Urteil
9 K 4145/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0226.9K4145.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wurde durch Kommanditgesellschaftsvertrag vom 29. September 1995 zwischen der T. A. AG als ihrer alleinigen Kommanditistin und der T. A. Verwaltungs-GmbH in Gründung gegründet. Sie ist seit dem 3. Juli 1996 Eigentümerin des Grundstückes mit der katasteramtlichen Bezeichnung Gemarkung C. -L. , Flur , Flurstück in E. . Das Grundstück hat eine Größe von 513.958 m² und wird nahezu vollständig von der Abraumhalde C1. erfasst. Voreigentümerin war die T. A. AG. Die Anlegung der Abraumhalde erfolgte durch die Gewerkschaft "N. C2. " Anfang der 50er-Jahre des vorigen Jahrhunderts. In eine Umrandung aus Bergematerial des benachbarten Tagebaus wurden Bergesande im Flotationsverfahren aufgehaldet. In dem einspruchsbedingt nicht zugelassenen Betriebsplan für den Abschluss der Erzgewinnung im Tagebau der Grube "N. C3. " der gleichnamigen Gewerkschaft vom 31. Januar 1969 heißt es dazu, dass der Tagebaubetrieb nach Abbau der Blei-Zink-Erzlagerstätte im März 1969 auslaufen werde. Der Abraumbetrieb sei nach restloser Freilegung der Erzoberfläche bereits im Herbst 1968 eingestellt worden, sodass nur noch die Erzgewinnung betrieben werde. Die im Bergeteich lagernden Flotationsrückstände würden einer Wiedernutzbarmachung zugeführt und nach noch vorzulegenden Betriebsplänen hereingewonnen. Die Gestaltung des durch die Abtragung frei werdenden Geländes bleibe einem späteren Betriebsplan vorbehalten. In dem 1. Nachtrag zu diesem Betriebsplan heißt es, die gemäß früheren Betriebsplänen in den Bergeteich eingespülten Flotationsrückstände würden der Kalksandstein-Fabrik zugeführt. Auch der 3. Nachtrag der Gewerkschaft aus dem Jahre 1970 hatte die Sandgewinnung zum Gegenstand. Nach einem Aktenvermerk des Bergamtes vom 26. Februar 1971 lag das Eigentum an der Gewerkschaft gemäß deren Stellungnahme bei der "T. A. ". Im Juli 1970 teilte die T. A. AG dem Bergamt mit, dass die Sandgewinnung von dem Kalksandsteinwerk in eigener Regie übernommen worden sei und bat, die Sandabbaufläche aus der Bergaufsicht zu entlassen. Im August desselben Jahres wurden in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt Zuständigkeitsbereiche festgelegt. Danach verblieb der nördliche Teil des Bergeteiches unter Bergaufsicht. Der in einem Lageplan gekennzeichnete Bereich wurde mit Schreiben des Bergamtes an die T. A. AG vom 8. September 1970 aus der Bergaufsicht entlassen. Nach Beschwerden über Flugsand und Besprechungen, deren Ziel eine eindeutige behördliche Zuständigkeit durch Vereinigung der Bereiche unter einheitlicher Aufsicht gewesen war, übernahm das Bergamt am 18. Dezember 1972 die Aufsicht über den Gewinnungsbetrieb im ehemaligen Klärteich C1. . Der Fabrikationsbetrieb des Kalksandsteinwerkes verblieb in der Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes. Mit Verfügung vom 7. August 1973 wurde ein Hauptbetriebsplan der das Kalksandsteinwerk betreibenden Firma für die Sandgewinnung zugelassen. Diese Zulassung wurde mehrfach bis zum 31. Dezember 1979 verlängert. Mit Schreiben vom 10. Januar 1980 wurde die T. A. AG unter Hinweis darauf, dass sie als Bergwerksbesitzerin nach wie vor betriebsplanpflichtig sei, zur Vorlage eines Hauptbetriebsplanes für die Sandrückgewinnung aufgefordert. Deren Hauptbetriebsplan für die Sandgewinnung vom 28. Februar 1980 für die Jahre 1980 bis 1984 wurde im Juni 1980 zugelassen und bis zum 31. Dezember 1988 verlängert. Zum Hauptbetriebsplan wurde unter anderem ausgeführt, die mit dem 3. Nachtrag zum Abschlussbetriebsplan zugelassene Sandgewinnung zur Herstellung von Kalksandsteinen werde allein und vollverantwortlich von der Firma betrieben. Diese habe das vertragliche Sandgewinnungsrecht bis zum 31. Dezember 2006. Da sich das Ausmaß der Sandentnahme bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht übersehen lasse, könne noch kein endgültiger Rekultivierungsplan vorgelegt werden. Der weitere Hauptbetriebsplan der T. A. AG für die Sandgewinnung in dem Zeitraum 1988 bis 1992 wurde zugelassen und bis zum 30. Juni 1993 verlängert. Ein anschließender Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 1993 bis 1997 wurde bis zum 30. Juni 1998 verlängert. Die letzte Hauptbetriebsplanzulassung für die T. A. AG erfolgte unter dem 3. August 1998 bis zum 30. Juni 2002. Das Bergwerkseigentum der T. A. Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb in B. an dem Blei-, Kupfer-, Eisen, Zinn- und Zinkerzbergwerk "N. C3. " sowie dem Zinkerzbergwerk "N. C3. II" wurde auf Antrag der T. A. AG unter dem 30. Mai 1984 aufrechterhalten. Ausweislich eines am 15. Dezember 1995 abgeschlossenen Spaltungs- und Übernahmevertrages sowie einer Zusatzvereinbarung vom 4. April 1996 wurden neben anderen diese Bergwerkseigentume der T. A. AG im Jahre 1995 auf die T. A. Bergwerke GmbH in Gründung übertragen. Gesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft war die T. A. AG. Dieser wurde unter dem 12. März 1996 die Genehmigung der Veräußerung gemäß § 23 des Bundesberggesetzes (BBergG) erteilt. Seit dem 1. Januar 2002 werden die Gesellschaftsanteile der T. A. Bergwerke GmbH von der Klägerin gehalten. Der Abschlussbetriebsplan der T. A. AG für den Tagebaubereich der früheren Grube "N. C3. " war am 27. Juni 1980 zugelassen worden. Die Bergaufsicht über die Erzgrube wurde 1993 mit Durchführung des Abschlussbetriebsplanes beendet. Ein "Rekultivierungs-Betriebsplan Bergeteich-C1. fr. Grube N1. " der T. A. AG vom 22. Juni 1984 erfuhr keine Zulassung. In einem Schreiben der T. A. AG an das Bergamt E. vom 1. Februar 1996 führte diese zum Abschlussbetriebsplan für den Klärteich C1. unter anderem aus, der Sandvorrat betrage noch 1,8 Mio. cbm und ermögliche einen Abbaubetrieb für weitere 30 Jahre. Die durch den Abbau erfolgende und noch nicht abzusehende Umgestaltung der Oberfläche des Bergeteiches werde auf die in einem Betriebsabschlussplan festzulegenden Maßnahmen entscheidenden Einfluss haben. Deswegen wolle sie von der Vorlage eines solchen Planes noch absehen. Wenn eine Einstellung des Betriebes absehbar sei und sich die Anforderungen an eine Wiedernutzbarmachung des Bergeteiches konkret fassen ließen, werde sie auf die Angelegenheit zurückkommen. Unter dem 23. November 1998 legte die Klägerin über ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro den Entwurf eines Abschlussbetriebsplans "Klärteich C1. " vor. Mit Schreiben vom 29. März 1999 an das Bergamt teilte der Oberkreisdirektor des Kreises E. zu diesem Entwurf mit, dass keine grundsätzlichen Bedenken erhoben würden. Im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes seien jedoch unter anderem nähere Angaben zu möglichen Auswirkungen durch Aussickerungen bzw. Ausschlämmungen aus dem Haldenbereich in die Stillgewässer und ins C1. zu machen. Zum Bereich Altlasten wurde auf das Gutachten des Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamtes B. vom 16. Februar 1982 betreffend die Untersuchung von Sand-, Wasser- und Bodenproben aus dem Klärteich C1. und der Umgebung auf den Gehalt an Schwermetallen verwiesen. Gefordert wurde die oberflächennahe Entnahme von etwa 10 Mischproben, die Analyse der Proben auf Schwermetalle und die Beprobung des abströmigen Grundwassers auf Schwermetalle für den Fall, dass im Eluat Blei gefunden würde. Mit Schreiben vom 20. Juli 1999 legte die Klägerin den Abschlussbetriebsplan vor. Das Beteiligungsverfahren begann am 18. November 1999. Ausweislich eines Schreibens des Landrates des Kreises E. an das Bergamt vom 3. November 1999 waren vom Staatlichen Umweltamt B. im Ablauf der in der Nähe des nordwestlichen Haldenfußes gelegenen Fischteichanlage hohe Konzentrationen an Kobalt, Nickel, Zink und Mangan festgestellt worden. Sickerwasser aus der Halde wurde über eine geschlossene Leitung dem Mönchbauwerk der Fischteichanlage zugeführt. Im Laufe des Jahres 1999 wurde die T. A. AG in T. AG umfirmiert. Anfang Februar 2000 wurde als Erstmaßnahme ein Zurückpumpen des austretenden Sickerwassers vom Nordwestfuß der Halde über den Außendamm hinweg auf die Innenfläche der Halde in ein dafür vorbereitetes Erdbecken vereinbart. Die Untersuchung einer am Auslauf der Drainage in das Mönchbauwerk entnommenen und im Auftrag des für die Klägerin tätigen Ingenieurbüros untersuchten Probe zeigte erhöhte Werte von Kobalt, Eisen, Mangan, Nickel und Zink. Am 31. März 2000 wurde vereinbart, die temporäre Sicherungsmaßnahme in einen dauerhaften Zustand zu überführen (Ersatz des Containers, in dem das Haldensickerwasser gesammelt wurde, durch einen festen Sickerschacht sowie der Schlauchleitung durch eine feste Rohrleitung). Bereits mit Schreiben vom 7. Februar 2000 hatte der Landrat des Kreises E. mitgeteilt, dass