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Beschluss

1 B 1934/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Konkurrenz um Beförderungsstellen ist erforderlich, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtsfehlerhaft ist und die Aussicht besteht, in einem erneuten rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden. • Bei der Prüfung der Auswahlentscheidung ist dem Dienstherrn ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf offensichtliche Ermessensüberschreitungen oder auf schwerwiegende Bewertungsfehler. • Das Benachteiligungsverbot für Mitglieder des Personalrats verpflichtet nicht zwingend zu einer umfassenden fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs bei jeder teilfreigestellten Personalratstätigkeit; eine solche Nachzeichnung ist nur bei konkretem Bedürfnis nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen dienstherrliche Beförderungsentscheidung bei überwiegendem Eignungsvorsprung des Mitbewerbers • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Konkurrenz um Beförderungsstellen ist erforderlich, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtsfehlerhaft ist und die Aussicht besteht, in einem erneuten rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden. • Bei der Prüfung der Auswahlentscheidung ist dem Dienstherrn ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf offensichtliche Ermessensüberschreitungen oder auf schwerwiegende Bewertungsfehler. • Das Benachteiligungsverbot für Mitglieder des Personalrats verpflichtet nicht zwingend zu einer umfassenden fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs bei jeder teilfreigestellten Personalratstätigkeit; eine solche Nachzeichnung ist nur bei konkretem Bedürfnis nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich. Der Antragsteller, teilfreigestellter Personalratsvorsitzender, bewarb sich um eine ausgeschriebene Leitungsstelle (A11/A12). Die Antragsgegnerin wählte den Beigeladenen; dieser hatte über längere Zeit vertretungsweise den Posten zur vollen Zufriedenheit ausgeübt und verfügt über mehrjährige Praxiserfahrung im Gesamtbarzahlungsverkehr. Der Antragsteller rügte unzureichende Würdigung seiner tatsächlichen Tätigkeiten und verlangte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung, insbesondere wegen Benachteiligung durch seine Freistellung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; mit der Beschwerde suchte der Antragsteller die Abänderung dieses Beschlusses. Der Senat prüfte unter Beschränkung auf die vorgetragenen Gründe. • Die Beschwerde ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die richtige Rechtsfolge festgestellt. • Für den Anordnungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz gilt: Es muss nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist, und es müssen hinreichende Aussichten bestehen, in einem rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden. • Aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen 2005 ergibt sich kein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen; beide wurden im Wesentlichen mit Rangstufe 9 beurteilt. • Die Antragsgegnerin durfte den Beigeladenen wegen eines Bewährungsvorsprungs und langjähriger, fortlaufender praktischer Erfahrungen im gesamten Barzahlungsverkehr bevorzugen; dies fällt in den weiten organisatorischen Ermessensspielraum des Dienstherrn und ist nicht zu beanstanden. • Das Benachteiligungsverbot der Personalratsmitglieder (§§ 8, 46 Abs.3 Satz 6 BPersVG) begründet hier keinen Anspruch auf zwingende fiktive Nachzeichnung des Werdegangs; eine solche Nachzeichnung ist nur bei Vorliegen konkreter Umstände erforderlich, die hier nicht gegeben sind. • Selbst wenn eine Nachzeichnung geboten wäre, folgt daraus nicht automatisch, dass dem Antragsteller ein bestimmter Dienstposten zuzusprechen oder die Besetzung per einstweiliger Anordnung zu stoppen wäre, zumal der Antragsteller die Stelle nicht im vollen Umfang wahrnehmen will. • Die Sach- und Beweiswürdigung des Dienstherrn war nicht offensichtlich falsch; das Vorbringen des Antragstellers reichte nicht aus, um die Überzeugung zu erschüttern, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegte. Soweit die Auswahlentscheidung des Dienstherrn angegriffen wurde, besteht nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und den festgestellten Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auswahl rechtmäßig war: der Beigeladene weist einen fachlichen Bewährungsvorsprung und langjährige praktische Erfahrungen im gesamten Barzahlungsverkehr auf, die das Auswahlergebnis rechtfertigen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot der Personalratsmitglieder ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine willkürliche Ermessensüberschreitung des Dienstherrn. Die Entscheidung betont, dass auch bei Teilfreistellung nicht ohne weiteres eine zwingende fiktive Laufbahnnachzeichnung verlangt werden kann und selbst deren möglicher Unterlass nicht zwangsläufig zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt.