Beschluss
11 A 2436/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ehemaliger Bergwerkseigentümer kann als Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW verantwortlich sein; Bergbauberechtigungen sind grundstücksgleiche Rechte und durch Art.14 GG geschützt.
• Die Erfüllung einer Ordnungsverfügung durch Ersatzvornahme führt nicht zwingend zur Erledigung des Verwaltungsakts; die Frage kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen, führt hier aber nicht zum Erfolg der Klage.
• Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt darlegungs- und anforderungsregelkonforme Begründung der Zulassungsgründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist der Wert des Bergwerkseigentums insbesondere unter dem Gesichtspunkt möglicher künftiger Ausbeutung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bergwerkseigentümers als Zustandsstörer bei Tagebruch • Ein ehemaliger Bergwerkseigentümer kann als Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW verantwortlich sein; Bergbauberechtigungen sind grundstücksgleiche Rechte und durch Art.14 GG geschützt. • Die Erfüllung einer Ordnungsverfügung durch Ersatzvornahme führt nicht zwingend zur Erledigung des Verwaltungsakts; die Frage kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen, führt hier aber nicht zum Erfolg der Klage. • Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt darlegungs- und anforderungsregelkonforme Begründung der Zulassungsgründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist der Wert des Bergwerkseigentums insbesondere unter dem Gesichtspunkt möglicher künftiger Ausbeutung zu berücksichtigen. Die Klägerin ist Inhaberin einer alten Bergbauberechtigung für das Bergwerkfeld D., auf dem in der Vergangenheit Kohle gewonnen wurde. 1996 trat in C.-M. ein Tagebruch auf; die Behörde erließ 1999 eine Ordnungsverfügung mit Androhung und Vorauszahlung zur Ersatzvornahme und forderte eine vorläufige Kostenzahlung von 850.000 DM. Die Klägerin vereinbarte mit dem Landesoberbergamt im Oktober 1999 eine Kostenregelung und führte die Verfüllungsarbeiten nicht selbst, sondern diese wurden per Ersatzvornahme ausgeführt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Androhung der Ersatzvornahme sei rechtswidrig wegen fehlender Duldungsverfügungen gegenüber oberirdischen Eigentümern, wies aber die Klage insoweit ab, als die Klägerin als Zustandsstörerin verantwortlich sei und die Verfüllungsanordnung rechtmäßig gewesen sei. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen den abweisenden Teil des Urteils. • Zulassungsrecht: Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert oder nicht nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO dargelegt sind. • Erledigung: Ob eine Ordnungsverfügung durch ihre Erfüllung i.S.v. § 113 Abs.1 S.4 VwGO erledigt ist, ist umstritten; selbst bei Annahme einer Erledigung im Einzelfall ändert dies nichts am Ergebnis, weil die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist. • Zustandsstörer und Eigentum: Bergbauberechtigungen sind grundstücksgleiche, durch Art.14 GG geschützte Rechte; deshalb ist der Inhaber einer solchen Berechtigung als Eigentümer im Sinne des § 18 Abs.1 Satz1 OBG NRW anzusehen und kann als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. • Wesentliche Bestandteile: Grubenbauten und Schächte können wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums sein; sie sind funktionell mit dem Bergwerk verbunden und nicht nur vorübergehend eingebracht. • Verhältnismäßigkeit: Eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme wegen angeblich neutralem oder nullwertigem Bergwerkseigentum ist nicht substantiiert dargetan; der Verkehrswert ist im Lichte möglicher künftiger Ausbeutung zu beurteilen. • Ermessensausübung und Begründung: Die Behörde hat nachvollziehbare Ermessenserwägungen zur Störerauswahl vorgelegt; Verfahrensrügen und Vorwurf der Überraschungsentscheidung sind unbegründet. • Feststellungsinteresse: Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorauszahlungsanordnung fehlt ein hinreichendes Wiederholungsinteresse und substantiierter Vortrag zur Gefahr künftiger Vorauszahlungsforderungen. Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt insoweit verbindlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Zulassungsentscheidung; der Streitwert wurde auf 242.420,16 Euro festgesetzt. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Inhaberin der Bergbauberechtigung grundsätzlich als Zustandsstörerin nach § 18 Abs.1 Satz1 OBG NRW in Anspruch genommen werden kann und die Vorwürfe zu Ermessensfehlern, Unverhältnismäßigkeit oder Verfahrensverletzungen nicht substantiiert begründet wurden. Eine behauptete Wertlosigkeit des Bergwerkseigentums wurde nicht hinreichend nachgewiesen; daher waren die angeordneten Sicherungsmaßnahmen und die Kostenregelung im Ergebnis tragfähig.