Urteil
27 K 4871/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0829.27K4871.06.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. November 2005 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. November 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkgebühren durch den Beklagten gegenüber dem Land für Rundfunkempfangsgeräte, die in der JVA N an Häftlinge ausgegeben werden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 stellte die GEZ gegenüber der JVA N Rundfunkgebühren für 195 Radios und 12 Fernseher in einer Gesamthöhe von 3.502,08 Euro in Rechnung. Unter dem 20. April 2004 bat die Leiterin der JVA N unter Berufung auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13. März 2003, von der Gesamtsumme der Radios eine Anzahl von 40 nahezu ständig an Gefangene ausgegebene Radios von der Gebührenerhebung auszunehmen. Mit Schreiben vom 13. August 2004 teilte der Beklagte der Leiterin der JVA N mit, dass er sich an die zitierte Entscheidung aus einem anderen Bundesland nicht gebunden fühle. Er lehne daher den Antrag ab. Das klagende Land hat am 13. September 2004 beim Verwaltungsgericht Köln eine (Feststellungs-)Klage erhoben, um die Herausnahme von 40 Rundfunkempfangsgeräten aus der Gebührenforderung zu erreichen (6 K 6633/04). Während des anhängigen Klageverfahrens und nach richterlichem Hinweis erließ der Beklagte gegenüber dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes NRW unter dem 23. September 2005 einen Gebührenbescheid, in dem er für 40 Radios der JVA N für den Monat Oktober 2005 eine Rundfunkgebühr von insgesamt 220,80 Euro festsetzte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 6. Oktober 2005 wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 zurück. Am 29. November 2005 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 Klage unter Einbeziehung in das Verfahren 6 K 6633/04 beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit Beschluss vom 23. August 2006 hat das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren insoweit abgetrennt - 6 K 3851/06 - und mit Beschluss vom 28. August 2006 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf als örtlich zuständiges Gericht verwiesen. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus: Die an bedürftige Gefangene von der Anstalt überlassenen Hörfunkgeräte, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien, würden von den jeweiligen Gefangenen als Rundfunkteilnehmer zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereit gehalten. Der jeweilige Gefangene habe die faktische Möglichkeit, den Einsatz des Gerätes tatsächlich und eigenverantwortlich zu bestimmen. Das Eigentum an den Geräten und die rechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses seien unerheblich. Die Aushändigung der Geräte an die Gefangenen eröffne für diese die rechtlich gesicherte Befugnis zur Benutzung. Sie seien technisch und persönlich in der Lage, selbstverantwortlich über deren Nutzung, d.h. den Betrieb in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht zu bestimmen. Der Einsatz und die Programmauswahl lägen in der eigenständigen Entscheidung des Gefangenen. Die Begrenzung durch die Besonderheiten des Strafvollzugs würden unabhängig von der Überlassung durch die Anstalt oder der Einbringung als persönliches Eigentum des Häftlings gelten. Einschränkungen seien unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Ordnungsbedürfnisse des Anstaltslebens möglich, so könne die Anstaltsleitung nach VV Nr. 1 zu § 69 StVollzG anordnen, dass ein Hörfunkgerät nur mit Kopfhörer betrieben und während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt werde. Der Strom könne für bestimmte Nachtzeiten abgestellt werden und der Betrieb des Gerätes könne räumlich auf den eigenen Haftraum und in seiner Intensität auf Zimmerlautstärke beschränkt werden. Im Disziplinarwege könne der Häftling auch auf die Dauer von 3 Monaten gänzlich vom Empfang ausgeschlossen werden. Die Weitergabe an andere Gefangene ohne Genehmigung der Anstalt sei durch § 83 StVollzG untersagt. Solche Beschränkungen verfolgten aber nicht das Ziel der Regelung und Einschränkung des Rundfunkempfangs, sondern erfolgten nur zur Sicherung des ordnungsgemäßen Tagesablaufs im Anstaltsleben. Mit der Ausgabe der Geräte an bedürftige Gefangene werde das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Information bedient. Eine generelle Benutzungsregelung durch die Anstalt würde dieses Ziel konterkarieren und sei nicht beabsichtigt. Eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Zeiträume, in denen sich die Geräte in der Ausgabestelle befänden, sei untunlich, da diese Verweildauern äußerst kurz seien. Zur Verwaltungspraxis hinsichtlich der Ausgabe der Rundfunkempfangsgeräte an die Inhaftierten führt das klagende Land noch aus: Inhaftierten sei die Nutzung von eigenen oder sonst in die Haft eingebrachten