Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2002 wird aufgehoben, soweit darin eine über den Betrag von 7.872,50 Euro hinaus gehende Abwasserabgabe festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil werden der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die für das Veranlagungsjahr 1999 festgesetzte Abwasserabgabe. Sie betrieb im Veranlagungszeitraum auf dem Grundstück T. Straße 9 in M. einen Geflügelschlacht- und Zerlegebetrieb. Am 4. Januar 2000 stellte sie den Schlachtbetrieb ein. Das bei der Schlachtung und sonst auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser behandelte sie bis zu diesem Zeitpunkt in der eigenen Betriebskläranlage. Für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage in den Wasserlauf Nr. 2510 des Unterhaltungsverbandes "T. Aa" hatte sie in der Vergangenheit eine bis zum 31. Dezember 1998 gültige Erlaubnis. Danach wurde der Klägerin erst wieder durch wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Mai 1999 und Änderungsbescheid vom 13. Oktober 1999 die Einleitung der Abwässer gestattet. Die Erlaubnis vom 26. Mai 1999 enthielt u.a. hinsichtlich der Qualitätsanforderungen für das über die Einleitungsstelle einzuleitende Abwasser eine ab sofort gültige Festsetzung des Überwachungswertes für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von 110 mg/l. Der Bescheid legte ferner fest, dass im Falle einer deutlichen Färbung der Probe durch Algen der CSB von der algenfreien Probe zu bestimmen sei. In diesem Fall verringere sich der festgelegte Wert beim CSB um 15 mg/l. Die Jahresschmutzwassermenge war auf 15.000 m³ festgesetzt. Im Änderungsbescheid vom 13. Oktober 1999 wurde der Überwachungswert für den Parameter CSB bestätigt sowie für die Parameter Phosphor (P) und Stickstoffgesamt (Nges) erstmals Werte festgesetzt. Der Änderungsbescheid legte außerdem fest, dass die Regelungen und Nebenbestimmungen aus der Erlaubnis vom 26. Mai 1999 fortgelten sollten, soweit sie nicht besonders aufgeführt bzw. geändert worden waren. Durch Bescheid vom 16. November 1999 widerrief die zuständige Untere Wasserbehörde die unter dem 26. Mai 1999 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis einschließlich der Änderungserlaubnis vom 13. Oktober 1999 mit Wirkung ab dem 30. November 1999. Durch Bescheid vom 26. Januar 2001 setzte das Landesumweltamt als Funktionsvorgängerin der Beklagten (hier im Übrigen nur noch als Beklagte bezeichnet) die Abwasserabgabe für das Kalenderjahr 1999 auf 8.082,91 Euro fest. Die Abgabenfestsetzung bezog sich auf die Schadstoffparameter CSB, P und Nges. Im Rahmen der Berechnung der Abgabe erhöhte die Beklagte gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AbwAG wegen einer mehrmaligen Überschreitung der Überwachungswerte die für die jeweiligen Parameter ermittelten Schadeinheiten des gesamten Veranlagungszeitraumes. Zur Begründung ihres rechtzeitig erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin an, die bei der Abgabenfestsetzung berücksichtigten Überschreitungswerte seien fehlerhaft ermittelt worden, weil entgegen der wasserrechtlichen Erlaubnis die CSB- und BSB-Werte nicht von der algenfreien Probe bestimmt worden seien. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, insoweit einen neuen Festsetzungsbescheid zu erlassen und den überzahlten Betrag zu erstatten. Unter dem 31. Mai 2001 ergänzten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Widerspruchsbegründung. Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen sei und sich gegen die Bewertung des Parameters CSB richte. Eine Rückfrage beim Staatlichen Umweltamt habe ergeben, dass die beanstandeten Proben nicht deutlich durch Algen gefärbt gewesen seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. August 2001 setzte die Beklagte die Abwasserabgabe unter Änderung ihres Bescheides vom 26. Januar 2001 auf einen Betrag von 8.178,47 Euro fest. Zur Begründung führte sie an: Es sei festgestellt worden, dass auf Grund der erteilten Erlaubnisse für den Parameter CSB für die Zeit vom 29. Mai 1999 bis 30. November 1999 durchgängig ein Bescheidwert von 110 mg/l - statt wie bis dahin teilweise mit 120 mg/l angenommen - anzusetzen sei. Deshalb erhöhe sich die Zahl der Schadeinheiten mit Blick auf die Überschreitung des Überwachungswertes. Im Übrigen habe bei den maßgeblichen Probenahmen keine relevante Algenbildung vorgelegen. Nach Erhebung der hiergegen gerichteten Klage durch die Klägerin änderte die Beklagte durch Bescheid vom 19. März 2002 die zuletzt festgesetzte Abwasserabgabe auf einen Betrag von 7.914,95 Euro. Dabei änderte sie die auf den Parameter CSB entfallende Abgabe erneut, weil sie der Berechnung ein niedrigeres höchstes Messergebnis als zuvor zu Grunde legte. Soweit die Klage zunächst einen Betrag erfasst hatte, der darüber hinausgegangen war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der im Übrigen weitergeführten Klage hat die Klägerin ausgeführt: Die Beklagte habe die CSB-Werte nicht aus der abfiltrierten Probe bestimmt. Die gezogenen Proben seien deutlich durch Algen gefärbt gewesen. Die den Auswertungen der Einleiterüberwachung beigefügten Untersuchungsergebnisse wiesen auch abfiltrierte Werte für CSB aus. Diese Werte überschritten die festgesetzten Überwachungswerte nicht und hätten bei der Festsetzung der Abwasserabgabe berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin hat beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2002 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegten Werte seien aus Proben gewonnen worden, die nicht sichtbar durch Algen gefärbt gewesen seien. Während der Geltung der Bescheidwerte seien mehrfache Überschreitungen dieser Werte bei den einzelnen Parametern festgestellt worden. Eine Erhöhung der Schadeinheiten müsse auch bezüglich der Teilzeiträume erfolgen, in denen keine durch Bescheid festgelegten Überwachungswerte vorgelegen hätten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise stattgegeben. Es hat den Festsetzungsbescheid vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2003 aufgehoben, soweit darin eine über 3.416,90 Euro hinausgehende Abwasserabgabe festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung des Festsetzungsbescheides hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Zwar habe die Beklagte für die Berechnung der Abwasserabgabe jeweils die maßgebliche Schadstofffracht zutreffend getrennt für die Zeitabschnitte vor und nach der Festlegung entsprechender Überwachungswerte durch die wasserrechtlichen Bescheide der Unteren Wasserbehörde ermittelt; die Erhöhung der sich danach für bestimmte Zeitabschnitte innerhalb des Festsetzungszeitraumes ergebenden Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG dürfe indes nur für Zeiträume erfolgen, in denen ein Bescheidwert gegolten habe. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt u.a. aus: Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Zwar sei in den Konstellationen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG (Ermittlung der Abgabe nach höchstem Messwert bzw. Schätzung) § 4 Abs. 4 AbwAG nicht über die Regelung des § 6 Abs. 2 AbwAG abwendbar. Denn im Falle der Veranlagung nach dem höchstem Messergebnis liege kein Überwachungswert vor, der überschritten werden könne; im Falle der Schätzung sei kein Messergebnis vorhanden. § 4 Abs. 4 AbwAG sei jedoch unmittelbar anwendbar, weil es im Zeitraum der Geltung von bescheidlichen Überwachungswerten zu Überschreitungen dieser Werte gekommen sei. Würde man im Falle unterschiedlicher Überwachungswerte nur den Teilzeitraum, in dem die Überschreitung stattgefunden habe, mit einer Sanktion belegen, wäre deren Höhe letztlich dem Zufall überlassen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung privilegiere den Einleiter, der über einen Teil des Jahres sein Abwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis und ohne eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG einleite. Die Erhöhungsregelung würde bei ihm lediglich für einen Teilzeitraum zur Erhöhung der Abgabe führen, während der Einleiter, der für das gesamte Veranlagungsjahr eine wasserrechtliche Erlaubnis besitze oder eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG abgegeben habe, eine für das gesamte Jahr erhöhte Abgabe zu zahlen habe. Unter Umständen führe dies zu einer doppelten Privilegierung des Einleiters: Auf der einen Seite fließe die gemessene Überschreitung nicht als höchstes Messergebnis in die Veranlagung ein, wie dies der Fall wäre, wenn das gesamte Jahr nach dem höchsten Messergebnis veranlagt werden würde. Auf der anderen Seite erfolge lediglich eine Erhöhung der Teilschadeinheiten für den Gültigkeitszeitraum des wasserrechtlichen Überwachungswertes. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung stützt sie sich im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klage ist lediglich zu einem geringeren Teil als vom Verwaltungsgericht erkannt stattzugeben. Sie hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen eine den Betrag von 7.872,50 Euro übersteigende Abwasserabgabe richtet. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe von insgesamt 6.372,76 Euro für die Schadstoffparameter P und Nges richtet. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2001 ist bezüglich der Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für die vorgenannten Schadstoffparameter bestandskräftig geworden, weil die Klägerin insoweit keinen Widerspruch eingelegt hat. Eine Teilanfechtung ist grundsätzlich hinsichtlich aller objektiv abgrenzbaren Teile eines Verwaltungsakts zulässig; namentlich im Abgabenrecht kann der Widerspruchsführer seinen Widerspruch auf einzelne - auf selbständigen Berechnungsgrundlagen beruhende - Teilansätze in einem Bescheid beschränken. Ob im Einzelfall eine Teilanfechtung vorliegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung des Widerspruchs zu ermitteln. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert des gesamten Widerspruchsvorbringens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 4 C 79.82 -, NVwZ 1988, 147 = juris Rdnr. 9. Gemessen daran ergibt eine verständige Würdigung des von der Klägerin erhobenen Widerspruchs, dass dieser sich allein gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für den Schadstoffparameter CSB richtete. Denn die Klägerin hat sich innerhalb der Widerspruchsfrist ausdrücklich gegen die der Berechnung zu Grunde gelegten CSB-Werte gewandt und nur insoweit eine Neufestsetzung bzw. Teilerstattung der Abgabe begehrt. Ferner hat die Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 25. Juni 2001 mitgeteilt, dass sie den Widerspruch als beschränkt gegen die für CSB festgesetzte Abgabe ansehe. Dagegen sind keinerlei Einwände erhoben worden. Das wiederholte Aufführen der unveränderten Abgabenbeträge auch für die Parameter P und Nges im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2001 und im Änderungsbescheid vom 19. März 2002 führt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit handelte es sich offenkundig um eine rein deklaratorische Wiederholung bereits bestandkräftig durch Bescheid vom 26. Januar 2001 festgesetzter Teilbeträge; eine erneute, selbständige Anfechtbarkeit ist durch die späteren Bescheide bezüglich dieser Beträge nicht eröffnet worden. Die danach allein zulässig gegen die bezüglich des Parameters CSB festgesetzte Abwasserabgabe gerichtete Klage ist begründet, soweit die auf diesen Parameter entfallende Abgabe den Betrag von 1.499,74 Euro übersteigt. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2002 ist im vorgenannten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind - soweit sie Gegenstand der zulässigen Klage sind - teilweise rechtswidrig, weil bei der Ermittlung der Abwasserabgabe für den Parameter CSB die Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG für den gesamten Festsetzungszeitraum erhöht worden sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass für den Zeitraum, in dem die Ermittlung der Abwasserabgabe für CSB im Ausgangspunkt auf § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG beruhte, eine Erhöhung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG ausscheidet. Eine Erhöhung der Schadeinheiten gemäß § 6 Abs. 2 AbwAG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 4 AbwAG kommt vorliegend nicht für den Teilzeitraum in Betracht, in dem die Ermittlung der Abwasserabgabe auf der Grundlage des höchsten Messergebnisses erfolgte. Denn die Verweisung in § 6 Abs. 2 AbwAG reicht nur soweit, wie die in Bezug