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Beschluss

1 B 2103/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0510.1B2103.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss (fristgerecht) vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Position des Referatsleiters Ref. 00.00.0000 im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit dem Mitbewerber RD L. X. zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die zu ihren Lasten ergangene Auswahlentscheidung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die streitbefangene Auswahlentscheidung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin sei nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, ein durchgreifender Mangel im Beurteilungsverfahren nicht festzustellen. Die im Streit stehende Auswahlentscheidung sei maßgeblich auf das Ergebnis der letzten Regel- bzw. Anlassbeurteilungen der Bewerber, ergänzend darüber hinaus auf ein Auswahlgespräch, gestützt worden; sie lasse damit grundsätzlich eine Ausrichtung am Grundsatz der Bestenauslese erkennen. Die Antragstellerin habe im Verhältnis zu dem von der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerber X. eine um 6 Stufen schlechtere Beurteilungsendnote (AB im Verhältnis zu AA+) erhalten. Dass den jeweiligen Anlassbeurteilungen keine exakt gleichen Beurteilungszeiträume zugrunde gelegen hätten, beruhe auf - in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts näher erläuterten - Sachgründen und stehe einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen in dem zur Entscheidung stehenden konkreten Fall nicht entgegen. Zudem habe der Bewerber X. beim Auswahlgespräch den besten Eindruck aller Bewerber hinterlassen. Was Vorbeurteilungen betreffe, sei die Antragstellerin vor der hier in Rede stehenden Anlassbeurteilung mehr als 10 Jahre nicht mehr dienstlich beurteilt worden; aus der wesentlich besseren Beurteilung vom 20. Oktober 1994 könne mangels aktueller Aussagekraft nicht auf den jetzigen Leistungsstand geschlossen werden. Der Erstbeurteiler - MinDirig M. - sei bei der Erstellung der Anlassbeurteilung auch nicht befangen gewesen. Angesichts eines seinerzeit laufenden Verfahrens gegen die an sich zur Erstbeurteilung berufene Referatsleiterin wegen Mobbingverdachts habe sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen, die Beurteilungskompetenz auf den (für das Referat zuständigen) Unterabteilungsleiter zu übertragen; dies sei sachgerecht und rechtlich bedenkenfrei. Unbeschadet der Frage, ob die Antragstellerin (wofür sich Hinweise in dem wegen Mobbing geführten Verfahren ergäben) auch diesen für voreingenommen halte, fehle es jedenfalls an einem objektiven Anhalt für einen solchen Verdacht. Dies entspreche zugleich der Einschätzung des Unterabteilungsleiters selbst, welcher in einem Vermerk vom 14. Juli 2005 klargestellt habe, dass er sich persönlich dazu in der Lage gesehen habe, die Antragstellerin objektiv zu beurteilen. Eine bloße subjektive Besorgnis des bzw. der Betroffenen reiche für die Annahme eines Mangels des Beurteilungsverfahrens nicht aus. Darüber hinaus führten weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise noch das Vorliegen dienstlich veranlasster Spannungen grundsätzlich schon dazu, dass eine Voreingenommenheit des Beurteilers tatsächlich angenommen werden könne. Der „Mobbing"-Vorwurf der Antragstellerin sei im Übrigen untersucht und vom Ermittlungsführer für nicht begründet erachtet worden. Soweit die Antragstellerin rüge, dass ihr im Beurteilungszeitraum kaum Aufgaben übertragen worden seien, könne dies selbst dann, wenn man den Vortrag als richtig unterstelle, im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg führen. In einer Beurteilung könnten nämlich nur die Leistungen tatsächlich begutachtet werden, die der zu Beurteilende tatsächlich erbracht habe. Für die Antragstellerin mit Blick auf von ihr bei Übertragung anderer Aufgaben hypothetisch erbrachte Leistungen, wie von ihr gewünscht, die Bestnote AA+ zugrunde zu legen, würde den Bewerbungsverfahrensanspruch aller Mitbewerber verletzen. Ein etwaiger Verfahrensfehler bei der Eröffnung der Beurteilung