Rundfunkgeräten grundsätzlich auf Antrag gestattet. Die Überlassung eines Gerätes aus Anstaltsbeständen erfolge ebenfalls auf entsprechenden Antrag. Jedem Inhaftierten, der ein Rundfunk- oder Fernsehgerät nutzen wolle, werde ein entsprechendes Merkblatt überreicht, das die Grundlagen der Nutzung in der Anstalt durch die Inhaftierten und die Behandlung der Rundfunkgebührenpflicht darstelle. Dabei lege es zu Grunde, dass jeder Gefangene selbst Rundfunkteilnehmer sei und damit rundfunkgebührenpflichtig. Nach der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung von April 2005 gälten alle Rundfunkgebühren bei Gefangenen ohne Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder aus Selbstbeschäftigung gem. § 39 StVollzG als niedergeschlagen. In allen anderen Fällen liege es in der Verantwortung der Gefangenen selbst, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung hat der stellvertretende Leiter der JVA N ausgeführt, dass die 40 zur Ausleihe vorgehaltenen Rundfunkgeräte nahezu ständig an Gefangene ausgegeben seien. Die Ausleihe erfolge für den Zeitraum der individuellen Bedürftigkeit, von tageweise bis über Monate hinweg. Die Radios würden mit Batterien betrieben, die im Falle der Bedürftigkeit auch von der JVA gestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hebt hervor, dass die JVA N unter der Teilnehmer-Nummer 000000000 mit 195 Radios und 12 Fernsehgeräten angemeldet sei. Hiervon seien die 40 Hörfunkgeräte, die von der Anstalt an Strafgefangene ausgegeben würden, nicht auszunehmen. Die JVA sei auch insoweit Rundfunkteilnehmer, weil sie das maßgebliche Nutzungs- und Bestimmungsrecht über die Rundfunkgeräte ausübe. Sie bleibe Eigentümerin und entscheide ausschließlich, ob ein Gerät an einen Gefangenen ausgegeben werde. Sie behalte sich auch vor, bei sachwidrigem Gebrauch die Geräte wieder einzuziehen. Sowohl die Kosten der Anschaffung als auch des Unterhalts und Reparaturen würden vom klagenden Land getragen. Darüber hinaus habe die JVA ein Weisungsrecht hinsichtlich der Einschaltzeit, Lautstärke und sachgemäßen Behandlung der Radios. Damit halte der Leiter der JVA N die 40 Radiogeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) zum Empfang bereit. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 24. Juli 2002 - 19 A 1058/01 - ) seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 RGebStV bei demjenigen erfüllt, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät inne habe und eine rechtlich verbindlichen Nutzungsregelung treffen könne. Dies sei eine Frage des Einzelfalls. Bei den streitigen Radiogeräten habe der einzelne Gefangene zwar im Unterschied zu bloßen Zellenlautsprechern die Möglichkeit, zwischen mehreren Sendern frei zu wählen, einen völlig eigenverantwortlichen Rundfunkempfang erhielten sie dadurch aber nicht. Die Anstalt könne auf Grundlage des Strafvollzugsgesetzes den Betrieb der Rundfunkgeräte einschränken, etwa auf Kopfhörernutzung beschränken oder die Geräte aus dem Haftraum entfernen. Nach ihrer Hausordnung sei der Betrieb nur unter Rücksichtnahme auf die Mithäftlinge erlaubt und disziplinarisch weiter einschränkbar. Insoweit unterscheide sich die Vollzugsanstalt auch nicht von einem Krankenhaus, das an seine Patienten Empfangsgeräte ausgebe. Die Rundfunkteilnehmereigenschaft eines solchen Krankenhauses sei noch nie in Frage gestellt worden. Gleiches gelte für vom Arbeitgeber in Dienstwagen überlassene Empfangsgeräte, wenn damit detaillierte Regelungen über die Unterhaltung getroffen würden, die jeden wirtschaftlichen Spielraum ausschlössen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf schon angesichts des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2006 und der ihm zukommenden bindenden Wirkung nach § 83 Satz 2 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG örtlich zuständig, ohne dass hierzu weitere Erwägungen anzustellen sind. Das klagende Land ist auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil es geltend machen kann, als Adressat des angefochtenen Gebührenbescheides in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Beklagte nimmt mit dem an den Präsidenten des Landesvollzugsamtes gerichteten Bescheid das klagende Land selbst für die streitbefangenen Rundfunkgebühren in Anspruch. Die Frage, ob der Adressat des Gebührenbescheides in derartigen Konstellationen der Leiter des Justizvollzugsamtes oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt unmittelbar zu sein hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt das klagende Land in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das klagende Land ist für die 40 Rundfunkgeräte, die in der JVA N im Oktober 2005 an Strafgefangene ausgeliehen wurden, nicht rundfunkgebührenpflichtig. Rechtsgrundlage der Heranziehung sind die §§ 7 Abs. 5, 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW, S. 423) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. 