Urteil
8 K 5376/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0504.8K5376.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Amtes gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt auf ihrem Werksgelände eine Schmiede, in der durch Warmumformung Schmiedeteile hergestellt werden. Für ihre Produktion entnimmt sie seit dem Jahr 1957 aus zwei Vertikalbrunnen auf dem Werksgelände Grundwasser entsprechend der zuletzt erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirksregierung E vom 11. August 1986 als Kühl- und Prozeßwasser mit einer Höchstmenge für beide Brunnen von 1.400.000 m3/a. 3 Die Brunnen liegen rheinnah, nämlich 350 m (Brunnen 1) und 30 bzw. 65 m (Brunnen 2) vom Rheinufer entfernt. Im Einzugsgebiet der Brunnen ist der Rhein alleiniger Vorfluter für das Grundwasser. Die Grundwasserhöhen sind sehr stark vom Rheinwasserstand abhängig. Das geförderte Wasser des Brunnen 2 wird entsprechend teilweise als Uferfiltrat entnommen, d.h. bei diesem Brunnen ist ein Zustrom vom Rhein festzustellen. Der Anteil Uferfiltrat beträgt nach einem von der Klägerin in Auftrag gegebenem Gutachten der Deutschen Montan Technologie (DMT) vom 22. September 2005 zwei Drittel bis drei Viertel, letztlich 28 % der gesamten jährlich entnommenen Wassermenge. 4 Nach einem von der Klägerin vorgelegten Ablaufschema wird das entnommene Wasser verwendet für rund 97 % als Kühlwasser (indirekte Kühlung), weniger als 1 % als Toilettenspülwasser, ca. 2 % zur direkten Kühlung, also zur Kühlung von nichtverschmiedetem, erwärmten Material und mit etwa 0,5 % als Ausgleich der Verdunstungsverluste der Kühlturmanlage. Das entnommene Kühlwasser der indirekten Kühlung wird über den sog. F" dem Rhein zugeleitet. Bei Regenereignissen wird das Kühlwasser zusammen mit dem Niederschlagswasser über ein Niederschlagswasserklärbecken geleitet und dann in den Rhein eingeleitet. 5 Aufgrund der Erklärung der Klägerin vom 18. März 2005, mit der sie die entnommene Wassermenge für das Jahr 2004 - aufgeteilt nach Brunnen 1 (742.530 m3) und Brunnen 2 (643.080 m3) - mit 1.385.610 m3 angab, wurde die Klägerin mit Bescheid des beklagten Amtes vom 20. Mai 2005 zu einer Vorausleistung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von 41.568,30 Euro herangezogen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2005 wurde die Vorauszahlung auf 30.367,62 Euro festgesetzt. Den Angaben der Klägerin folgend wurden für 144 m3 Brauchwasser 6,48 Euro (Abgabesatz 0,045 Euro/m3), für 970.546 m3 Kühlwassernutzung 29.116,38 Euro (Abgabesatz 0,03 Euro/m3) und für 414.920 m3 Wasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung 1.244,76 Euro (Abgabesatz 0,003 Euro/m3) erhoben. 7 Mit der am 13. Dezember 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Vorauszahlung, sofern mehr als 4.227,68 Euro festgesetzt worden sind. Zur Begründung trägt sie vor, auch für die entnommenen Menge von 970.546 m3 sei der ermäßigte Abgabensatz von 0,003 Euro/m3 anzuwenden, da es sich auch insoweit um eine Durchlaufkühlung handele. Zur Anwendung des ermäßigten Abgabesatzes sei es nicht erforderlich, daß das entnommene Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt werde. Der Wortlaut dem" Gewässer sei entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen. Ausweislich der Begründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz habe der Gesetzgeber allein auf die Unterscheidung der beiden Kühlsysteme, nämlich Durchlaufkühlung und Kreislaufkühlung, abgestellt. Ausgehend von dem technischen Begriff der Durchlaufkühlung sei Hintergrund der Privilegierung, daß genau diese Art der Kühlung, die in Nordrhein-Westfalen im erheblichen Umfang in der Industrie und Kraftwerksindustrie tatsächlich verwendet werde, allein auf Grund fiskalischer Gründe mit einem geringen Abgabesatz belegt werden sollte. Die Art der Wiedereinleitung spiele dafür keine Rolle. Ausreichend sei es, daß das entnommene Wasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt werde, letztlich also einem" Gewässer wieder zugeführt werde. Dabei werde auch nicht unterschieden, ob das Wasser dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommenen wird. Würde hierauf abgestellt, wäre ein erheblicher Teil der Wasserentnahmen zu Kühlzwecken bereits aufgrund der Bestimmung des Entnahmegewässers der gewollten Privilegierung entzogen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob eine Wiedereinleitung stattfinde, für die ein geringerer Entgeltsatz gewollt gewesen sei, oder das Kühlwasser schlicht verdunste. Das stelle eine unzutreffende Verkürzung des tatsächlich Gewollten dar. