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Beschluss

18 B 1718/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0926.18B1718.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. August 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären. 3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Verfahrensablauf in seiner zeitlichen Gestaltung hat es den Antragstellern unmöglich gemacht, nach Ergehen des ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ablehnenden und den gleichzeitig gestellten Duldungsantrag (§ 60a Abs. 2 AufenthG) unbeschieden lassenden Bescheides vom 10. August 2006 gerichtlichen Rechtsschutz in einer den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise in Anspruch zu nehmen zu können. Beide Anträge hatten die Antragsteller bereits rund drei Monate zuvor mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 gestellt. Eine Kenntnis von der am 11. August 2006 (einem Freitag) abgesandten Entscheidung konnte bei den Antragstellern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten nicht vor Montag (14. August 2006) vorausgesetzt werden. Da die Abschiebung der Antragsteller aber bereits am 17. August 2006 erfolgen sollte, liegt es auf der Hand, dass der ihnen für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung stehende Zeitraum unzureichend war. 4 Der Antragsgegner hat es versäumt, über die materiellrechtlich auf dieselben Umstände abstellenden Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtzeitig derart zu entscheiden, dass es ihnen vor einer zwangsweisen Vollstreckung ihrer Ausreisepflicht möglich gewesen wäre, eine ablehnende Entscheidung in einer den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise überprüfen zu lassen. Über den bereits mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde erst mit Bescheid vom 10. August 2006, abgesandt am 11. August (einem Freitag), entschieden, während der gleichzeitig gestellte Duldungsantrag unbeschieden blieb. Damit konnte eine Kenntnis der Antragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten von der Entscheidung nicht vor Montag, dem 14. August 2006, vorausgesetzt werden. Da die Abschiebung der Antragsteller aber bereits am 17. August 2006 erfolgen sollte, liegt es auf der Hand, dass der ihnen für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung stehende Zeitraum völlig unzureichend war. 5 Der vorliegende Fall bietet entgegen der Auffassung des Antragsgegners keinen Anlass zu der Annahme, dass den Antragstellern bis zum Zeitpunkt ihrer beabsichtigten Abschiebung hinreichend Zeit zur gerichtlichen Überprüfung ihrer Duldungsansprüche zur Verfügung stand. Zwar hatte der Antragsgegner den Antragstellern unter dem 6. Juni 2006 zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG mitgeteilt, dass er ab dem 15. Juli 2006 Abschiebungsmaßnahmen einleiten wolle und ihnen im Rahmen der Anhörung zur von ihm beabsichtigen Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mit Schreiben vom 8. Juni 2006 seine Rechtsauffassung hierzu dargelegt. Die Antragsteller durften sich jedoch unter den hier gegebenen Umständen darauf verlassen, dass der allgemeinen Verwaltungspraxis entsprechend über ihre Anträge in einer Weise entschieden würde, die ihnen noch ausreichende Gelegenheit zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen böte, zumal die verbreitet festzustellende Rechtsunsicherheit im Umgang mit § 25 Abs. 5 AufenthG eine konkrete Auseinandersetzung nicht nur mit dem Inhalt eines Anhörungsschreibens, sondern mit den (endgültigen) Gründen der ablehnenden Entscheidung erfordert. 6 Die Anträge auf Erteilung von Duldungen und von Aufenthaltserlaubnissen können vorliegend durfte der Antragsgegner auch nicht unbeachtet lassen,bleiben, weil sie offensichtlich unschlüssig und etwa nur zur Vermeidung einer bevorstehenden Abschiebung gestellt worden sind.. Im Gegenteil verweisen namentlich die Antragsteller zu 3. und 4., die 1992 zusammen mit ihren Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2., in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, auf zahlreiche, gegebenenfalls vom Antragsgegner im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht zu recherchierende und weiter aufzuklärende Integrationsleistungen, die nach der Senatsrechtsprechung 7 - vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, AuAS 2006, 110 = NVwZ-RR 2006, 576, vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, NWVBl. 2006, 260 = InfAuslR 2006, 322, vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 - Asylmagazin 5/2006, 26, und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 - 8 grundsätzlich geeignet sind, auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu führen, der als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot 9 - vgl. hierzu nun auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - 10 selbstverständlich auch im Rahmen des vorliegend allein in Rede stehenden Abschiebungsschutzes in gleicher Weise wie bei § 25 Abs. 5 AufenthG berücksichtigt werden muss. Die Abschiebung der Antragsteller könnte unter dem Gesichtspunkt der Achtung des Privatlebens zu einer Rechtsverletzung führen, wenn die Antragsteller aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet gesellschaftlich integriert sind und sich im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK die Aufenthaltsbeendigung aus überwiegenden Gründen als nicht gerechtfertigt erweisen sollte. 11 Vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349. 12 Zudem könnte im Verhältnis der Antragsteller zu 1. und 2. zu dem noch minderjährigen Antragsteller zu 4. auch der Anspruch auf die Achtung des Familienlebens tangiert sein, wobei unter anderem die Bedeutung des den Familiennachzug in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG ausschließenden § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für die Fälle, in denen sich ein Ausländer - wie hier - auf ein in seiner Person begründetes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und damit auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG beruft, einer rechtlichen Würdigung bedarf. 13 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 17 E 832/04 -. 