genommenen Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 5 AbwAG auf die verschiedenen Fälle des § 6 Abs. 1 AbwAG übertragen werden können. Damit gilt die entsprechende Anwendung in erster Linie hinsichtlich der Ermittlung der Abgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG anhand der durch die Erklärung des Einleiters festgelegten Werte, weil hierdurch das Bescheidsystem (vgl. § 4 Abs. 1 AbwAG) simuliert wird. Dagegen ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG die in § 4 Abs. 4 AbwAG vorgesehene Gegenüberstellung von Überwachungswerten und Messergebnissen nicht möglich; für diese Fälle ist die Erhöhung der Schadeinheiten in Anwendung von § 6 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 4 Abs. 4 AbwAG nicht vorgesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, DVBl. 2002, 487 = juris, Rdnr. 26; ebenso Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 6 Rdnr. 69. Auch die Beklagte geht im Übrigen selbst davon aus, dass eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG gemäß § 6 Abs. 2 AbwAG für Zeiträume, in denen weder ein Bescheid- noch ein Erklärungswert vorliegen, ausscheidet. Eine Erhöhung der Schadeinheiten auch für die Zeiträume innerhalb des Veranlagungszeitraumes, in denen weder ein Bescheid- noch ein Erklärungswert vorlag, lässt sich ebenfalls nicht auf § 4 Abs. 4 AbwAG in unmittelbarer Anwendung stützen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass bezüglich der Ermittlung der Schadeinheiten eine getrennte Betrachtung des Zeitraumes, der nach § 4 AbwAG bzw. nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG erfasst wird, erforderlich ist. Im Ergebnis ebenso: Köhler/Meyer, a.a.O., § 4 Rdnr. 301 i.V.m. § 11 Rdnr. 12 f. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus dem so genannten Jährlichkeitsprinzip nichts Abweichendes herleiten. Zwar beherrscht dies Prinzip das gesamte Abwasserabgabenrecht, weil es in zahlreichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes zum Ausdruck kommt; eine Durchbrechung ist jedoch ausnahmsweise für bestimmte Regelungskonstellationen geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 9 A 541/03 -, NVwZ-RR 2006, 641 = juris Rdnr. 26. Dementsprechend bedarf es im Einzelnen der Überprüfung, ob das Jährlichkeitsprinzip im jeweiligen Regelungszusammenhang zum Tragen kommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, NVwZ 2005, 1067. Die Erhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG passt von ihrem Regelungsgehalt nicht auf die Ermittlung der Abwasserabgabe für Zeiträume, in denen weder ein Bescheid- noch ein Erklärungswert vorliegen. Insbesondere können die Sätze 3 und 4 dieser Vorschrift nicht isoliert betrachtet werden. Sie stehen in untrennbarem Zusammenhang mit den übrigen Vorgaben im Abs. 4 der Regelung. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG ist die Einhaltung des Bescheides im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Stellen zu überwachen. Für Zeiträume, in denen kein Bescheidwert bzw. simulierter Bescheidwert gilt, kann ein solcher auch nicht überwacht werden. Die in § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG vorgesehene Sanktionierung wegen Nichteinhaltung eines (simulierten) Bescheidwertes durch die Erhöhung der Schadeinheiten scheidet dementsprechend mangels Vorliegens eines Bescheidwertes aus. Überwachungsmaßnahmen bzw. Messungen während etwaiger Zeiträume ohne Bescheid- bzw. Erklärungswert dienen zunächst überhaupt dazu, die Grundlagen für die Festsetzung einer Abwasserabgabe zu ermitteln. Die Ermittlung der Schadeinheiten jeweils getrennt für die einzelnen Teilzeiträume stellt sich im Übrigen als konsequente Fortführung der Methode zur Ermittlung der Schmutzfracht bei unterschiedlichen Überwachungsvorgaben dar. Denn für die jeweiligen Zeiträume mit bzw. ohne Bescheid- oder Erklärungswert werden zunächst getrennt die jeweiligen Teilschmutzwassermengen berechnet und anschließend aus ihnen unter Berücksichtigung der jeweiligen "Überwachungswerte" die entsprechenden Teilschmutzfrachten ermittelt. Im Übrigen ist die hier vertretene Berechnungsmethode auch systemgerecht. Bei einer Erhöhung der Schadeinheiten