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Beschluss

17 E 832/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Klageverfahren erster Instanz ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Nach dem seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsrecht kann ein minderjähriger, medizinisch schwer erkrankter Ausländer einen eigenständigen Anspruch auf humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haben, unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts. • Bei der Prüfung familienbezogener Aufenthaltstitel sind sowohl § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG als auch § 5 Abs. 3 AufenthG (Ermessensspielraum hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe bei Aussicht auf Aufenthaltserlaubnis für schwer kranken Minderjährigen • Für das Klageverfahren erster Instanz ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Nach dem seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsrecht kann ein minderjähriger, medizinisch schwer erkrankter Ausländer einen eigenständigen Anspruch auf humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haben, unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts. • Bei der Prüfung familienbezogener Aufenthaltstitel sind sowohl § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG als auch § 5 Abs. 3 AufenthG (Ermessensspielraum hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts) zu berücksichtigen. Eine albanische Familie klagt gegen Ordnungsverfügungen, mit denen die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Ausländerrecht versagt wurde. Die Kläger begehren im Wesentlichen die Prüfung von Aufenthaltstiteln nach dem neuen Aufenthaltsgesetz; zentral ist der 16-jährige Sohn, der an schwerer Nierenerkrankung, Herzfehler und Hormonmangel leidet und voraussichtlich Dialyse oder Transplantation benötigt. Medizinische Gutachten und Auskünfte weisen darauf hin, dass die erforderliche Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet ist. Die Ausländerbehörde hatte früher Duldungen ausgesprochen; später wurden Aufenthaltsrechte versagt mit Verweis auf fehlende Eigenmittel der Eltern. Die Familie lebt seit Ende der 1980er Jahre in Deutschland und es bestehen familiäre Bindungen sowie mögliche Abschiebungshindernisse wegen der Erkrankung des Sohnes. • Die Beschwerde ist begründet; die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (§§ 166 VwGO, 114, 117 Abs. 2 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO). • Unter dem früheren Ausländerrecht war die Versagung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wegen unzureichender eigener Erwerbsbemühungen der Eltern vertretbar. • Nach der seit 01.01.2005 geltenden Rechtslage ist der 16-jährige Sohn voraussichtlich anspruchsberechtigt für eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung (§ 60 Abs. 2,3,5 oder 7 AufenthG) vorliegen und § 5 Abs. 3 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts in diesen Fällen entfallen lässt. • Für den Sohn liegen erhebliche medizinische Gründe vor (chronische Niereninsuffizienz, Herzfehler, Wachstumshormonmangel) und die erforderliche Behandlung ist im Herkunftsland nicht verfügbar, sodass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) gegeben sind. • Für die übrigen Familienmitglieder ist eine analoge Aufenthaltserteilung nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG nicht ohne Weiteres gegeben; Art. 8 EMRK greift hier nur insoweit, als daraus konkrete Abschiebungshindernisse im Zielstaat folgen. • Es bedarf weiterer Prüfung, ob für die Eltern und Geschwister ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG (außergewöhnliche Härte) oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt und inwieweit von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 AufenthG im Ermessensweg abgesehen werden kann. • Die Frage des Familiennachzugs zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist offen, da § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den Nachzug auf Ehegatten und minderjährige Kinder beschränkt und damit die Verwertbarkeit einer humanitären Erlaubnis für weitere Familienangehörige klärungsbedürftig ist. Der angefochtene Beschluss wird insoweit geändert, dass den Klägern Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet wird. Begründet ist dies damit, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat, insbesondere für den 16-jährigen Sohn ein voraussichtlicher Anspruch auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht wegen gravierender gesundheitlicher Gründe und fehlender medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat. Für die übrigen Familienmitglieder sind weitergehende Prüfungen erforderlich, insbesondere bezüglich einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 AufenthG, einer möglichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder einer Ausnahme nach § 36 AufenthG; diese Fragen können im Klageverfahren zu klären sein. Damit ist den Klägern der Rechtsschutz für die erste Instanz zu gewähren, damit die offenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen substantiiert aufgearbeitet werden können.