192) - RGebStV -. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Ausgehend davon, dass die Rundfunkgebührenpflicht gerätebezogen ist, muss grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50. Nach der Rechtsprechung ist dabei für die Frage, wer Rundfunkteilnehmer ist, maßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gesichtspunkte wie etwa die Fragen, wer Eigentümer des Rundfunkempfangsgerätes ist, wer das Gerät bei der für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständigen Stelle angemeldet hat und wer die sonstigen Kosten, etwa Reparaturkosten, für das Rundfunkempfangsgerät trägt, sind lediglich bei der erforderlichen Gesamtschau im Einzelfall zu berücksichtigende Indizien. Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2002, - 19 A 1058/01 -; 1. März 2006 - 19 A 3253/04 -; 2. März 2007 - 19 A 377/06 - (Discounter). Das Bereithalten zum Empfang setzt kein subjektives Moment in dem Sinne voraus, dass der Besitzer des Rundfunkempfangsgerätes dieses auch tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereithalten will. Auf einen entsprechenden Willen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es nicht an. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2006 - 19 A 3253/04 - mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Nach diesen Grundsätzen kommt in der Gesamtschau aller Umstände des hier zu bewertenden Einzelfalls allein den Strafgefangenen die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer an den von der Justizvollzugsanstalt an sie ausgeliehenen Rundfunkgeräten zu. So auch OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 - juris Rz. 27 ; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 7. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11, 12.; a.A. VG Arnsberg, Urteil vom 31. August 1988 - 3 K 544/88 -. Das Gericht geht dabei, den Angaben des stellvertretenden Leiters der JVA N im Termin der mündlichen Verhandlung folgend, davon aus, dass sämtliche zur Ausgabe vorgehaltenen 40 Geräte im streitbefangenen Zeitraum Oktober 2005 - nahezu ununterbrochen - an Strafgefangene ausgegeben waren. Dies ist auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Vereinzelte kurzfristige Unterbrechungen, sollten sie doch vorgekommen sein, dürften im Hinblick auf die monatsweise Entstehung der Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 1 und 2 RGebStV) unbeachtlich sein. Bei einer längerfristigen Nichtausgabe der Geräte liegt die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer aber wiederum bei der JVA. Die Aushändigung der fraglichen Rundfunkempfangsgeräte erfolgt in der JVA N auf Antrag (vgl. Anlage 3, Beiakte Heft 6), wenn der Strafgefangene kein eigenes Rundfunkempfangsgerät oder Fernsehgerät besitzt. Mit der Aushändigung steht dem Strafgefangenen das Gerät zur Verfügung, solange er kein privates Rundfunk- oder Fernsehgerät betreibt (Ziffer 1. der Erklärung im Antragsformular der JVA, Anlage 3, Beiakte Heft 6). In der mündlichen Verhandlung hat der stellvertretende Anstaltsleiter insoweit bestätigt, dass die Ausgabe der Geräte im wesentlichen der unterschiedlich langen Übergangszeit diene, bis dem Strafgefangenen ein eigenes Gerät zur Verfügung stehe. Der Strafgefangene hat damit die rechtliche Befugnis zur zweckentsprechenden Nutzung erlangt. Er kann im Rahmen der allgemeinen Regeln der vollzuglichen Ordnung selbstbestimmt an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilnehmen. Ihm werden darüber hinaus keine Vorgaben, über die Auswahl der Gelegenheit, des Inhalts und der Zeitdauer des Rundfunkempfangs zu bestimmen, gemacht. Er kann über den Einsatz (an/aus") und die Programmauswahl (was") entscheiden. Die konkret in der JVA N ausgegebenen Geräte werden zudem mit Batterien betrieben, so dass selbst über eine zentrale Unterbrechung der Stromzufuhr die Nutzung der Geräte - etwa generell in den Nachtstunden - von der Anstaltsleitung nicht vorgegeben werden könnte. Eine technische Beschränkung der Geräte auf den Empfang bestimmter Sender besteht nicht. Ein eigenes, von der Justizvollzugsanstalt gestaltetes, Programm einer Gemeinschaftsanlage wird nicht eingespeist. Zu dieser Fallkonstellation VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2001, - 15 K 8078/98 - . Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwände, die er zur Grundlage seiner Gebührenfestsetzung gemacht hat, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der zuvörderst geltend gemachten Eigentümerstellung des klagenden Landes an den an die Strafgefangenen ausgegebenen Rundfunkempfangsgeräten kommt hier angesichts der umfassenden eigenverantwortlichen Nutzungsmöglichkeiten des Gefangenen nach der Aushändigung der Rundfunkempfangsgeräte kein entscheidendes Gewicht zu. Die JVA N - als handelndes Organ des klagenden Landes - behält sich bei der Aushändigung der Geräte auch keine aus der Eigentümerstellung ableitbaren Benutzungsregelungen im Einzelfall vor. Soweit die Nutzung durch die Strafgefangenen Einschränkungen unterliegt, sind diese durch allgemeine Regelungen der Anstaltsordnung vorgegeben. Die Befugnis der Anstaltsleitung, solche allgemeinen Einschränkungen der Nutzungsrechte der Strafgefangenen anzuordnen, ändern an der Eigenschaft der Strafgefangenen als Rundfunkteilnehmer nichts. Jeder Rundfunkteilnehmer, der nicht völlig isoliert vom menschlichen Zusammenleben an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilnimmt, ist im Allgemeininteresse bestimmten Beschränkungen - etwa in der Lautstärke der Wiedergabe - unterworfen. Diese allgemeine Einschränkung trifft aber jeden Rundfunkteilnehmer gleich. Dies gilt auch hier: Die sich aus der Anstaltsordnung für den Strafgefangenen ergebenden Einschränkungen gelten ohne Unterschied für die Nutzer eigener, im persönlichen Eigentum stehende Geräte und jene Strafgefangenen, die von der JVA ausgegebene Rundfunkgeräte nutzen. So auch OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 - juris Rz. 28 ; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13. März 2003, - 2 S 1606/02 -, juris Rz. 27. Die darüber hinaus der Anstaltsleitung gegebene Möglichkeit, im Einzelfall zu disziplinarischen Maßnahmen schreiten zu können, wozu auch die Ingewahrsamsnahme des Rundfunkempfangsgerätes gehören kann (§ 83 StrVollzG), schließt die Rundfunkteilnehmereigenschaft des Strafgefangenen nicht aus. Denn weder hindert dies eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht des Strafgefangenen, dem ein Rundfunkgerät überlassen wurde, noch begründet diese abstrakt bestehende Eingriffsnorm etwa eine Rundfunkteilnehmereigenschaft der JVA. Schließlich gilt auch in diesem Zusammenhang, dass diese Eingriffsbefugnisse gegenüber jedem Strafgefangenen bestehen, ob er ein eigenes Gerät oder ein von der JVA überlassenes benutzt. Auch der weitere Einwand des Beklagten, hinsichtlich der den Strafgefangenen überlassenen Rundfunkgeräte folge die Rundfunkteilnehmereigenschaft der JVA bereits aus dem Umstand, dass diese die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten trage, greift nicht durch. Dieser Umstand entfaltet hier keine gewichtige Indizwirkung. Die Tragung der Unterhaltungskosten mag zwar generell ein Indiz dafür sein, wer derjenige ist, der die Vorteile aus einer Sache zieht. In den Fällen vorliegender Art, in denen die staatliche Gewalt zur Überbrückung (vorübergehender oder andauernder) Bedürftigkeit durch Sachleistungen einspringt, wird dieses Indiz jedoch entwertet. Denn ohne die Übernahme der Kosten für Batterien im Bedarfsfall - wie dies der stellvertretende Anstaltsleiter der JVA N im Termin der mündlichen Verhandlung erläuterte - macht die Einrichtung der Ausgabe von Rundfunkempfangsgeräten zur Deckung des Informationsbedürfnisses an bedürftige Strafgefangene keinen Sinn. So auch OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 - a.a.O.. Schließlich führt auch der vom Beklagten angeführte Vergleich der Strafvollzugsanstalt mit Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sowie Krankenhäusern nicht weiter. Denn der Grund für die Zuordnung der Rundfunkteilnehmereigenschaft beim Betriebsinhaber vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 1994, 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291 - 293, juris Rz. 25, liegt maßgeblich in der ihm allein zukommenden Entscheidungsgewalt, ob er in den von ihm vermieteten Räumlichkeiten eine Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk ermöglichen will oder nicht. Diese Entscheidungsfreiheit hat eine an die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gebundene Leitung einer Justizvollzugsanstalt als staatliche Gewalt nicht. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2003, - 2 S 1606/02 -, juris Rz. 26. Darüber hinaus sind die genannten Vergleichsobjekte des Hotelgewerbes und der Krankenhäuser nur auf kurzfristige Aufenthalte angelegt, die eine auch an praktischen Erfordernissen ausgerichtete Bestimmung der Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit einhergehende Einziehung der Gebühren nur schwerlich ermöglichen. Anders stellt sich hingegen die Situation für die Strafgefangenen dar. Sie mögen zwar in bestimmten Fällen nur zur Überbrückung des Zeitraumes vom Beginn des Aufenthalts in der Anstalt bis ihnen ein eigenes Gerät zur Verfügung steht, auf die Überlassung eines geliehenen anstaltseigenen Gerät angewiesen sein. Mit Beginn des Bereithaltens dieses anstaltseigenen Geräts begründen sie aber ihre Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer in der Haftanstalt und diese bleibt dort auch im Fall des Wechsels des Geräts vom geliehenen anstaltseigenen Gerät zum privaten Rundfunkempfangsgerät fortbestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.