über § 4 Abs. 4 AbwAG auch für Zeiträume, in denen grundsätzlich die Abwasserabgabe nach dem höchsten gemessenen Wert (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG) oder nach einem geschätzten Wert (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG) ermittelt wird, würde eine doppelte Sanktionierung der Schadstoffeinleitungen stattfinden. Dies ließe sich kaum mit dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG normierten Grundsatz in Einklang bringen, wonach sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers zu richten hat. Die Erhöhungsregelungen in § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG führen faktisch dazu, dass bei der Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers der höchste tatsächlich gemessene bzw. geschätzte Wert zu Grunde gelegt wird. Der Einleiter wird in Abkehr von den sonst nach § 4 Abs. 1 AbwAG relevanten fiktiven Werten zu einer Abwasserabgabe basierend auf seinem realem Einleitungsverhalten herangezogen. Mit anderen Worten wird der Einleiter dann grundsätzlich so behandelt, als hätte es keinen Bescheid- bzw. Erklärungswert gegeben. Zu der vorbeschriebenen doppelten Sanktionierung käme hinzu, dass der Einleiter in dem Zeitraum, in dem er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auf der Grundlage des höchsten Messergebnisses veranlagt wird, nicht die Privilegierung des § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG in Anspruch nehmen kann. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass - ggf. auch längere - Zeiträume ohne Geltung eines Bescheid- oder Erklärungswertes, in denen beispielsweise wegen eines Störfalles (nur) einmalig extrem hohe Schadstoffkonzentrationen gemessen werden, mit einer allein nach diesem tatsächlichen Messwert ermittelten Abwasserabgabe belegt werden. Läge hingegen auch in diesem Zeitraum ein Bescheid- oder Erklärungswert vor, käme u.U. die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG zum Tragen mit dem Ergebnis, dass eine deutlich geringere Abwasserabgabe festzusetzen wäre. Ferner fällt ins Gewicht, dass die in § 6 Abs. 1 AbwV vorgesehene Vergünstigung (Vier-aus-Fünf-Regelung) nur unter der Geltung eines Bescheidwertes eingreift. Der Einwand der Beklagten, die vorstehende Sichtweise privilegiere regelmäßig einen Einleiter, der über einen Teil des Jahres sein Abwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis und ohne Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG in den Vorfluter einleite, führt nicht weiter. Denn auch durch die von der Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung der Schadeinheiten kann ein Einleiter begünstigt werden. Leitet er z.B. im gesamten Veranlagungszeitraum ohne Geltung eines Bescheid- oder Erklärungswertes Abwasser ein, würde er i.d.R. allein auf der Grundlage der tatsächlichen Schmutzfracht veranlagt. Eine Erhöhung von Schadeinheiten schiede mangels Anknüpfungspunktes für eine Anwendung von § 4 Abs. 4 AbwAG auch aus Sicht der Beklagten aus. Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 3. August 2004 - 14 K 6521/01 -) und des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 25. Februar 2004 - 11 K 4182/03 -, juris) lässt sich ebenfalls nichts Abweichendes herleiten. Beide Fälle betrafen nicht die Frage einer besonderen Berücksichtigung von Teilzeiträumen innerhalb eines Gesamtveranlagungszeitraumes, in denen - wie hier - weder ein Bescheidwert nach § 4 Abs. 1 AbwAG noch ein Erklärungswert nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vorlag. Vielmehr lagen den zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Fallkonstellationen zu Grunde, in denen für einen Teilzeitraum die Heraberklärung eines geltenden Bescheidwertes bzw. eines Erklärungswertes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG) gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG erfolgt war. Auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Ermittlungsmethode hat das Verwaltungsgericht zutreffend die für den Parameter CSB festzusetzende Abwasserabgabe für den in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Höhe von 1.499,74 Euro berechnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.