habe keine Auswirkungen in Richtung auf das sachliche Beurteilungsergebnis. Schließlich wirke es sich auch nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus, dass die Auswahlentscheidung nach Erstellung der über sie gefertigten Anlassbeurteilung den zuständigen Entscheidungsträgern nicht nochmals zur Überprüfung vorgelegt worden sei. Denn ein darin möglicherweise zu sehender Verfahrensfehler könne hier schon deshalb nicht zum Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzantrags führen, weil die Antragstellerin angesichts der Deutlichkeit der Unterschiede in den Beurteilungsnoten auch im Falle einer Neuüberprüfung bzw. Neuvornahme der Auswahlentscheidung nicht irgendeine Chance (im Verhältnis zu dem Bewerber X. ) gehabt hätte. 2. Mit ihrer Beschwerde wendet die Antragstellerin dagegen im Kern ein: Der vorliegende Fall unterscheide sich von den „Regelfällen" sog. Konkurrentenstreitverfahren. Sie - die Antragstellerin - sei über Jahre hinweg von jeder amtsangemessenen Arbeit ausgegrenzt worden. Ursache hierfür sei Mobbing seitens der Vorgesetzten. Dieses Ausgrenzen von Arbeit habe natürlich Auswirkungen auf die Entscheidungsgrundlagen von Konkurrentenstreitverfahren. Als schwierig erweise sich insbesondere eine sachangemessene Beurteilung. Das belege etwa auch der Umstand, dass ihr im Zuge des in Rede stehenden Auswahlverfahrens vom Leiter des Personalreferats eine fiktive Fortschreibung früher erbrachter Leistungen angeboten worden sei. Letztlich sei dann aber doch eine (neue) Anlassbeurteilung erstellt worden. Darüber hinaus stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, „wie tief" die Gerichte den erhobenen Mobbing-Vorwürfen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehen müssten; das Verwaltungsgericht habe angesichts der vorgetragenen ernst zu nehmenden Bedenken betreffend die Rechtmäßigkeit der über sie erstellten letzten Beurteilung eine stärker vertiefte Überprüfung vornehmen müssen. Im Einzelnen werde (zudem) Folgendes gerügt: Eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung ihrer Person sei nach der Aktenlage zwar formal erfolgt, habe in der Sache aber in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Dies erschließe sich insbesondere aus bestimmten (in der Beschwerdebegründung näher zitierten) Formulierungen im Auswahlvermerk vom 4. Juli 2005 und in einem Vermerk des Abteilungsleiters 6 vom 28. April 2005. Soweit das Verwaltungsgericht ferner im Zusammenhang mit der Frage der Beachtlichkeit von Fehlern im Beurteilungsverfahren für die Rechtmäßigkeit des Besetzungsverfahrens von der Notendifferenz her argumentiere, gehe dies fehl. Wenn beispielsweise über sie - die Antragstellerin - gar keine neue Beurteilung hätte erstellt werden dürfen und stattdessen etwa eine Fortschreibung ihrer letzten Beurteilung hätte erfolgen müssen, könnte dies sehr wohl Auswirkungen auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens haben. Ernstlich zweifelhaft sei darüber hinaus die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass sie zum Stichtag 31. Januar 2004 trotz entsprechenden Antrags keine Regelbeurteilung erhalten habe, habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Eine solche Relevanz ergebe sich vielmehr schon daraus, dass es im Falle des Vorhandenseins einer Regelbeurteilung aus 2004 nicht der Erstellung einer Anlassbeurteilung mit Blick auf das im Streit stehende Auswahlverfahren bedurft hätte. Ihre letzte Anlassbeurteilung sei schon deshalb, aber auch mit Blick auf die im Verhältnis zum Mitbewerber X. unterschiedlichen Beurteilungszeiträume rechtswidrig. Diese Zeiträume seien nicht im Wesentlichen gleich, die vorliegenden Beurteilungen mithin nicht vergleichbar. Besonders problematisch sei dabei das unterschiedliche Ende der jeweiligen Beurteilungszeiträume, dies deshalb, weil nur in ihrem Falle (Ende: 30. Juni 2005) das Ende dieses Zeitraums deutlich über den Beginn des Auswahlverfahrens hinausreiche. Überdies habe im April 2005 das Auswahlergebnis in Richtung auf eine Nichtberücksichtigung ihrer Person sogar schon festgestanden. Damit sei eine Umkehrung der korrekten Zeitabfolge - erst