Beschluss
1 A 602/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Angriffe die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht schlüssig in Bezug auf tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen in Frage stellen.
• Ein Mietzuschuss nach § 57 Abs. 1 BBesG, der die jeweils festgesetzte Mietobergrenze überschreitet, ist nur unter engen Voraussetzungen zu gewähren; erforderlich ist neben fortwährenden umfassenden Bemühungen des Berechtigten die objektive Unmöglichkeit, innerhalb der Obergrenze eine angemessene Wohnung zu finden.
• Mündliche Auskünfte von Sachbearbeitern begründen ohne schriftliche Zusicherung keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Mietzuschusses.
• Eine Anpassung des Mietzuschusses wegen späterer Anhebung der Obergrenze ist nicht ohne Weiteres für vorbestehende Mietverhältnisse geboten; dies wirft eigenständige Fragestellungen auf, die nicht ohne weiteres entscheidungserheblich für das ursprüngliche Leistungsverlangen sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung zu Mietzuschuss nach §57 BBesG wegen Überschreitung der Mietobergrenze • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Angriffe die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht schlüssig in Bezug auf tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen in Frage stellen. • Ein Mietzuschuss nach § 57 Abs. 1 BBesG, der die jeweils festgesetzte Mietobergrenze überschreitet, ist nur unter engen Voraussetzungen zu gewähren; erforderlich ist neben fortwährenden umfassenden Bemühungen des Berechtigten die objektive Unmöglichkeit, innerhalb der Obergrenze eine angemessene Wohnung zu finden. • Mündliche Auskünfte von Sachbearbeitern begründen ohne schriftliche Zusicherung keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Mietzuschusses. • Eine Anpassung des Mietzuschusses wegen späterer Anhebung der Obergrenze ist nicht ohne Weiteres für vorbestehende Mietverhältnisse geboten; dies wirft eigenständige Fragestellungen auf, die nicht ohne weiteres entscheidungserheblich für das ursprüngliche Leistungsverlangen sind. Der Kläger begehrte die Verpflichtung der Beklagten, den Mietzuschuss nach § 57 Abs. 1 BBesG auf Basis der von ihm gezahlten monatlichen Leerraummiete in Höhe von 794,12 EUR festzusetzen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die bezogenen Mietobergrenzen nicht ohne weiteres überschritten werden dürfen und der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, dass es objektiv unmöglich gewesen sei, innerhalb der Obergrenze eine angemessene Wohnung zu finden. Der Kläger legte im Zulassungsantrag Einzelaktivitäten seiner Wohnungssuche dar und berief sich auf Auskünfte eines Sachbearbeiters sowie auf später angehobene Mietobergrenzen. Das OVG prüfte, ob die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen und ob das Verwaltungsgericht in Kernpunkten rechtsfehlerhaft entschieden habe. • Antragsvoraussetzungen: Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind nicht erfüllt; die Darlegung reicht nicht aus, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. • Voraussetzungen für Überschreitung der Mietobergrenze: Nach § 57 Abs. 1 BBesG knüpft der Mietzuschuss an die Miete für als notwendig anerkannten leeren Wohnraum; die Verwaltungsvorschriften verlangen, dass die günstigste angemessene Wohnung gesucht wird und Mietobergrenzen der Verwaltungsvereinfachung und Entscheidungsgrundlage dienen. • Darlegungs- und Beweislast des Klägers: Für die Gewährung eines Zuschusses über die Obergrenze hinaus obliegt dem Beamten die Pflicht, fortwährende und umfassende Bemühungen zur Wohnungssuche darzulegen; hier sind die Angaben des Klägers teilweise vage und lückenhaft und dokumentieren nicht ausreichende, fortlaufende Aktivitäten. • Objektive Wohnungsmarktlage: Hinzu kommt die Voraussetzung, dass objektiv keine angemessene Wohnung innerhalb der Obergrenze verfügbar war; das Verwaltungsgericht hat hierzu hinreichende Feststellungen getroffen, wobei vergleichsweise geeignete Objekte genannt wurden. • Vertrauensschutz und mündliche Zusagen: Mündliche Auskünfte des damals zuständigen Sachbearbeiters begründen ohne schriftliche Zusicherung keinen anspruchsbegründenden Vertrauensschutz. • Anpassung wegen späterer Obergrenzenanpassung: Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses wegen späterer Anhebung der Mietobergrenzen ist rechtlich nicht ohne Weiteres geboten und wäre gegebenenfalls Gegenstand eigenständiger Verfahren; der Kläger hat diese Frage nicht substanziiert dargetan. • Zulassungsgrund Nr. 2 VwGO: Die Sache enthält keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die eine Klärung im Berufungsverfahren erforderten; die aufgeworfenen Fragen sind nicht offen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Mietzuschuss oberhalb der festgesetzten Obergrenze nur unter engen Voraussetzungen zu gewähren ist und der Kläger diese Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt hat. Weder die geschilderten Einzelaktivitäten der Wohnungssuche noch die vorgebrachten mündlichen Auskünfte genügen, um objektiv festzustellen, dass keine angemessene Wohnung innerhalb der Obergrenze verfügbar war oder dass ein vertrauensbildender, schriftlich abgesicherter Anspruch entstanden wäre. Ebenso fehlt eine tragfähige Auseinandersetzung damit, dass spätere Anhebungen der Mietobergrenzen nicht automatisch rückwirkend zu einer Erhöhung des Zuschusses führen. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; die Berufung ist daher nicht zuzulassen.