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Vorauszahlungsbescheid des beklagten Amtes vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005 insofern aufzuheben, als dort eine höhere Vorauszahlung als 4.227,68 Euro festgesetzt worden sind. 10 Das beklagte Amt beantragt, 11 die Klage. 12 Seiner Ansicht nach müsse das Wasser bei einer Durchlaufkühlung im Sinne des Gesetzes demselben" Gewässer wieder zugeführt werden. Es müsse sich um das Entnahmegewässer handeln. Allein diese Auslegung entspreche dem Wortlaut und dem verfolgten Zweck der Ressourcenschonung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Der Vorauszahlungsbescheid des beklagten Amtes vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005 ist in dem Umfang, wie er zur gerichtlichen Prüfung stand, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Der Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in §6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemißt sich die Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 WasEG). 18 Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG wird ein Entgelt für die Entnahme von Grundwasser erhoben, daß einer Nutzung als Kühl- und Brauchwasser zugeführt wird. 19 Im streitigen Umfang hat das beklagte Amt auch für die Menge von 970.546 m3 entnommenen Grundwassers zutreffend den Entgeltsatz 0,03 Euro/m3 angewandt. Gründe, den ermäßigten Entgeltsatz von 0,003 Euro/m3 anzuwenden, bestehen nicht. 20 Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,003 Euro/m3 für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung)". Eine solche Durchlaufkühlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor. 21 Für die Auslegung des Begriffs der Durchlaufkühlung ist nicht die Lösung der Streifrage zwischen den Beteiligten entscheidend, ob der Wortlaut dem" Gewässer für die Auslegung spricht, daß das entnommene Wasser demselben" Gewässer oder (irgend-)einem" Gewässer wieder zugeführt wird. Dabei neigt das Gericht bereits aufgrund der Verwendung des bestimmten Artikels (dem") anstelle des unbestimmten Artikels (einem") stark zu der Auffassung des beklagten Amtes, zumal das Gesetz selbst die Unterscheidungen zwischen dem Gewässer" und ein Gewässer" trifft. Ist vom Entgelt nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG etwa die Entnahme für die Wasserkraftnutzung befreit, sofern das entnommene Wasser wieder dem" Gewässer wieder zugeführt wird, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG nur die Entnahme von Grundwasser" entgeltfrei, sofern das entnommene Wasser in ein" Gewässer eingeleitet wird. 22 Maßgeblich hängt die Auslegung des Begriffs der Durchlaufkühlung jedoch von dem verwendeten Begriff des Gewässers ab und nicht von dem für das Gewässer verwendeten Artikels. 23 Zunächst ist festzustellen, daß der Begriff der Durchlaufkühlung in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG eine Legaldefinition erfahren hat. Diese Legaldefinition bestimmt für die Höhe des Entgeltsatzes, was eine Durchlaufkühlung ist, und zwar unabhängig von einer technisch geprägten Definition der Durchlaufkühlung - etwa im Gegensatz zur Kreislaufkühlung. Folglich ist nicht jede Kühlung durch den geringeren Entgeltsatz privilegiert, die nicht Kreislaufkühlung ist, sondern nur diejenige, die der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG entspricht. Sofern die Klägerin dies unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Gesetzgebungshistorie in Zweifel zieht, kann nur festgestellt werden, daß das - so die Klägerin - tatsächlich Gewollte möglicherweise nicht Gesetz geworden ist. Eine Auslegung über den - noch aufzuzeigenden - Wortlaut hinaus ist jedenfalls nicht möglich. 