aus Sicht der unteren Planungsbehörde Bedenken gegen den Abschlussbetriebsplan in erster Linie aus wasserwirtschaftlicher Sicht beständen. Untersuchungen in jüngster Zeit zeigten, dass Schwermetallauswaschungen aus dem Klärteich C1. das Oberflächenwasser beziehungsweise das Grundwasser belasteten. Gegen den Abschlussbetriebsplan würden so lange Bedenken erhoben bis unter anderem sichergestellt sei, dass eine Grundwassergefährdung während und nach dem Ende des Tagebaus nicht zu besorgen sei. Hierzu seien Untersuchungen zur Ermittlung der Belastung in qualitativer und quantitativer Hinsicht, der Auswaschungsbereiche sowie des mittel- und langfristigen Auswaschungspotentials erforderlich, die mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen seien. Zum Bereich Altlasten sei in Ergänzung seiner früheren Stellungnahme darauf zu verweisen, dass die Grundwassergefährdung durch den geringen Flurabstand von <4m unter der Geländeoberkante bei einer Grundwasserschwankung um cirka 1m untermauert werde. Das Staatliche Umweltamt B. bezeichnete die seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen unter dem 15. März 2000 als völlig unzureichend. Es forderte, die abgelagerten Quarzsande repräsentativ auf Schwermetallgehalte zu überprüfen und Nachweise über die geplante Ableitung von Niederschlagswässern vorzulegen. Die Grundwasserfließrichtung, die Grundwasserstände und die chemische Beschaffenheit des Grundwassers seien nachvollziehbar und detailliert darzustellen. Zur Überwachung der Auswirkungen des Abbaus der Inhaltsstoffe des ehemaligen Klärteiches auf Boden, Luft, Grundwasser und Oberflächengewässer sei ein mit den zuständigen Behörden abzustimmendes Messprogramm vorzuschlagen. Über eine Besprechung am 31. Juli 2000 mit der T. AG sowie dem in ihrem Auftrag tätigen Ingenieurbüro vermerkte das Bergamt, auch aus deren Sicht sei das Fassen und Entsorgen des am Böschungsfuß austretenden Sickerwassers keine dauerhafte Lösung. Zur Reduzierung der Wasseraustritte biete sich an, die für den Sandabbau vorgesehene Innenfläche vollständig abzudecken und zu bepflanzen, um so die Verdunstungsrate deutlich zu erhöhen. Der im Genehmigungsverfahren befindliche Abschlussbetriebsplan müsse grundlegend überarbeitet werden. Wie mittel- und langfristig mit dem austretenden Sickerwasser umzugehen sei, hänge von der vorzulegenden Planung und der dann folgenden Abstimmung mit den Fachbehörden ab. In einem Schreiben der Klägerin an das Bergamt vom 2. August 2000 heißt es, dass beabsichtigt sei, mit dem Kalksandsteinwerk darüber zu sprechen, ob der Sandabbau in dem geplanten Maße durchgeführt werden könne. Das beigefügte Anschreiben an die Firma geht dahin, man sei mit dem Bergamt zu der Theorie gelangt, dass sich durch den weiteren Sandabbau die Speicherkapazität ständig verringere, so dass die Niederschläge schneller einen Ausweg suchten. Der Abbau bedinge eine ständige Entfernung der gerade angehenden Vegetation, so dass auch hierdurch Wasser nicht in ausreichendem Maße absorbiert werden dürfte. Allein daraus könne man folgern, dass das austretende Wasser zunehme und durch das frühere Bachbett und vielleicht noch an anderen Stellen austrete. Damit stelle sich auch die Frage, ob der bis 2006 laufende Pachtvertrag fortgeführt werden könne. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 16. Februar 2001 betrugen die Sickerwasseraustritte zwischen 6.000 und 10.000 cbm/a. Die Klägerin teilte dem Bergamt unter dem 6. Juni 2001 mit, dass die Sandausbeute unter Umständen vor dem Ende des Pachtvertrages auslaufen könnte. Deshalb sollte das Gesamtkonzept schnell überdacht werden. Am 9. November 2001 wurde der Abschlussbetriebsplan zwischen dem Bergamt, der Klägerin und dem Ingenieurbüro vor dem Hintergrund der für 2003 beabsichtigten Betriebseinstellung und des Sickerwasseraustritts erörtert. Unter anderem wurde in dem zugehörigen Aktenvermerk festgehalten, dass die Maßnahmen des Abschlussbetriebsplanes (Profilierung, Aufbringung von Bodenschichten) im Jahre 2002 durchgeführt werden müssten. Das gefasste Sickerwasser sei über eine frostsicher verlegte Rohrleitung in ein Becken im südlichen Bereich des Klärteiches zu verbringen sei. In dem zugehörigen Anschreiben vom 14. Januar 2002 an die Klägerin heißt es, durch die vorzeitige Einstellung des Gewinnungsbetriebes änderten sich die bisher angenommenen und im Abschlussbetriebsplan dargelegten Rahmenbedingungen. Da die Maßnahmen aus dortiger Sicht noch in 2002 durchzuführen seien und eine Abstimmung über den Planungsumfang mit den Trägern öffentlicher Belange in Vorgesprächen erfolgen müsse, werde um Vereinbarung eines kurzfristigen Gesprächstermins gebeten. Unter dem 19. Dezember 2001 legte die Ingenieurbüro einen Abschlussbericht zur Baumaßnahme "Herstellung einer Drainage am Haldenfuß des Klärteiches C1. " vor. An die Beantwortung des Schreibens vom 14. Januar 2002 wurde die Klägerin seitens des Bergamtes unter dem 8. März 2002 erinnert . Im April 2002 wurden durch das Staatliche Umweltamt B. in einem Grundwasserpegel in der Nähe des nordwestlichen Haldenbereiches Cadmium und Zink im Umfang von 5,4 Mikrogramm/Liter und 940 Mikrogramm/Liter festgestellt. In dem Untersuchungsbericht heißt es, im Rahmen der Amtshilfe für den Kreis E. seien Grundwasserproben im Nahbereich der Halde genommen worden. Auffällige Schwermetallgehalte seien in den Proben nicht nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der Probenahmen sei in den Pegeln keine Beeinflussung der Halde durch den Eintrag von Schwermetallen nachweisbar gewesen. Untersuchungen über einen längeren Zeitraum könnten Aufschluss darüber geben, ob die Inhaltsstoffe des Grundwassers jahreszeitlichen Schwankungen unterlägen. Nachdem am 8. April 2002 ausweislich des zugehörigen Aktenvermerks das Bergamt in einer weiteren Besprechung betont hatte, dass vor dem Hintergrund der in 2003 vorgezogenen Betriebseinstellung die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans nunmehr dringend erforderlich sei, gab es der Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2002 unter Fristsetzung bis zum 14. Juni 2002 auf, einen Sachstandsbericht vorzulegen, was sie veranlasst habe, um einen störungsfreien Betrieb der Sofortmaßnahmen sicherzustellen. Auf die Möglichkeit einer Ordnungsverfügung nach § 71 BBergG wurde hingewiesen. Über eine Besprechung des Bergamtes mit den Trägern öffentlicher Belange am 6. Juni 2002, an der auch ein Vertreter des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros teilnahm, wurde vermerkt, dass von den Sand entnehmenden Baustoffwerken eine Finanzierung des Abschlussbetriebsplans und der Sofortmaßnahme als "Leistungsmittler" für eine Verlängerung des Hauptbetriebsplans in Aussicht gestellt worden. Weiter heißt es, das Gelände falle von Südosten nach Nordwesten. Der Grundwasserspiegel liege im Südosten 3 - 4 m unter der Geländeoberkante und im Nordwesten 3 - 4 m darüber. Die Entnahme von weiteren 100.000 cbm Sand im Nordwesten des Klärteiches an seiner tiefsten Stelle und damit im Nahbereich der Austrittsstelle würde eine weitere Absenkung um 3 m bewirken. Durch die Wegnahme der diffus gelagerten tonigen Schichten könne sich die Sickergeschwindigkeit erhöhen und zu einem erhöhten Zufluss von Sickerwässern im Drainagegraben führen. Eine kürzlich durchgeführte Messung zeige bei Pegeln im Abbaufeld des Klärteiches tendenziell steigende Sickerwasserspiegel. Nach dem Untersuchungsergebnis des Staatlichen Umweltamtes ergebe sich kein aktueller Handlungsbedarf. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass kein weiterer Untersuchungsbedarf bestehe. Im Rahmen des Abschlussbetriebsplans solle ein umfassendes Grundwassermessprogramm durchgeführt werden. Die Grundwasserneubildung habe bezogen auf die Gesamtfläche um 16.000 cbm/a zugenommen. Dies sei vor allem auf die nach 1997 vorgenommenen Einschlag- und Rodungsmaßnahmen des Unternehmers im Mittelbereich zurückzuführen. Dadurch habe sich die offene Sandfläche von 7 ha (Stand 1992) auf 25 ha erhöht. Unter dem 7. Juni 2002 beantragte die Klägerin die Verlängerung des Hauptbetriebsplanes bis zum 30. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 bezeichnete das Bergamt den Antrag als mangels aussagekräftiger Unterlagen nicht prüffähig und bat um ergänzende Angaben und Pläne unter anderem hinsichtlich "Wasserwirtschaft - Fassung, Sammlung, Behandlung und Abführung von im Abbaufeld zusitzenden Sicker- bzw. Oberflächenwässern; Grundwasserüberwachung in risslicher Darstellung". Ein Besprechungsvermerk des Ingenieurbüros mit Vertretern des Bergamtes vom 19. Juli 2002 geht hinsichtlich des Hauptbetriebsplanes dahin, dass eine umfassende Darstellung der Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Fassung, Sammlung und Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers im Bereich des nordwestlichen Haldenfußes erfolgen werde. Um auftretende Spitzenmengen zu bewältigen, werde ein teilweises Abfahren und Beseitigen des Sickerwassers vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen seien nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich, da eine Gefährdung des Grundwassers in der Umgebung nicht zu erkennen sei. Der Hauptbetriebsplan werde eine Konzipierung und Kostenschätzung für eine Wiedernutzbarmachung enthalten. Am 20. Juni 2002 kam es zum Erliegen des Pumpbetriebes der Sickerwässer aus der von der Klägerin errichteten Drainage am Haldenfuß. Daraufhin erging am 21. Juni 2002 eine Anordnung des Bergamtes gemäß § 71 Abs. 1 BBergG an die Klägerin, den Betrieb des Drainagegrabens und der Pumpausrüstung so lange aufrechtzuerhalten, bis Maßnahmen des noch aufzustellenden Abschlussbetriebsplanes zu einer endgültigen Gefahrenbeseitigung wirksam würden. Die Anordnung war mit Sofortvollzug unter Androhung der Ersatzvornahme versehen. Unter dem 11. September 2002 teilte die Klägerin dem Bergamt zum Entwurf des Hauptbetriebsplanes mit, es sei bekannt, dass die Kalksandsteinwerke die Bodennivellierungen, das Einbringen von Mutterboden und das Einsäen von sich aus erbringen würden, so dass sie - die Klägerin - hieraus nicht oder nur unwesentlich belastet werden würde. Statt dessen habe das Ingenieurbüro für die Anpflanzung eine Kostenposition angesetzt, die nicht finanzierbar sei. Durch die verspätete Verlängerung des Hauptbetriebsplans werde den Kalksandsteinwerken die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen ermöglicht. Sie und ihr Ingenieurbüro hätten die Gespräche mit dem Bergamt so verstanden, dass ein einfacher Verlängerungsantrag für die restlichen eineinhalb Jahre genüge. Mit Schreiben vom 20. September 2002 legte die Klägerin den "Hauptbetriebsplan 2002 - 2003" vor. Dieser verhielt sich unter Punkt 8 zur Wiedernutzbarmachung von Betriebsflächen und enthielt unter Punkt 17 eine Kostenschätzung der Wiedernutzbarmachung in Höhe von 567.000 EUR. Zu Punkt 14 "Altlasten" heißt es unter anderem, die am Haldenfuß austretenden Sickerwässer enthielten Schwermetalle in teilweise hoher Konzentration. Eine Kontamination des umgebenden Grundwassers sei damit jedoch nach bisheriger Kenntnis nicht verbunden und auch zukünftig nicht zu erwarten. Das Beteiligungsverfahren begann am 27. September 2002. In einem Aktenvermerk des Bergamtes vom 16. Oktober 2002 heißt es zu dem Schreiben der Klägerin vom 11. September 2002, dass die durch die Sickerwasseraustritte geänderten Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Wiedernutzbarmachung des Klärteiches völlig ausgeblendet würden. Im Übrigen liege ein modifizierter und unter Beteiligung des Planungsträger aufgestellter Abschlussbetriebsplan nicht vor. Daher könnten hinsichtlich der von den Planungsträgern gewünschten Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung konkrete Aussagen nicht getroffen werden. Das Staatliche Umweltamt führte unter dem 11. November 2002 aus, die Zulassung des Hauptbetriebsplans könne nur erfolgen, wenn die Anforderungen aus seiner Stellungnahme vom 15. März 2000 berücksichtigt und eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Sickerwässer sichergestellt sei. Es forderte unter anderem eine dauerhafte Fassung, Behandlung und Entsorgung des Sickerwassers sowie eine Grundwasserbeobachtung einschließlich chemischer Analysen. Die Stadt E. verwies unter den 12. November 2002 darauf, dass der Hauptbetriebsplan nicht das Ergebnis der immer noch ausstehenden Abstimmung des Abschlussbetriebsplanes vorwegnehmen dürfe. Es fehle eine Darstellung der Belastungssituation im Grundwasser und im Boden. Die Notwendigkeit weitergehender Grundwasseruntersuchungen auf und um die Bergehalde seien in einer Besprechung von 6. Juni 2002 festgestellt worden. Diese sollten vom Bergamt veranlasst werden. Der Landrat des Kreises E. erhob in seinem Schreiben vom 11. November 2002 Bedenken gegen den Hauptbetriebsplan und verwies dazu auf die Ausführungen des Amtes für Wasser, Abfall und Umwelt sowie des Amtes für Landschaftspflege und Umwelt. Diese gingen vornehmlich dahin, dass durch die Rückleitung des Sickerwassers in den Innenbereich der Halde dieses Wasser lediglich in einem Kreislauf gefahren werde. Eine weitere Absickerung ins Grundwasser und eine Aufkonzentration seien zu befürchten. In dem Sickerbecken werde zwar auch Wasser verdunsten, der größte Teil werde jedoch dem Grundwasser zufließen. Außerdem sehe der Hauptbetriebsplan vor, alle Flächen, die nicht mehr betrieblich genutzt würden, bis Ende 2003 mit im Einzelnen aufgeführten Strukturen zu versehen; die Einzelheiten sollten im Abschlussbetriebsplan geregelt werden. Dies bedeute, dass auf der Basis des Hauptbetriebsplans bereits Strukturen geschaffen würden, die später im Abschlussbetriebsplan lediglich aufgenommen beziehungsweise bestätigt würden. Eine andere Profilierung werde dann nicht mehr möglich sein. Unter dem 19. November 2002 leitete das Bergamt der Klägerin die Stellungnahmen zur Rückäußerung zu. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2002, dass schon für die Verlängerung des Hauptbetriebsplanes finanziell nicht erfüllbare Auflagen gemacht worden seien. Für den Abschlussbetriebsplan seien ähnlich hohe Forderungen zu erwarten. Sie überlege, das Gelände der Stadt E. zur Übernahme anzubieten. Unter dem 3. Januar 2003 sowie 25. März 2003 wies der Beklagte die Klägerin auf die Notwendigkeit eines Abschlussbetriebsplanes für den Fall der endgültigen Betriebseinstellung hin. Nachdem es nicht zu einer Übernahme des Haldengrundstückes durch die Stadt gekommen war, führte die Klägerin unter dem 1. April 2003 gegenüber dem Bergamt aus, da eine Fortführung ohnehin nur bis Ende 2003 vorgesehen gewesen sei, um dann im Sinne einer Altlastensanierung eine Begrünung durchzuführen, habe es keinen Sinn mehr, den Hauptbetriebsplan noch einmal zu verlängern. Durch die Einstellung des Sandabbaus infolge des verfügten Stopps seien ihrer Gesellschaft erhebliche Einkünfte für eineinhalb Jahre entgangen, mit denen die Kosten eines Abschlussbetriebsplanes hätten finanziert werden können. Ihr seien weder die Kosten für die Erstellung des Abschlussbetriebsplanes noch für dessen Umsetzung bekannt. Es stehe fest, dass ihrer Gesellschaft wegen des Pachtausfalls hierfür keine Mittel zur Verfügung ständen. Daraufhin forderte das Bergamt die Klägerin unter dem 23. April 2003 auf, bis zum 31. Juli 2003 einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen. Des Weiteren wurde auf § 71 Abs. 3 BBergG für den Fall der Betriebseinstellung ohne Abschlussbetriebsplan hingewiesen. Unter dem 9. August 2004 erging nach Anhörung die auf § 71 Abs. 3 BBergG gestützte Anordnung "Klärteich C1. , Betriebseinstellung" unter Androhung der Ersatzvornahme. Diese umfasst zu Ziffer 1 Sofortmaßnahmen bezüglich des Sickerwasseraustritts am nördlichen Böschungsfuß. Dazu heißt es, die in der bestandskräftigen bergrechtlichen Anordnung vom 21. Juni 2002 aufgegebenen Sofortmaßnahmen seien bis zur Inbetriebnahme von Anlagen zur dauerhaften Fassung und umweltgerechten Behandlung der Sickerwässer entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 2 beizubehalten. Ziffer 2 der Anordnung betrifft die Wiedernutzbarmachung sowie die dauerhafte Fassung und Behandlung des Sickerwassers. Dazu zählt die Forderung nach Beauftragung eines Gutachters für das zu erstellende Konzept zur ordnungsgemäßen Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche einschließlich der Planung von Maßnahmen und Anlagen zur dauerhaften Fassung und Behandlung des nach Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen anfallenden Sickerwassers. Weiter wird eine Sickerwasseranalyse und die Überprüfung der Halde auf Sickerwasseraustritte über den nordwestlichen Bereich hinaus aufgegeben. Die nachträgliche Anordnung der dauerhaften Fassung und Behandlung des Sickerwassers bleibt vorbehalten. Ziffer 3 betrifft die Erkundung und Vorschläge zur Beseitigung möglicherweise noch bestehender Gefahren. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Durchführung von Grundwasseruntersuchungen. Hinsichtlich der einzelnen Teilbereiche der Anordnung wurden unterschiedliche Fristen gesetzt. Für den Fall der nicht fristgerechten Beachtung wurde die Ersatzvornahme mit geschätzten Kosten in Höhe von insgesamt 35.000,- EUR angedroht. Der Beklagte führte unter anderem aus, nach § 71 Abs. 3 BBergG könne die zuständige Behörde im Fall der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan die zur Sicherstellung der Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erforderlichen Maßnahmen anordnen. Voraussetzungen seien der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) und die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 BBergG). Soweit nicht Vorschriften des Bundesberggesetzes Einwirkungen auf den Boden regeln würden, fände auch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Anwendung. Aufgrund der Untersuchungen im Frühjahr 2002 sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Cadmium und Zink festgestellt worden. Die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) seien deutlich überschritten worden. Daher werde es für notwendig erachtet, geeignete Maßnahmen aufzugeben, um festzustellen, ob durch die altlastenverdächtige Fläche oder Altlast sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen würden, welcher Art diese Gefahren seien und welches Ausmaß sie hätten. Soweit sich die Ermächtigungsgrundlage nicht bereits aus § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 BBergG ergebe, sei das Bergamt in seiner Zuständigkeit entsprechend den §§ 1, 4 und 9 BBodSchG in Verbindung mit den §§ 1, 12, 14 und 18 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - ermächtigt, Maßnahmen zur Beseitigung der akuten Störung der öffentlichen Sicherheit zu fordern. Die aufgegebenen Maßnahmen seien notwendig und geeignet, um feststellen zu können, ob durch die Bergehalde C1. Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen würden, welcher Art diese Gefahren seien und welches Ausmaß sie hätten. Die Klägerin sei auch der richtige Adressat dieser Anordnung, da sie seinerzeit das Bodenmaterial im ehemaligen Tal des baches eingebracht habe und somit verantwortliche Verhaltensstörerin gemäß § 17 OBG sei. Überdies sei sie Eigentümerin des Grundstückes und somit verantwortliche Zustandsstörerin gemäß § 18 OBG. Die sofortige Vollziehung der bergrechtlichen Anordnung wurde hinsichtlich ihrer Ziffern 1 und 2 angeordnet. Die Klägerin erhob am 19. August 2004 Widerspruch. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 gab die Klägerin dem Bergamt eine von ihr in Auftrag gegebene Analyse einer Probe aus dem Sickerschacht der Drainage vom 5. Oktober 2004 zur Kenntnis. Diese hatte neben anderen für die Parameter Nickel und Zink Werte von 3,2 mg/l und 8,8 mg/l ergeben. Den Widerspruch wies die (nunmehrige) Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 zurück. Die Klägerin hat am 12. November 2004 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, die Forderungen für die Verlängerung des Hauptbetriebsplanes seien völlig überraschend erhoben worden. Allein durch die plötzlich vielfach zu beteiligenden Behörden sei eine zeitnahe Verlängerung nicht mehr vorstellbar gewesen. Die Argumentation des Beklagten, dass durch den Abbau weiterer 100.000 m³ die Möglichkeit des Auftretens kontaminierten Wassers in höherem Maße bestanden haben sollte, sei unzutreffend, weil das Zurückpumpen in einem in sich geschlossenen System erfolge, aus dem kein verunreinigtes Wasser austrete. Mit der Verlängerung des Hauptbetriebsplanes wären zwei Ziele erreichbar gewesen, nämlich die Erlangung weiterer Pachtzahlungen für die Planung und Verabschiedung des Abschlussbetriebsplanes, zudem wären die Kalksandstein-Werke zu Nivellierungsarbeiten bereit gewesen. Die praktizierte Zwischenlösung verhindere zuverlässig, dass belastetes Wasser in die Forellenteiche bzw. in den bach fließe. Allerdings sei allen Beteiligten klar gewesen, dass dies keine Dauerlösung hätte sein können. Das Risiko, dass Niederschläge sich mit Schwermetallen anreichern und ins Grundwasser versickern würden, sei von Anfang an gegeben gewesen. Die Anlegung des Bergeteiches sei trotz dieser Risikolage erfolgt. Richtig wäre eine Abdichtung der Sohle gewesen. Die Genehmigung für eine Fischteichanlage ausgerechnet am Austritt des alten Bettes des bachs sei nicht nachvollziehbar. Außerdem sei der Sandabbau mit der Folge der Entfernung des Grünbewuchses genehmigt worden. Die Gespräche mit dem Bergamt seien ihrerseits so verstanden worden, dass für die Verlängerung des Hauptbetriebsplanes nur ein kurzer Antrag hätte notwendig sein sollen. Sie sei überrascht gewesen, dass zu einem sehr späten Zeitpunkt ein äußerst umfangreicher Antrag habe nachgereicht werden müssen. Das Bergamt habe dann zusätzlich noch auf der kompletten Vorlage eines Abschlussbetriebsplans bestanden, obwohl dieser ja noch mit den zu beteiligenden Behörden habe abgestimmt werden sollen. Für diese Entwicklung biete sie Beweis an durch Vernehmung des Dr.-Ing. und des Dipl.-Ing. von der von ihr mit der Erstellung des Abschlussbetriebsplans beauftragten Firma. Bei Verlängerung des Hauptbetriebsplans bis Ende 2003, die abgesprochen gewesen sei, wäre die Haldenoberfläche bereits begrünt und damit eine Lösung des Problems herbeigeführt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bergamtes E. vom 9. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 15. Oktober 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert im Wesentlichen, vor der Befristung des Hauptbetriebsplanes auf den 30. Juni 2002 seien detaillierte Abschlussmaßnahmen nicht mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt gewesen. Das mit der Planung von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro habe bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2000 Untersuchungen vorgeschlagen, die sich mit der heutigen Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG deckten. Die Klägerin habe nicht von einer unproblematischen Verlängerung des Hauptbetriebsplans ausgehen können. Denn diese hätte einen weitestgehend störungsfreien Betrieb des Klärteiches vorausgesetzt, was nicht der Fall gewesen sei. Die in den Sickerwasseraustritten im Jahre 1999 festgestellten Schwermetallgehalte hätten der Klägerin bekannt sein müssen. Es habe bereits im Jahre 2000 Einvernehmen bestanden, den im Genehmigungsverfahren befindlichen Abschlussbetriebsplan grundlegend zu überarbeiten. Die Klägerin verkenne, dass sich die Rahmenbedingungen seit der letzten Hauptbetriebsplanzulassung durch das Auftreten der Sickerwässer verändert gehabt hätten. Für den Verlängerungsantrag seien die Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nrn. 1-9 BBergG zu prüfen gewesen. Mit Blick auf die Grundwasseruntersuchungen des Staatlichen Umweltamtes vom 3. April 2002 sei ferner das von der Klägerin behauptete geschlossene System nicht nachgewiesen. Die Begrünung sei ein Gedankenmodell, das zum Gegenstand der Planung habe gemacht werden sollen, gewesen. Alternativ sei dazu die Anlegung von Verdunstungsteichen im Gespräch gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Zeitschiene von zwei Jahren bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des (vormaligen) Bergamtes E. sowie der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Bescheid des Bergamtes E. vom 9. August 2004 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in deren Rechten. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, weil das insoweit maßgebliche materielle Recht, vgl. Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 113 Rdnr. 33, in Gestalt des Bundesberggesetzes keine Abweichung gebietet Die Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid bildet § 71 Abs. 3 BBergG. Danach kann die zuständige Behörde im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen. Die Anwendung des Bundesberggesetzes wird durch § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht ausgeschlossen. Danach ist dieses Gesetz auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren, nicht anzuwenden. Nach § 178 Satz 1 BBergG trat das Gesetz am 1. Januar 1982 mit Ausnahme der in Satz 2 dieser Bestimmung erwähnten und hier nicht einschlägigen Normen in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war zwar der Erzabbau bereits eingestellt. Von einer endgültigen Betriebseinstellung im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist jedoch erst bei Durchführung eines Abschlussbetriebsplanes auszugehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. April 1986 - 12 A 1022/85 -, Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1986, 377; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 1 L 110/01 -, ZfB 2001, 220; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2005 - 10 S 1478/03 -, Natur und Recht (NuR) 2006, 107; Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg, Urteil vom 26. Juli 2001 - 3 A 216/00 MD -, ZfB 2002, 204. Die Durchführung des - den hier interessierenden Haldenbereich nicht erfassenden - Abschlussbetriebsplanes für den Tagebaubereich erstreckte sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesberggesetzes hinaus. Der angefochtene Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ergab sich die Zuständigkeit des handelnden Bergamtes aus § 1 Abs. 3 Nr. 9 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz. Die