14 Von dem Vorstehenden ausgehend sei für das weitere Verfahren vorsorglich Folgendes angemerkt: Sowohl bei der (noch ausstehenden) Entscheidung über den Duldungsantrag als auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bezüglich des die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ablehnenden Bescheides vom 10. August 2006 wird insbesondere zu beachten sein, dass die Antragsteller zu 3. und 4. im Alter von drei bzw. fünf Jahren nach Deutschland eingereist sind, seither hier leben und kaum über nennenswerte Bindungen an ihren Heimatstaat verfügen dürften. Beide haben hier die Schule besucht, wobei allerdings unklar ist, ob und ggf. mit welchem Erfolg der Antragsteller zu 4. seinen Schulbesuch inzwischen abgeschlossen hat. Der Antragsteller zu 3. hat den Hauptschulabschluss erworben und im Fach Deutsch die Note ausreichend erzielt, mit der seine Deutschkenntnisse hinreichend belegt sein dürften. Zuletzt besuchte er bei der Handwerkbildungsstätte, D. , den Lehrgang "Werkstattjahr im Rahmen des Ausbildungskonsens NRW II" und dokumentierte damit seinen Willen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Zudem sind die Antragsteller zu 3. und 4. nach ihrem Vorbringen seit Jahren Mitglieder in einem Sportverein und nehmen aktiv am Vereinsleben teil. Es ist wird insoweit eine Lebensgeschichte deutlich, bei der sich prinzipiell die Frage stellt, welche wesentlichen anderen Integrationsleistungen junge Ausländer in der Situation der Antragsteller angesichts ihrer individuellen Fähigkeiten und ihres Alters noch hätten erbringen können. 15 Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -. 16 Allerdings wird jedenfalls in die nach § 8 Abs. 2 EMRK anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich des Antragstellers zu 3. einzubeziehen sein, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls, eines besonders schweren Fall des Diebstahls und Computerbetrugs (Tatzeit: 9. März 2002) eingeleitet worden war, was durch Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 30. September 2002 gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt wurde, weil die Staatsanwaltschaft eine erzieherische Maßnahme für ausreichend hielt, und dass die Aussagen zu seinem Arbeits- und Sozialverhalten im Abschlusszeugnis der Hauptschule eine Arbeitsaufnahme erschweren könnten. 17 Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. wird ihre eigene Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse, das zu dem minderjährigen Antragsteller zu 4. gefundene Ergebnis und insbesondere auch ihre etwaige Entwurzelung in ihrem Heimatstaat einer Bewertung zu unterziehen sein. 18 Schließlich sind nach Aktenlage von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor allem die - noch nicht für alle Antragsteller belegte - Erfüllung der Passpflicht und die bisher nur zum Teil erfolgte Sicherstellung des Lebensunterhalts von entscheidungserheblicher Bedeutung, wobei hinsichtlich Letzterem zukünftig - etwa auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Aufnahme einer Berufsausbildung - zu erwartende Veränderungen beachtlich sein können. 19 Zur Vermeidung von Missverständnissen sei abschließend darauf hingewiesen, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der um Abschiebungsschutz unter Geltendmachung materieller Abschiebungsverbote nachgesucht wird, die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und zur gerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO trotz eines gleichzeitig betriebenen und im Wesentlichen inhaltsgleichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen kann. 20 Die gesetzessystematisch begründete Auffassung des Senats, wonach ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz einem Ausländer nicht allein im Hinblick darauf zustehen kann, dass er zuvor die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, wenn dieser Antrag - wie hier - ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG nicht auszulösen vermochte, 21 - vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, juris = AuAS 2006, 144 (Ls) und vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - mit weiteren Nachweisen - 22 bezieht sich auf die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens (allein) wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und schließt es nicht aus, dass Abschiebungsschutz aus anderen Gründen zu gewähren ist, und zwar für den Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Länge eines auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens. 23 Vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2006 - 18 B 1488/06 - 24 Dem lässt sich zunächst einmal nicht entgegen halten, dass nach der Senatsrechtsprechung aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich kein Duldungsanspruch für die Dauer eines auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichteten Verfahrens gegeben ist, wenn keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG eingetreten ist. 25 Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - 18 B 677/06 -. 26 Damit ist nicht ausgeschlossen, das Abschiebungsschutz aus anderen Gründen zu gewähren sein kann, und zwar für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Dauer eines auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens. 27 Vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2006 - 18 B 1488/06 -. 28 Derartiges kann gerade in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG eintreten. Denn die inhaltliche Bestimmung der in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen Frage nach der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit beurteilt sich schon wegen der insoweit gleichlautenden Formulierungen in den §§ 25 Abs. 5 und 60a Abs.2 AufenthG in gleicher Weise sowohl für die freiwillige Ausreise als auch für die zwangsweise Rückführung, 29 - vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, AuAS 2006 - 30 was zur Folge hat, dass dem Ausländer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ggf. - bei Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - eine Duldung zu erteilen ist, für die es eines - hier allerdings vorliegenden - Antrags nicht bedarf. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, InfAuslR 1998. 12. 32 Dies voraussetzend hat der Senat in den Fällen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme von dem aufgezeigten Grundsatz, dass für die Dauer eines auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens grundsätzlich kein Duldungsanspruch besteht, nicht für erforderlich gehalten. 33 Vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, a.a.O. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 36