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Beschluss

19 A 3253/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Zum Bereithalten eines Fernsehgeräts im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV genügt die objektive Geeignetheit zum Empfang; ein subjektiver Nutzungswille des Gerätehalters ist nicht erforderlich. • Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Fernsehgerät objektiv zum Empfang bereitgehalten • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Zum Bereithalten eines Fernsehgeräts im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV genügt die objektive Geeignetheit zum Empfang; ein subjektiver Nutzungswille des Gerätehalters ist nicht erforderlich. • Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Fernsehgerät in der Zeit Januar 2002 bis Oktober 2003 abgewiesen wurde. Er behauptete sinngemäß, das Gerät sei in diesem Zeitraum nicht zum Empfang bereitgehalten worden. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass das Gerät nach § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten war und die Klage damit keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Zulassungsverfahren hielt der Kläger an seiner Darstellung fest. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorlägen und ob das Gerät objektiv als empfangsbereit anzusehen sei. Es nahm zudem Stellung zur Kosten- und Streitwertentscheidung. • Zulassungsrechtliche Voraussetzung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; solche sind hier nicht gegeben, daher ist der Zulassungsantrag unbegründet. • Zur materiellen Frage: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Fernsehgerät im streitigen Zeitraum im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten wurde. Maßgeblich ist die objektive Geeignetheit des Geräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen. • Ein subjektiver Wille des Gerätehalters, das Gerät tatsächlich zum Empfang bereitzuhalten, ist nicht erforderlich. Die herrschende Rechtsprechung stellt auf die objektive Empfangsgeeignetheit ab und lässt die Nutzungsabsicht außer Betracht. • Die Entscheidung stützt sich auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur, die den objektiven Maßstab für die Rundfunkgebührenpflicht bestätigen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es besteht kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil das streitgegenständliche Fernsehgerät objektiv zum Empfang bereitgehalten war und damit Rundfunkgebührenpflicht bestand. Ein subjektiver Nutzungswille des Klägers ist für die Gebührenschuld nicht erforderlich. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 355,30 EUR festgesetzt.