24 Um eine Durchlaufkühlung handelt es sich nach der Definition in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur, wenn das entnommene Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird. Es muß folglich einem Gewässer überhaupt entnommen worden sein. Was Gewässer sind, beantwortet des Wasserentnahmegeltgesetz selbst nicht. Festzustellen ist aber bei einer systematischen Auslegung, das sich das Gesetz den Sprachgebrauch des § 1 WHG zu eigen macht. Dort wird zwischen Grundwasser und oberirdischen Gewässern unterschieden. Genau diese Differenzierung greift § 1 Abs. 1 WasEG bereits bei der Bestimmung der entgeltpflichtigen Tatbestände auf: Entgeltpflichtig ist sowohl die Entnahme von Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG) und die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG). Diese Differenzierung behält das Gesetz bei, wie etwa die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG für die Entnahme von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen belegt, 25 vgl. zum Begriff des Gewässers bei der Anwendung des Abwasserabgabengesetzes: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 4168/03 -, in: www.nrwe.de. 26 Bleibt damit unter Anwendung etwa von § 1 LWG NRW zwar Gewässer" der Oberbegriff für Grundwasser und oberirdische Gewässer, kann das entnommene Wasser in der Systematik des Gesetzes gleichwohl einem Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur wieder" zugeführt werden, wenn es sich von der Art her um ein solches Gewässer handelt, dem es zuvor entnommen worden ist. Aufgrund der von der Klägerin erfolgten Grundwasserentnahme und der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer handelt es sich nicht um eine Durchlaufkühlung im sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG. 27 Hierfür spricht letztlich auch der Gesetzeszweck. Mit dem Wasserentnahmeentgelt verfolgt der Gesetzgeber neben fiskalischen Zwecken auch das Hinwirken auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser, 28 Gesetzentwurf der Landesregierung LT/Ds. 13/4528, Seite 29, 29 die letztlich an die unterschiedlichen Arten der Gewässer anknüpft. Entsprechend dieser Zielsetzung war bereits im Entwurf des Gesetzes ein geringer Satz für die Kühlwassernutzung vorgesehen, der 0,01 Euro/m3 betragen sollte, im Gegensatz zum Regelentgelt von 0,05 Euro/m3. Das geringere Entgelt wurde damit gerechtfertigt, daß das für die Kühlwassernutzung entnommene Wasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt wird", 30 Gesetzentwurf der Landesregierung LT/Ds. 13/4528, Seite 30, zu § 2. 31 Die erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingeführte weitere Differenzierung zwischen Durchlauf- und Kreislaufkühlung, die selbst auch weiter durch einen geringeren Entgeltsatz privilegiert ist, läßt sich daher kaum noch mit der Zuführung des entnommenen Wassers zum Naturhaushalt insgesamt rechfertigen. Die Privilegierung kann sich aus Sachgründen daher nur durch eine Zuführung zu dem Gewässer rechtfertigen, aus dem das Wasser zuvor entnommen worden ist. Gerade dabei ist zu berücksichtigen, daß den Gewässerarten, nämlich den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser, unterschiedliche Bedeutung für die Gewässerwirtschaft und die mit dem Gesetz bezweckte Schonung der Ressourcen zukommt. Grundwasserschutz ist aus mehreren Gründen eine umweltpolitische prioritär: einmal kontaminiert ist das Grundwasser schwerer zu reinigen als Oberflächengewässer und die Auswirkungen können sich über Jahrzehnte hinziehen; Grundwasser wird in großem Umfang zur Trinkwassergewinnung für Industrie und Landwirtschaft genutzt; Grundwasser ist der Basisabfluß einer Reihe von Flüssen und kann die Qualität der Oberflächengewässer beeinflussen; es wirkt in Dürrezeiten als Puffer und ist von grundlegender Bedeutung für die Erhaltung von Feuchtgebieten und Flußläufen, 32 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung (Vorlage der Kommission) [COM(2003) 550], unter: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28139.htm. 33 Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Frage nach der Auslegung des Begriffs der Durchlaufkühlung in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG grundsätzliche Bedeutung zukommt. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35