüllung des Abwasserabgabetatbestands. • Technisierung, Intensivierung oder teilweise Rezirkulation des Wassers führen nicht schon zum Verlust der Gewässereigenschaft, wenn die natürliche Gewässerfunktion insgesamt nicht überwiegend verdrängt wird. Der Kläger betreibt eine Fischzuchtanlage mit offenen Fischteichen, Bruthaus, Abwasserbehandlungsanlage und Schönungsteichen; Wasser wird aus dem Bach X entnommen und nach Reinigung an derselben Stelle wieder eingeleitet. Der Regierungspräsident hatte 1993 eine Einleitungs- und Entnahmemenge sowie Überwachungswerte festgelegt. Der Beklagte setzte für 1995 Abwasserabgaben aufgrund gemessener Phosphorwerte fest. Der Kläger rügte, die Teiche seien Gewässer im Sinne des WHG und daher keine abgabepflichtige Einleitung liege; der Beklagte hielt die Anlage für vom natürlichen Wasserkreislauf abgesondert und somit abgabepflichtig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage: Abwasserabgabe richtet sich nach §§ 1, 9 AbwAG; Gewässerbegriff nach § 1 Abs.1 WHG ist für AbwAG maßgeblich. • Tatbestand des Einleitens (§ 2 AbwAG) setzt voraus, dass die Veränderung des Wassers außerhalb eines Gewässers erfolgt; entsteht die Verunreinigung unmittelbar in einem Gewässer, liegt keine Einleitung vor. • Gewässerbegriff: Oberirdisches Gewässer muss in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein; maßgebliche Funktionen sind Verdunstung, Versickerung, Aufnahme von Niederschlagswasser und Austausch mit Grundwasser. • Wertende Gesamtbetrachtung: Einschränkungen der Gewässerfunktionen sind zu prüfen; entscheidend ist, ob die natürliche Gewässerfunktion noch dominiert oder überwiegend verloren ist. • Anwendung auf den Fall: Die Anlage besteht überwiegend aus offenen Teichen, nimmt Niederschlagswasser auf, dient der Entwässerung benachbarter Hänge, ermöglicht Verdunstung und Grundwasseraustausch; die ca. 100 m verrohrte Zuleitung und das Bruthaus nehmen der Gewässereigenschaft nicht die Oberhand. • Technisierung und Intensivierung (Fischbesatz, Fütterung, Abwasserbehandlung, teilweise Rezirkulation) stellen lediglich eine besonders intensive Nutzung dar und führen nicht zur Absonderung des Wassers aus dem natürlichen Kreislauf. • Die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis des Regierungspräsidenten begründet keine allgemeine Feststellungswirkung für den Abgabenmaßstab; § 4 Abs.1 AbwAG bindet nur hinsichtlich bestimmter Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermenge. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, mit dem die Klage des Klägers stattgegeben wurde, ist damit rechtskräftig. Der Kläger ist nicht abwasserabgabepflichtig für das Veranlagungsjahr 1995, weil seine Fischzuchtanlage trotz technischer Einrichtungen und teilweiser Rezirkulation als Gewässer im Sinne des WHG zu qualifizieren ist und die natürliche Einbindung in den Wasserkreislauf überwiegend erhalten bleibt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.