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Beschluss

9 A 541/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG setzt voraus, dass die Voraussetzungen (zulassender Bescheid oder Erklärung und Einhaltung der Anforderungen nach § 7a WHG) im gesamten Kalenderjahr vorgelegen haben. • Unter den Begriff des "die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides" nach § 4 Abs. 1 AbwAG fällt auch eine inhaltsmäßig wasserrechtliche Ordnungsverfügung, die Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermengen festlegt, selbst wenn sie lediglich eine Duldung regelt. • Eine Abgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum des Veranlagungsjahres ist nur ausnahmsweise und nicht aufgrund der bloßen vorzeitigen Einhaltung technisch bedingter Werte möglich; das Jährlichkeitsprinzip des Abwasserabgaberechts ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Jährlichkeitsprinzip bei Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG • Die Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG setzt voraus, dass die Voraussetzungen (zulassender Bescheid oder Erklärung und Einhaltung der Anforderungen nach § 7a WHG) im gesamten Kalenderjahr vorgelegen haben. • Unter den Begriff des "die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides" nach § 4 Abs. 1 AbwAG fällt auch eine inhaltsmäßig wasserrechtliche Ordnungsverfügung, die Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermengen festlegt, selbst wenn sie lediglich eine Duldung regelt. • Eine Abgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum des Veranlagungsjahres ist nur ausnahmsweise und nicht aufgrund der bloßen vorzeitigen Einhaltung technisch bedingter Werte möglich; das Jährlichkeitsprinzip des Abwasserabgaberechts ist maßgeblich. Der Kläger leitete aus einer Kläranlage Abwasser in ein Gewässer ein. Für die Einleitung bestanden verschiedene Bescheide/Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung mit unterschiedlichen Überwachungswerten für CSB; eine Ordnungsverfügung regelte eine Duldung bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten. Der Kläger nahm die sanierte Anlage am 29. Juni 1999 in Betrieb und hatte zuvor eine Erklärung nach § 6 AbwAG mit einem niedrigeren Überwachungswert abgegeben. Der Beklagte setzte für das Veranlagungsjahr 1999 die Abwasserabgabe fest und gewährte keine anteilige (teiljährliche) Ermäßigung des Abgabesatzes für den Zeitraum ab 29. Juni 1999. Der Kläger focht dies an und verlangte eine Herabsetzung um einen Teilbetrag für den CSB-Parameter. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Berufung des Beklagten. • Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 5 AbwAG (Fassung 1998): Ermäßigung des Abgabesatzes auf die Hälfte setzt voraus, dass im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) sowohl ein zulassender Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG oder eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 vorliegt und die Anforderungen nach § 7a WHG eingehalten werden. • Das Abwasserabgabengesetz folgt einem Jährlichkeitsprinzip (§ 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 2 u.a.), wonach die Voraussetzungen für eine Ermäßigung während des gesamten Kalenderjahres erfüllt sein müssen; Ausnahmen sind gesetzlich geregelt und hier nicht einschlägig. • Die orts- und verfahrensbezogene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung ist inhaltlich eine wasserrechtliche Entscheidung, die Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermengen festlegt; sie erfüllt daher den Begriff des "die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides" nach § 4 Abs. 1 AbwAG, auch wenn sie als Duldung ausgestaltet ist. • Da für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Juni 1999 die Ordnungsverfügung mit einem CSB-Überwachungswert von 130 mg/l galt, entsprachen die Werte nicht den Anforderungen des § 7a WHG; die Klägererklärung nach § 6 AbwAG ist subsidiär gegenüber bescheidlichen Festsetzungen und verdrängt diese nicht. • Folglich lagen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG für das gesamte Kalenderjahr 1999 nicht vor, sodass eine (teiljährige) Abgabesatzermäßigung zu Recht versagt wurde. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Abwasserabgabefestsetzung für 1999 ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG nicht für das gesamte Veranlagungsjahr vorlagen. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung stellt einen die Einleitung zulassenden Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG dar und setzte für den relevanten Teil des Jahres einen Überwachungswert, der den Anforderungen des § 7a WHG nicht entsprach. Die Erklärung des Klägers nach § 6 AbwAG kann bescheidliche Festlegungen nicht ersetzen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung wurde erlassen.