nunmehrige Zuständigkeit der Beklagten folgt aus Art. 1 § 5 und Art. 15 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006. Darüber hinaus ist die Bergbehörde nach § 13 Abs. 2 des Landesbodenschutzgesetzes bei Flächen innerhalb der Bergaufsicht untere Bodenschutzbehörde. Die Bergaufsicht ist nicht mit Blick darauf beendet, dass jeweils auf Betreiben der T. A. AG und in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt die damalige Betriebsfläche auf dem südlichen Teil der Halde 1970 aus der Bergaufsicht entlassen und Ende 1972 die Aufsicht über den Sandgewinnungsbetrieb wieder in die Zuständigkeit des Bergamtes übernommen worden ist. Zum einen kommt der Mitteilung über die Entlassung aus der Bergaufsicht an die damalige Grund- und Bergwerkseigentümerin keine konstitutive Wirkung zu, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine informatorische Erklärung handelt. Vgl. zur Rechtsnatur derartiger Mitteilungen VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 1993 - 3 K 6003/92 -, ZfB 1993, 287. Im Übrigen enthielten die damals geltenden Bestimmungen über die Bergaufsicht in den §§ 196 ff. des Allgemeinen Berggesetzes (ABG) zwar keine § 69 Abs. 2 BBergG, welcher ausdrücklich auf die Durchführung des Abschlussbetriebsplanes oder entsprechender Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG abstellt, entsprechende Regelung. Auch unter der Geltung des Allgemeinen Berggesetzes war aber die Durchführung eines zugelassenen Abschlussbetriebsplanes maßgeblich, vgl. Ebel-Weller, Allgemeines Berggesetz, 2. Auflage, Vor § 196, Anm. 12; Miesbach-Engelhardt, Bergrecht, Kommentar, Art. 235 bayBerg-§§ 196, 196 a ABG, Erl. 3 h 1: Durchführung der erforderlichen Abschlussmaßnahmen, den § 71 Abs. 3 ABG forderte und an dem es für den gesamten Haldenbereich fehlt(e). Dessen ungeachtet wäre eine teilweise Beendigung der Bergaufsicht angesichts der Größe der jedenfalls ständig unter Bergaufsicht verbliebenen Teilfläche von überschlägig 250.000 m², deren Nordwestseite sich gerade wegen des schwermetallbelasteten Sickerwasseraustritts als kritisch erwiesen hat, unmaßgeblich. Auch diese dann in der Bergaufsicht verbliebene Fläche bedürfte eines Abschlussbetriebsplanes. Die nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderliche Anhörung ist erfolgt. Die Anhörung deckt sich mit dem ergangenen Bescheid. Dass es in der Anhörung "2.4" statt - wie im Bescheid - richtig "2.1." lautet, ist ein offensichtlicher Schreibfehler. In materieller Hinsicht liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vor. An einem Betriebsplan für die erforderlichen Abschlussarbeiten fehlt es seit Einstellung des Erztagebaus. § 71 Abs. 3 BBergG eröffnet für die Bergbehörde die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen erforderlich sind, und zwar auch mit Blick darauf, einen Grundverwaltungsakt als Vollstreckungsvoraussetzung für die Ersatzvornahme zu schaffen, an der es mit Blick auf die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Abschlussbetriebsplanpflicht ansonsten fehlen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits ein Abschlussbetriebsplan - wie im vorliegenden Fall - vorgelegt worden ist, der aber noch nicht zugelassen werden konnte, weil auch dann die Mittel des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht eingesetzt werden können. Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, § 71 Rdnr. 24. Die hier angeordneten Maßnahmen sind zur Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erforderlich. Danach gilt § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2-13 BBergG mit der Maßgabe entsprechend, dass der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes (Nr. 1) sowie die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche (Nr. 2) sichergestellt sein müssen. Hinsichtlich der Ziffer 1 der Anordnung "Sofortmaßnahmen bezüglich des Sickerwasseraustritts am nördlichen Böschungsfuß des Klärteiches im Bereich der Fischzuchtanlage" stellt sich bereits die Frage, inwieweit diese im vorliegenden Verfahren noch einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Denn dabei handelt es sich um den Regelungsgehalt der bestandskräftigen bergrechtlichen Anordnung vom 21. Juni 2002 auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG. Diese - soweit ersichtlich nicht angefochtene - Anordnung ist lediglich hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereiches mit Blick darauf modifiziert worden, dass es an einem Abschlussbetriebsplan fehlt. Der Frage der Überprüfbarkeit braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn es liegt auf der Hand, dass am Haldenfuß austretendes Sickerwasser weder über den Boden in das Grundwasser noch in oberflächige Gewässer gelangen darf und zumindest bis zu einer endgültig geeigneten Regelung von dort zu verbringen ist. Bezüglich der Ziffern 2 und 3 der Anordnung kann letztlich offen bleiben, ob ihre Erfüllung bereits mit Blick auf § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG zu fordern ist. Zu den dort genannten gemeinschädlichen Einwirkungen gehören auch Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Merkmale einer Gewässerverunreinigung aufweisen. Bei der Einstellung eines Bergbaubetriebes kann ein Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn betriebsbedingt gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind. Dabei spielt keine Rolle, ob diese eine Folge der Einstellungsmaßnahmen oder der vorangegangenen Betriebstätigkeit sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, Amtliche Sammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 100, 31. Zwar erfordert des Tatbestandsmerkmal "gemeinschädliche Einwirkungen" die Überschreitung einer erheblichen Gefahrenschwelle. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Schaden in einem solchen Umfang droht, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt. Angesichts der Wassermenge in einer Sandaufhaldung auf einer Grundfläche von über 500.000 m² ohne abgedichtete Sohle lässt sich auch eine Gefährdung im Sinne des § 55 Nr. 9 BBergG nicht von vornherein ausschließen, so dass wegen des hohen Schutzgutes der Reinheit des Grundwassers auch diese Bestimmung einschlägig sein könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Anordnung insgesamt bereits durch § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG gedeckt ist. Danach ist zum Schutz Dritter Vorsorge zu treffen vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes. Zwar lassen sich auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG schädliche Einwirkungen auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser außerhalb des Betriebes des Bergbauunternehmens nicht ausschließen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03 -, BVerwGE 123, 247, jedoch muss in einem Betriebsplan die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter auch außerhalb des Betriebes getroffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, BVerwGE 89, 246. Entscheidende Bedeutung kommt § 48 Abs. 2 BBergG zu. Danach kann die zuständige Behörde eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese "Kann-" Bestimmung ist keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm. Zu den öffentlichen Interessen gehören auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts. Soweit die Art und Weise der auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkten Wiedernutzbarmachung nachteilige Folgen für Boden und Grundwasser hervorrufen kann, ist die Bergbehörde verpflichtet, diese Folgen bereits bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen sind unabhängig davon, dass in § 48 Abs. 2 BBergG nur von Einschränkungen der Aufsuchung oder Gewinnung die Rede ist, auch für den Abschlussbetriebsplan beachtlich. Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die zugehörige Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind auf die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, am angegebenen Ort (a.a.O.). Nichts anderes kann gelten, wenn es um ein Einschreiten der Bergbehörde für den Fall gilt, dass es gerade nicht zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes kommt oder ein vorgelegter Abschlussbetriebsplanung keine Zulassung erfährt. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Maßnahmen zur dauerhaften Fassung und Behandlung des Sickerwassers sowie der Grundwasseruntersuchungen in den Ziffern 2 und 3 der Anordnung als erforderlich dar. Sie hätten auch Teil einer Abschlussbetriebsplanung sein müssen, um bestimmen zu können, welche Abschlussmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen sind. Vgl. hierzu Müller/Schulz, Handbuch Recht der Bodenschätzegewinnung, S. 250. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es angesichts der gesetzlichen (Abschluss-) Betriebsplanpflicht überhaupt einer konkreten Gefährdung bedarf, vgl. in diesem Zusammenhang Piens/Schulte/Graf Vitzhum, Bundesberggesetz, Kommentar, § 71, Rdn. 16, insbesondere dann, wenn bereits Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und/oder Grundwasser gegeben sind. Das war vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fall angesichts des Austretens von erheblich oberhalb der Prüfwerte der Nr. 3 des Anhanges 2 BBodSchV schwermetallbelasteten Sickerwassers. Die Werte der Beprobung der Klägerin vom 5. Oktober 2004 hinsichtlich der Parameter Nickel und Zink im Wert von 3,2 mg/l und 8,8 mg/l wurden danach durch eine Sickerwasserprobe des Amtes für Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises E. vom 25. Januar 2005 bestätigt, die für Nickel 2,8 mg/l und für Zink 8,6 mg/l ergab. Die Prüfwerte belaufen sich umgerechnet in mg/l bei Nickel auf 0,05 und A. auf 0,5. Der Maßnahmenkatalog in Ziffer 3 des Bescheides, der vornehmlich auf die Grundwassersituation zielt, erweist sich ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG notwendig, da bereits im April 2002 durch das Staatliche Umweltamt Belastungen mit Cadmium und Zink in einem Grundwasserpegel in der Nähe des nordwestlichen Haldenbereiches festgestellt worden sind. Die dabei gemessenen Parameter für Cadmium und Zink im Umfang von 5,4 Mikrogramm/Liter und 940 Mikrogramm/Liter übersteigen die Prüfwerte der Nr. 3 des Anhanges 2 BBodSchV. Stellte man zudem auf die im Dezember 2004 veröffentlichten Geringfügigkeitsschwellenwerte des Teil 1 der Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser für das Grundwasser (Stand: September 2004), Vgl. http://www.lawa.de/pub/kostenlos/gw/GFS-Bericht.pdf; http://www. umwelt.sachsen.de/de/wu/umwelt/lfug/lfug- internet/documents/ aa11.pdf mit 0,5 Mikrogramm/Liter für Cadmium und 58 Mikrogramm/Liter für Zink ab, wäre die Überschreitung sogar hinsichtlich beider Parameter erheblich. Außerdem bedarf es aus Sicht der Kammer keines Sachverständigengutachtens für die Annahme, dass sich das in der Halde sitzende und durch Oberflächeneintrag nachbildende Wasser einen Weg in die unter den aufgefloteten Sanden liegenden natürlichen Bodenschichten suchen könnte, sofern es nicht einer völligen Verdunstung unterliegen würde. Von Letzterer kann allerdings bereits in Ansehung der Sickerwasseraustritte nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Verpflichtung zur Vornahme der notwendigen Untersuchungen folgt aus der Betriebsplanpflicht. vgl. Hermann, "Ende der Bergaufsicht" in Bergrecht-Wasserrecht, Cottbuser Schriften zur Ökosystemgenese und Landesentwicklung, S. 85. Sofern des Weiteren in Ziffer 2.1 die Beautragung eines Sachverständigen "mit der Planung von Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung des Klärteiches, d. h. zur ordnungsgemäßen Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses" gefordert wird, handelt es sich dabei um einen abschlussbetriebsplantypischen Bereich. Umstritten ist, wonach sich bestimmt, gegen wen bergbehördliche Anordnungen zu richten sind. § 71 BBergG trifft dazu keine Aussage. Nach einer Auffassung ist diese Frage mangels ausdrücklicher berggesetzlicher Regelung nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 1986, a.a.O., mit weiteren Nachweisen, so dass es im Wesentlichen auf die §§ 17, 18 OBG ankommen soll. Nach gegenteiliger Auffassung, vgl. Beddies, "Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einstellung eines Bergwerkes" in Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, Band 93, 122; Boldt/Weller, a.a.O., § 69 Rdnr. 13, zu § 71 Abs. 1: § 71, Rdnr. 8; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Bergrecht, S. 108; VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2006 - W 4 K 06/139 -, juris, enthält das Bergrecht hinsichtlich der Aufgabenstellung der Bergbehörde und ihrer Mittel zur Durchsetzung eine abschließende Regelung, wobei die §§ 58 ff. BBergG bestimmen, wem die Erfüllung der sich aus dem Bundesberggesetz, aus den Bergverordnungen sowie den Betriebsplänen ergebenden Verpflichtungen obliegen. Gegen eine Verantwortlichkeitsbestimmung im Rahmen der Eingriffsverwaltung spricht indes der ungenaue Wortlaut, der sich auch im Wege der Auslegung nicht aufhellt. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG ist verantwortlich der Unternehmer, bei Personenhandelsgesellschaften - wie der Klägerin - die verantwortlichen Personen. Der Unternehmer ist in § 4 Abs. 5 BBergG legal definiert. Darunter fällt auch eine Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt. Da aber § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG den (weiteren) Wortlaut: "bei...Personenhandelsgesellschaf ten...die...zur Vertretung berechtigten Personen" nicht mit "und" anfügt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten nicht zusätzlich zum Unternehmer, vgl. in diesem Sinne aber Kremer/Neuhaus gen. Wever, a. a. O., sondern an dessen Stelle verantwortlich sein sollen. Das hätte zur Folge, dass bei einer Kommanditgesellschaft der Komplementär als Vertretungsberechtigter, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes ergibt, verantwortlich wäre. Vgl. in diesem Sinne wohl Piens/Schulte/Graf Vitzhum, a.a.O., § 58, Rdn. 16f. Dies wäre im vorliegenden Fall mangels anderweitiger Regelung im Kommanditgesellschaftsvertrag vom 29. September 1995 die Komplementär-GmbH. Die systematische Betrachtung führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Befund, da die Regelungen über die verantwortlichen Personen das dritte Kapitel des dritten Teils des Bundesberggesetzes "Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung" bilden, während § 71 BBergG dem fünften Teil "Bergaufsicht" unterfällt. Für die historische Auslegung gibt die Amtliche Begründung zu § 57 (dem heutigen § 58 BBergG entsprechend) zwar her, dass die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit geregelt werden sollte. Sie verwendet in diesem Zusammenhang jedoch keine eindeutig hinzufügende Verbindung, sondern die Abkürzung für "beziehungsweise". vgl. BT-Drucksache 8/1315, ZfB 1981, 94, 170. Dieser Konjunktion können jedoch neben dem Sinn "und in einem anderen Fall" auch die Bedeutungen "oder" und "oder vielmehr" sowie "genauer gesagt" beizumessen sein. Vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 384. Berücksichtigt man jedoch weiter, dass es dem Gesetzgeber ausweislich der Amtlichen Begründung zu § 57 Abs. 2 (dem heutigen § 58 Abs. 2 BBergG entsprechend) um eine möglichst weitgehende Absicherung nach Betriebseinstellung gegangen ist, dürfte doch ein Verständnis des § 58 Abs. 1 Nr. 1 dahingehend, dass verantwortlich als Unternehmerin eine Personenhandelsgesellschaft ist, sie es aber gleichzeitig nicht ist, weil bei Personenhandelsgesellschaften nur die Vertretungsberechtigten verantwortlich sein sollen, ausscheiden. Letztlich bedarf die Streitfrage hier keiner Entscheidung. Was zunächst § 58 Abs. 1 BBergG anbetrifft, ist die Klägerin als Unternehmerin anzusehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gilt das Bundesberggesetz für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns und Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt. Zunächst ist ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang mit der Gewinnungstätigkeit des Tagebaus nicht gegeben. Die Sande finden auch keine Verwendung mehr für den abgeschlossenen Tagebau zum Beispiel für Versatz. Des Weiteren unterfällt die zwischenzeitlich auch eingestellte Sandförderung § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG nicht, weil es sich bei den Sanden nicht um einen Bodenschatz handelt. Nach § 3 Abs. 1 BBergG sind Bodenschätze mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gas, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) vorkommen. Letzteres ist bei aufgefloteten Sanden nicht der Fall. § 128 BBergG, der gemäß seiner Überschrift eine Regelung für "Althalden" trifft, führt ebenfalls nicht weiter. Danach gelten für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden unter anderem die §§ 48, 50-74 BBergG entsprechend, wenn die mineralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter § 3 Abs. 3 und 4 fallen würden und aus einer früheren Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen stammten. Zunächst handelt es sich bei dem Sand nicht um einen bergfreien Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Ein grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG wäre nur dann anzunehmen, wenn sich der Sand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium vor oder nach einer Aufbereitung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1997 - 4 B 260/96 -, ZfB 1997, 134, eignen würde. Hierfür könnte sprechen, dass ein Zusammenhang mit einer Erzförderung aus Buntsandstein und damit aus einer präquartären Lagerstätte besteht. Vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1985, www. bezreg- arnsberg.nrw.de/.../aufbau/abteilungen/abteilung8/dezernat86/ nichtkohle/eigqsd.pdf-; Euroquarz, "Mineralischer Rohstoff Quarz", www.euroquarz.de/de/main/rohstoff_quarz.html. Dies kann indes offenbleiben, weil § 128 BBergG mangels Durchführung eines Abschlussbetriebsplanes für die Halde nicht anwendbar ist. Vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 128 Rdnr. 3; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1983, Rdnr. 2. Auch § 151 BBergG führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handelt es sich vorliegend um aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum. Absatz 1 dieser Norm ist indes bereits deswegen nicht einschlägig, weil es sich - wie bereits dargelegt - bei der Sandförderung nicht um Bodenschätze handelt. Außerdem erfolgt der Abbau des Sandes nicht im Bergwerksfeld der Klägerin, was noch darzulegen sein wird. Auch Abs. 2 Nr. 1, der eine Regelung für Halden eines früheren Bergbaus erfasst, ist nicht anwendbar, weil der Sand nicht zu den verliehenen Bodenschätzen gehört. Das Bergwerkseigentum "N. C3. II" ist verliehen auf Zinkerz, das Bergwerkseigentum "N. C3. " auf Blei-, Kupfer-, Eisen-, Zinn- und Zinkerz. Schließlich trifft § 150 BBergG nur eine Regelung bei aufrechterhaltenem Bergwerkseigentum für Bodenschätze. Die Unternehmereigenschaft der Klägerin folgt vielmehr aus § 4 Abs. 5 BBergG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG. Danach ist Unternehmer auch derjenige, der die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach der Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt. Zunächst erfasst diese Tätigkeit auch die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im Bereich der Halden eines Bergbaus und nicht nur den Bereich der Aufsuchung und Gewinnung selbst. Vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 2 Rdnr. 22; Piens/Schulte/Graf Vitzhum, a.a.O., § 55 Rdnr. 93. Um eine Halde handelt es sich deshalb, weil innerhalb einer Umrandung aus Bergematerial des Tagebaus Bergesande aufgehaldet worden sind. Die Wiedernutzbarmachung steht des Weiteren nach Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in Rede, da hier alle verliehenen Bodenschätze § 3 Abs. 3 BBergG unterfallen. Die Klägerin hat auch seit 1998 die Abschlussbetriebsplanung auf eigene Rechnung durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt ließ sie durch ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro einen Abschlussbetriebsplan vorlegen. Die Inanspruchnahme der Klägerin erweist sich ferner nicht wegen fehlender Betätigung eines berggesetzlichen Auswahlermessens als fehlerhaft. Dies könnte indes der Fall sein, wenn hier nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, der zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten zudem rechtlich in der Lage sein müsste, verantwortlich wäre. Zur Störerauswahl finden sich nämlich in dem Bescheid des Bergamtes lediglich Ausführungen zur Verhaltens- und Zustandsstörereigenschaft der Klägerin. Dem Widerspruchs-bescheid ist nichts Weiterführendes zu entnehmen. Für die Beurteilung, ob der Inhaber der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung, die vorliegend in Form des Bergwerkseigentums verliehen ist, als verantwortliche Person hinzutritt, ist im Gegensatz zu § 169 Abs. 2 BBergG nur auf das Ende der Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeit abzustellen und nicht zusätzlich auf die Durchführung eines Abschlussbetriebsplanes. Dies gilt jedenfalls im Bereich von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3 BBergG. Vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 58 Rdnr. 8; Beddies, a. a. O., 124; Kremer/ Neuhaus gen. Wever, Bergrecht, Rdnr. 313. Der gegenteiligen Auffassung, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 22. Oktober 1991 - RN 6 K 90.2032 -, ZfB 1992, 296 kann nicht gefolgt werden. Zum einen lag - wie bereits ausgeführt - eine möglichst weitgehende Absicherung der nach der Betriebseinstellung zum Tragen kommenden Belange im Interesse des Gesetzgebers. Zum anderen wäre es nicht zielführend, in diesem Zusammenhang ebenfalls die Durchführung eines Abschlussbetriebsplanes vorauszusetzen, weil § 71 Abs. 3 BBergG gerade eingreifen soll, falls ein solcher nicht vorliegt oder nicht zugelassen ist. Die Betätigung des Auswahlermessens im Rahmen des § 58 Abs. 2 BBergG hinsichtlich des Bergwerkseigentums erübrigte sich nicht schon deshalb, weil die Klägerin bereits zum relevanten Beurteilungszeitpunkt Eignerin der GmbH, auf die das Bergwerkseigentum ausgegliedert worden war, gewesen ist. Zwar hat die Klägerin als Halterin der Gesellschaftsanteile seit dem 1. Januar 2002 die Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme auf die T. A. Bergwerke GmbH gehabt. Dies reicht jedoch nicht aus, weil die GmbH eine juristische Person und damit selbst ordnungspflichtig ist. Vgl. zur Gewerkschaft alten Rechts für die Inhaberin von 127 der 128 Kuxe OVG NRW, Urteil vom 4. April 1986, a.a.O. Berggesetzlich war indes keine Betätigung des Auswahlermessens mit Blick auf die aufrechterhaltenen Bergwerkseigentume "N. C3. " sowie "N. C3. II" oder weitere, die im Jahre 1996 von der T. A. AG auf die T. A. Bergwerke GmbH ausgegliedert worden sind, erforderlich. Ausweislich der Lagerisse "N. C3. " und "N. C3. II" liegt die Bergehalde außerhalb dieser Felder. Zwar überlappt das Bergwerkseigentum " " westlich das Feld "N. C3. II". Auch das Feld " " berührt das Flurstück mit der Bergehalde indes nach Ermittlung der Kammer durch Übertragung der Einzeichnungen in den Lagerissen "N. C3. " und "N. C3. II" in eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 allenfalls in einer vernachlässigenswerten Größe von etwa 700 qm und damit von 0,14 % der Fläche des Haldengrundstücks an dessen südwestlicher Grenze. Das Haldengrundstück bzw. die Flotationssande stellen auch kein Zubehör gemäß §§ 93, 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog zum Bergwerkseigentum dar, da sie keine feste Verbindung aufweisen, wie sie zum Beispiel bei einem Schacht im Bergwerksfeld, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 11 A 2436/02 -, ZfB 2006, 61, oder bei einer Aufbereitungsanlage im Bergwerksfeld vorliegt, vgl. Reichsgericht (RG), Urteil vom 12. November 1984 - Rep.V.270/ 84, Entscheidungen des Reichsberichts in Zivilsachen (RGZ) 12, 268. Auf das Verbleiben im Bereich der Abbaugerechtigkeit wird selbst bei ausgebauten Zubehörstücken oder -bestandteilen abgestellt. Vgl. RG, Urteil vom 7. Oktober 1916 - V. Zivilsenat, 184/16 -, ZfB 1917, 108. Zwar sind auch außerhalb des Bergwerkseigentums liegende Bestandteile desselben möglich. Dafür bedarf es aber einer festen, mechanischen Verbindung. Vgl. RG, Urteil vom 5. Juli 1905 - Rep.V.12/05 -, RGZ 61, 188. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Eine Zubehöreigenschaft ergibt sich auch nicht in Bezug auf die Verwendung des aufgefloteten Sandes. Ihm fehlt die von § 97 BGB vorausgesetzte Zweckbestimmung in Bezug auf das Bergwerkseigentum, das sich auf Erze richtete. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1985 - 20 A 212/84 -, NuR 1985, 286 zur späteren Gewinnung von Kohle aus dem Bergematerial eines Kohlebergwerkes. Eine bergwerkliche Verwendung von Haldenmaterial beispielsweise für Versatz liegt auch nicht vor. Zwar liegt die Bergehalde im Feld des fremdem Bergwerkseigentums "K. ", das erst 1989 und damit nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes erloschen ist. Daraus ergibt sich aber keine weitere Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 2 BBergG. Ob diese bereits wegen mangelnder Einwirkungsmöglichkeit auf das Haldengrundstück auszuschließen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zusammenhang zwischen dem Bergbau, dem die Anlegung dieser Halde gedient hat, und dem Bergwerkseigentum "K. ". Ein Ausfall beim berggesetzlichen Auswahlermessen ergäbe sich auch nicht unter Berücksichtigung einer kumulativen Verantwortlichkeit der Komplementär- GmbH. Denn zum einen trifft die Pflicht zur Aufstellung des jeweils erforderlichen Betriebsplanes, an dessen Nichtvorliegen im Falle der Betriebseinstellung § 71 Abs. 3 BBergG anknüpft, nach § 51 Abs. 1 BBergG (allein) den Unternehmer, der zudem unabhängig von Verursachungsbeiträgen für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 BBergG, vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 9. November 1995, a.a.O., einzustehen hat. Die Anordnung erweist sich bei Bestimmung des Adressaten nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls als rechtmäßig. Zum einen ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG ist. Zum anderen ist das Bergamt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Verhaltensstörerin im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG ist. Deren Verhaltensstörereigenschaft folgt aus der Abschlussbetriebsplanpflicht. Zwar kann als Verhaltensstörer nicht in Anspruch genommen werden, wer die Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes einer Sache unterlässt, die in seinem Eigentum oder in seiner Sachherrschaft steht. Allein aus Art. 14 Abs. 2 GG ergibt sich keine Verhaltensverantwortlichkeit durch pflichtwidriges Unterlassen der Beseitigung des störenden Zustandes einer Sache. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3/06 -, NVwZ 2007, 86. Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn die Pflicht zum Handeln sich aus dem öffentlichen Recht ergibt. Dies ist vorliegend der Fall mit Blick auf die §§ 51 Abs. 1, 53 BBergG. Des Weiteren spricht Überwiegendes dafür, dass auch die für die Verhaltensstörereigenschaft in der Anordnung gegebene Begründung, die Klägerin habe seinerzeit schwermetallhaltige Flotationssande im ehemaligen Tal des baches eingebracht, nicht zu beanstanden ist. Dabei geht es nicht um eine Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit der Bergbaubetreiberin T. A. AG sei es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, vgl. zu einer derartigen Konstellation Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3/05 -, NVwZ 2006, 928, oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge, vgl. in diesem Zusammenhang Versteyl in Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Auflage 2005, § 4 Rdnr. 54. Die Verflechtung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft - die T. A. AG war sowohl alleinige Kommanditistin der Klägerin als auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH - dürfte nicht anders zu behandeln sein als Fälle der Rechtsträgeridentität, Vgl. zu diesen BVerwG, Urteil vom 15.3.2001 - 11 C 11/00 -, Umwelt- und Planungsrecht 2002, 77, und zwar zumindest dann, wenn auch die Geschäftsführung in einer Hand liegt. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall hinsichtlich der T. A. AG beziehungsweise der T. AG sowie der T. A. Verwaltungs-GmbH ebenfalls erfüllt. Aus bergrechtlicher Sicht kommt hinzu, dass die Klägerin auch die Gesellschaftsanteile an der Bergwerkseigentümerin, der T. A. Bergwerke GmbH, hält. Hierzu bedarf es hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil das Bergamt nicht zu prüfen brauchte, ob weitere Verhaltensstörer in Betracht kommen könnten. Auch die ordnungsbehördliche Störerbestimmung hat sich nach Auffassung der Kammer an dem Zweck der Eingriffsermächtigung auszurichten. Wie bereits ausgeführt soll § 71 Abs. 3 BBergG sicherstellen, dass der Betrieb ordnungsgemäß abgeschlossen wird. So wie der Unternehmer für die Einstellung einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen und diesen durchzuführen hat, vgl. Müller/Schulz, Handbuch "Recht der Bodenschätzegewinnung", a. a. O., S. 249 f., ist er auch vornehmlich für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen eines Abschlussbetriebsplanes in Anspruch zu nehmen. Dass der abschlussbetriebsplanpflichtige Unternehmer in den Blick zu nehmen ist, verdeutlicht, dass eine Anordnung nach § 71 Abs. 1 BBergG selbst nach Durchführung eines Abschlussbetriebsplanes gegen ihn zu richten wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 1995, a.a.O. Des Weiteren ist das durch § 71 Abs. 3 BBergG eröffnete Ermessen ausgeübt worden. Mit Blick auf die im Frühjahr 2002 festgestellte Beeinträchtigung des Grundwassers durch Cadmium und Zink wurde es ausweislich der Anordnung als notwendig erachtet, geeignete Maßnahmen für eine Gefährdungsabschätzung aufzugeben, ob durch die Bergehalde Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Die Anordnung erweist sich ferner als verhältnismäßig. Dabei kann dahinstehen, ob der Frage der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen wegen der Verhaltensstörereigenschaft der Klägerin überhaupt nachzugehen ist. Vgl. verneinend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2006, a. a. O. Denn unabhängig davon sind die verfassungsrechtlichen Grenzen, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2000, - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts 102, 1, eingehalten, weil zum einen Sickerwasseraustritte aus der Halde erst ab 1999 und Schwermetallbelastungen im Umfeld der Halde im Grundwasser erst ab dem Jahre 2002 dokumentiert sind; zum anderen handelt es sich bei den der Klägerin aufgegebenen Maßnahmen um einen beschränkten Kostenaufwand für die Planung und damit einhergehend notwendige Untersuchungen. Vgl. zu den Anforderungen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O. Im Übrigen entfalteten die zugelassenen Betriebspläne keine sogenannte Legalisierungswirkung. Die Betriebsplanzulassung dient einer präventiven Gefahrenabwehr. Angesichts der mit dem Bergbau typischerweise einhergehenden gesteigerten Gefahren für die öffentliche Sicherheit schließt die Zulassung ein Eingreifen nicht aus, wenn Ursachen für erst später eintretende Gefahren gesetzt werden. Sie öffnet lediglich die durch § 51 Abs. 1 BBergG in Form der Betriebsplanpflicht errichtete Schranke. Vgl. Piens pp., a. a. O., § 56 Rdnr. 28. Dies gilt auch mit Blick auf die sich aus § 68 AGB vormals ergebende Zulassungsfiktion. Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006, a. a. O. zu dem mit § 68 Abs. 1, 2 sowie 4 AGB im Wesentlichen gleich lautenden § 63 des Badischen Berggesetzes. Auf die Rechtmäßigkeit der Gefahren verursachenden Betriebshandlungen kommt es nämlich nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 -, ZfB 1997, 36. Vor diesem rechtlichen Hintergrund braucht den Beweisanregungen der Klägerin für ihr Vorbringen, die Gespräche mit dem Bergamt seien so verstanden worden, dass es für die Verlängerung des Hauptbetriebsplanes nur eines kurzen Antrages bedurft haben sollte, mangels Erheblichkeit, vgl. hierzu Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 86, Rdnr. 32, für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung nicht nachgegangen zu werden. Im vorliegenden Verfahren geht es im Bereich der bergrechtlichen Gefahrenabwehr um objektive Gegebenheiten, denen entweder in einem Abschlussbetriebsplan oder durch Maßnahmen gemäß § 71 Abs. 3 BBergG Rechnung zu tragen ist. Dessen ungeachtet ist in den Blick zu nehmen, dass die Bedenken der Unteren Wasserbehörde sowie des Staatlichen Umweltamtes und deren Forderung nach weiteren Untersuchungen seit den Jahren 1999 und 2000 im Abschlussbetriebsplanverfahren bekannt waren. Die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme folgt aus den §§ 55 Abs. 1, 59, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW). Die Androhung der vertretbaren Handlungen konnte nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit dem Verwaltungsakt verbunden werden. Sie entspricht auch den §§ 63 Abs. 3-6 VwVG NRW. Insbesondere sind die voraussichtlichen Kosten in bestimmter Höhe angegeben. Dass es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffer 3 der Anordnung fehlt, führt insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme, sondern hat nach § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW zur Folge, dass anstelle der als Fristbeginn bezeichneten Zustellung der Eintritt der Bestandskraft zum Fristbeginn wird, weil ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist. Ob es einer Duldungsverfügung mit Blick auf den Gestattungsvertrag bereits bei Androhung der Ersatzvornahme, vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1979 - XI B 1447/79 -, Die Öffentliche Verwaltung 1980, 527, oder erst zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - X A 1753/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechsprechungs-Report 1995, 635, bedarf, kann hier dahinstehen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist nämlich eine Duldungsverfügung entbehrlich, weil entgegenstehende Interessen der Firma, die die Sandentnahme durchgeführt hat, nicht zu erkennen sind. Vgl. in diesem Sinne auch VG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 12. September 2006 - 7 L 265/05 -, juris. Mit Blick darauf, dass die Klägerin die Betriebsplanung wie zuvor die T. A. AG durchführte und auch nach Einstellung des Sandabbaus fortsetzte, bestehen keine Anhaltspunkte für ein entgegenstehendes Interesse der Firma. Muss für die bisherige Abschlussbetriebsplanung daher von ihrem Einverständnis auch zur Durchführung notwendiger Untersuchungen ausgegangen werden, kann für der Klägerin aufgegebene Untersuchungsmaßnahmen zur Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zumal nach Beendigung der Sandentnahme nichts anderes gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.