beurteilen, dann Personalentscheidung treffen - verbunden gewesen. Die korrekte Abfolge sei aber Grundelement des Leistungsprinzips; deshalb werde allein schon hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Des Weiteren sei der Stellungnahme des Abteilungsleiters X. nicht zu entnehmen, dass der Bewerber X. auch gegenüber ihr - der Antragstellerin - in dem Auswahlgespräch „den besten Eindruck" gemacht habe, denn ihre Bewerbung sei ja von vornherein nicht in Betracht gezogen worden. Die wahren Gründe für Letzteres hätten weder der Abteilungsleiter offengelegt noch das Verwaltungsgericht ermittelt. Auch deswegen fehle es an einer tragfähigen Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ferner stimme es nicht, dass die Beurteilung durch den Unterabteilungsleiter „korrekt" erfolgt sei. Die Mobbing- Vorwürfe hätten sich nämlich von Anfang an auch gegen diesen gerichtet. Sie halte Unterabteilungsleiter M. für befangen. Anlasspunkt der Mobbing-Vorwürfe sei das Vorenthalten von Arbeit. Hierfür trage innerhalb der Hierarchie selbstverständlich auch der Unterabteilungsleiter (Mit-)Verantwortung. Entgegenzutreten sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Mobbing-Vorwürfe seien nicht begründet. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang einfach Angaben der Antragsgegnerin ungeprüft übernommen. Der eigene, u.a. durch eidesstattliche Versicherungen und im Beschwerdeverfahren übersandte weitere Unterlagen (Anlagen) erhärtete Vortrag zu den Vorwürfen sei hierdurch keineswegs entkräftet. Zentrale Rüge sei schon erstinstanzlich gewesen und bleibe auch im Beschwerdeverfahren, dass das Vorenthalten von Arbeit zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führe. Wem nicht eine realistische Chance gegeben werde, seine Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, der könne nämlich nicht rechtmäßig beurteilt werden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der fehlenden nochmaligen Befassung der Entscheidungsträger nach Erstellung der Anlassbeurteilung seine Sicht der Dinge unzulässigerweise an die Stelle derjenigen der zuständigen Entscheidungsträger gestellt. Das Nichtvorliegen einer vollständigen Entscheidungsgrundlage vor dem Treffen der Auswahlentscheidung mache diese rechtswidrig. 3. Dieses Vorbringen vermag keine durchgreifenden Zweifel an dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. In Fällen der Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen bzw. Beförderungsdienstposten hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte einen Anordnungsanspruch, wenn dies zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolgedessen genügt es, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden. Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. insbesondere zu Letzterem auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253, sowie Juris (Rn. 8). Vorliegend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin - ausgehend von den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen und unter Beachtung der erwähnten, für die Prüfungsdichte anzulegenden Maßstäbe - nicht verletzt und eine Sicherung dieses Anspruchs durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mithin nicht geboten. a) Der von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidung für den in Rede stehenden Referatsleiterdienstposten liegt ein Bewerbervergleich auf der Grundlage von aktuellen Anlassbeurteilungen, ergänzt um den bei einem Auswahlgespräch gewonnen Eindruck, zugrunde. Die Bewerberauswahl beruht insoweit auf Kriterien, welche einen hinreichenden (unmittelbaren) Bezug zu den Grundsätzen der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG aufweisen und insofern rechtlich nicht zu beanstanden sind. Schon nach dem Ergebnis der jeweiligen Anlassbeurteilungen steht die Antragstellerin dem von der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerber, RD X. , derart deutlich nach, dass es auf die mit der Beschwerde u.a. aufgeworfene Frage, ob der „beste Eindruck", den dieser Bewerber beim Auswahlgespräch dem darüber gefertigten Vermerk des Abteilungsleiters 6 zufolge gemacht hat, auch die Antragstellerin einbezogen hat, ersichtlich nicht mehr ankommt. Denn es ist auszuschließen, dass der vorliegende Beurteilungsunterschied von 6 Notenstufen allein dadurch hätte ausgeglichen werden können, dass die Antragstellerin bei dem besagten Gespräch ggf. einen noch besseren Eindruck als Herr X. gemacht hätte, wofür im Übrigen jeder Anhalt fehlt. Das ergibt sich schon aus der (regelmäßig) lediglich ergänzenden Bedeutung derartiger Auswahlgespräche. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie tatsächlich - und zwar auch „inhaltlich" - in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Soweit in diesem Zusammenhang bei der Verfahrensweise teilweise Fehler vorgekommen sein mögen, wirken sich diese auf den Bewerbungsverfahrensanspruch im konkreten Fall jedenfalls nicht aus: Den mit der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen aus Vermerken des Abteilungsleiters 6 vom 28. April 2005 und des Referats Z 11 vom 4. Juli 2005 (Auswahlvermerk für die Ministerin) kann mit Blick auf die angebliche Nichteinbeziehung der Antragstellerin nichts Entscheidendes entnommen werden, weil wesentliche weitere Entwicklungen des Auswahlverfahrens dort noch keine Berücksichtigung haben finden können. Das betrifft in erster Linie den Umstand, dass seinerzeit über die Antragstellerin noch keine - für einen Vergleich mit den Mitbewerbern in erster Linie aussagekräftige - aktuelle Anlassbeurteilung vorgelegen hat. Wenn das Referat Y XX. die Einholung einer solchen Beurteilung nach Maßgabe der bestehenden Dienstvereinbarung für eine Teilnahme am Auswahlverfahren als erforderlich angesehen und (erkennbar aus jenem Grunde) die weitere Einbeziehung der Antragstellerin in das Verfahren zu jenem Zeitpunkt abgelehnt hat, so liegt darin die rechtliche Bewertung eines bestimmten Sachverhalts, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Überprüfung durch den Senat auf ihre Richtigkeit mehr bedarf. Denn eine Anlassbeurteilung über die Antragstellerin ist inzwischen unstreitig erstellt worden; der angesprochene Begründungsbestandteil aus dem Auswahlvermerk hat insofern keine Grundlage mehr; er hat gewissermaßen seine „Erledigung" gefunden. Entsprechendes gilt für die Bewertung des Referats XX , es sei (bis dahin) nicht zur Fertigung einer aktuellen Anlassbeurteilung gekommen, weil die Antragstellerin dies „abgelehnt" habe. Auch dieser Würdigung eines bestimmten Verhaltens der Antragstellerin kommt mit Blick auf die letztlich dann doch erstellte Beurteilung keine Relevanz für die Beantwortung der Frage zu, ob die Antragstellerin am Ende in Gestalt auch eines inhaltlichen Bewerbervergleichs in das Verfahren einbezogen worden ist. Darüber hinaus sollte mit der Bewertung des Verhaltens der Antragstellerin als „Ablehnung" erkennbar lediglich der Eindruck des Personalreferats aus einer vorangegangenen Erörterung der Personalangelegenheit (einschließlich „Mobbing"-Vorwürfe) bei Staatsekretär N. -L1. aufgegriffen werden, wie dies sinngemäß auch in dem Schreiben des Referats Z 11 vom 9. Juni 2005 zum Ausdruck kommt, wenn es dort heißt, man habe Verständnis dafür, dass die Antragstellerin in der gegenwärtigen Situation eine Anlassbeurteilung nicht wünsche (Hervorhebung durch den Senat). Der Umstand, dass der Abteilungsleiter 6 in seinem zeitlich noch vor dem Auswahlvermerk des Referats Z 11 liegenden Besetzungsbericht vom 28. April 2005 die Gründe dafür, dass er eine Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin „nicht in Betracht zog", nicht schriftlich offengelegt hat, schlägt ebenfalls nicht zugunsten der Antragstellerin durch. Denn dieser Besetzungsbericht ist - unter entsprechender eigenständiger Würdigung der dortigen Aussagen - in den Auswahlvermerk des Referats Y XX eingegangen; Letzterer hat sodann die maßgebliche Vorlage und Entscheidungsgrundlage für die zur Entscheidung berufene Ministerin dargestellt. Hinzu kommt, dass der Abteilungsleiter X die (damals noch nicht vorliegende) aktuelle Anlassbeurteilung über die Antragstellerin ebenfalls noch nicht berücksichtigen konnte, die Grundlagen für seine damalige Einschätzung somit ohnehin in einem wesentlichen Punkt „überholt" sind. Die nachträgliche Einholung einer Anlassbeurteilung über die Antragstellerin konnte hier im Übrigen allein den Sinn haben, eine - die hinreichende Vergleichbarkeit mit den Mitbewerbern ermöglichende - Grundlage für eine aktuelle Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Antragstellerin zu gewinnen, um sie hierdurch auch „inhaltlich" in den Bewerbervergleich und insofern zugleich in die Bewerberauswahl (noch) einzubeziehen. Hätte der Dienstherr eine solche - sei es auch nachträgliche - Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht gewollt, hätte es auch der Erstellung der betreffenden „Anlass"-Beurteilung offensichtlich nicht bedurft. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt in diesem Zusammenhang auch nicht, wie die Antragstellerin meint, zwingend aus der hier vorliegenden zeitlichen Abfolge im Verhältnis von Beurteilung und Auswahlentscheidung. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass die Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen - insbesondere in Gestalt der Erstellung aktueller dienstlicher Beurteilungen - der Personalentscheidung vorauszugehen hat. Im Einzelfall ist es aber gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass einzelne Entscheidungsgrundlagen nachträglich in ein schon anhängiges Auswahlverfahren einbezogen oder zunächst vorgekommene Fehler erst im gerichtlichen (Eil- )Verfahren - etwa durch Neubeurteilung - „geheilt" werden. Dass nach einer solchen nachträglichen Einbeziehung bzw. Fehlerheilung jedenfalls in aller Regel eine erneute Befassung des zuständigen Entscheidungsträgers mit der Besetzung der Stelle bzw. des Dienstpostens erfolgen muss, vgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 - (Seiten 5/6 des amtlichen Umdrucks), verdeutlicht, dass in Wirklichkeit die befürchtete zeitliche Umkehrung der Verfahrensschritte (im Ergebnis) gar nicht stattfindet. Auch die rein abstrakte Gefahr eines Missbrauchs des Instruments der dienstlichen Beurteilung im Falle eines bereits vorliegenden Besetzungsvorschlags vermag daran im Prinzip nichts zu ändern. Ein Fehler im Verfahren mag hier allerdings möglicherweise darin zu sehen sein, dass eine erneute Befassung des zuständigen Entscheidungsträgers nicht erfolgt bzw. solches zumindest den Akten nicht zu entnehmen ist. Weiterer tatsächlicher Ermittlungen in dieser Richtung bedarf es nicht. Denn es ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass dieser etwaige Fehler nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durchschlagen würde. Maßgeblich dafür ist, dass das Ergebnis aktueller dienstlicher Beurteilungen (grundsätzlich) in besonderem Maße geeignet ist, Bewerber um Beförderungsämter bzw. -dienstposten nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG miteinander zu vergleichen und insofern eine „Bestenauslese" vorzunehmen. Hiervon ausgehend erlangt bereits der eklatante Bewertungsunterschied in den Gesamturteilen der aktuellen Anlassbeurteilungen zwischen RD X. und der Antragstellerin in dem gegebenen Einzelfall ein solches Gewicht, dass es schlechterdings nicht vorstellbar erscheint, dass der zuständige Entscheidungsträger diesen Unterschied außer Acht lassen und der Antragstellerin unbeschadet dessen in rechtmäßiger Weise den Vorzug vor dem Bewerber X. bei der Besetzung des Referatsleiterdienstpostens hätte geben können. Ob in derart „klaren" Fällen eine erneute (förmliche) Befassung des Entscheidungsträgers mit dem Auswahlvorgang überhaupt zu fordern ist oder bereits als „Förmelei" erschiene, mag dahinstehen, jedenfalls ist die Antragstellerin nach den in erster Linie heranzuziehenden Entscheidungsgrundlagen, nämlich den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen, mit Blick auf die Besetzung des erstrebten Dienstpostens objektiv „chancenlos" gewesen, was nach dem oben Ausgeführten einen (sicherungsfähigen) Anordnungsanspruch im Konkurrentenstreitverfahren ausschließt. Dies festzustellen obliegt den Gerichten im Rahmen ihres Prüfungsauftrags; ein unzulässiger Eingriff in behördliche Entscheidungszuständigkeiten ist damit nicht verbunden. c) Der nach Maßgabe der Ergebnisse der aktuellen Anlassbeurteilungen bestehende deutliche Qualifikationsvorsprung von RD X. vor der Antragstellerin ist schließlich auch durch die Angriffe der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der über die Antragstellerin erteilten letzten Beurteilung nicht erschüttert. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigungsfähige, einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin begründende Beurteilungsmängel lassen sich nicht feststellen: Soweit die Antragstellerin rügt, die im Falle von RD X. und ihr nicht kongruenten Beurteilungszeiträume stünden der Vergleichbarkeit der jeweiligen Beurteilungen und damit deren Tauglichkeit als Grundlage für einen an den Grundsätzen der Bestenauslese auszurichtenden Bewerbervergleich entgegen, greift dies jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss u.a. Erwägungen dazu angestellt, dass der Grundsatz der Bestenauslese nicht zwangsläufig und in jedem Falle völlig übereinstimmende Beurteilungszeiträume für sämtliche Bewerber fordere. Darüber hinaus hat es sich unter Einbeziehung der Regelungen in der einschlägigen Dienstvereinbarung eingehend damit befasst, aus welchen Sachgründen und Fallbesonderheiten es zu Unterschieden bei den Anfangs- und Endzeitpunkten der in Rede stehenden Beurteilungen gekommen ist. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit alledem nur sehr begrenzt auseinander. Soweit es namentlich die unterschiedlichen Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume problematisiert, geschieht dies mit Blick auf die (Mit-)Erstreckung auf einen Zeitraum (allein im Falle der Antragstellerin), der sich mit dem im Streit stehenden Besetzungszeitraum überschnitten und in dem das Auswahlergebnis sogar schon festgestanden habe. Gerügt wird mithin nicht in erster Linie das Auseinanderfallen der Zeiträume im Verhältnis der Bewerber als solches, sondern (betreffend die Antragstellerin) im Kern bereits die „falsche Zeitabfolge", was zum einen die Beurteilung und zum anderen die interne Auswahlentscheidung bzw. den Besetzungsvorschlag betreffe. Auf Letzteres ist der Senat in diesem Beschluss schon in anderem Zusammenhang eingegangen. Ein Beurteilungsmangel ergibt sich allein aus den angeführten Umständen ebenso wenig. Vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, Seiten 6/7 des amtlichen Umdrucks. Für eine bewusste „Steuerung" der Beurteilung der Antragstellerin mittels unterschiedlicher Beurteilungszeiträume, um sich in dem Besetzungsverfahren für einen weniger qualifizierten Bewerber entscheiden zu können, fehlt es - auch schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin - an den nötigen konkreten Anhaltspunkten. Mit Blick darauf, dass nicht jeder Rechtsverstoß im Beurteilungsverfahren (wie auch im Besetzungsverfahren) einen Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers begründet, der Rechtsverstoß vielmehr einen hinreichenden Bezug zu dem maßgeblich an den Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bewerbungsverfahrensanspruch aufweisen muss, was auch im Fall der Rüge unterschiedlicher Beurteilungszeiträume gilt, vgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, Seite 8 des amtlichen Umdrucks, m.w.N, entbehrt das Beschwerdevorbringen im Übrigen diesbezüglicher hinreichender Darlegungen. Die Antragstellerin hätte plausibel und jedenfalls in einem Mindestmaß substanziiert aufzeigen müssen, inwieweit sich gerade durch die Länge oder Kürze bzw. durch das (teilweise) zeitliche Auseinanderfallen der Beurteilungszeiträume bezogen auf ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) Benachteiligungen für sie ergeben können. Daran fehlt es. Insbesondere macht die Antragstellerin nicht schlüssig geltend, dass gerade die unterschiedliche Wahl des Endzeitpunktes der jeweiligen Zeiträume für die aktuelle Anlassbeurteilung sie unter Leistungsgesichtspunkten (z.B. wegen nachlassender Leistungen gerade in den betreffenden Monaten) im Verhältnis zu ihrem Konkurrenten RD X. benachteiligt hätte. Ein entsprechendes Darlegungsdefizit, was eine auf den Leistungsgrundsatz bezogene Benachteiligung ergibt, findet sich in der Beschwerde zudem betreffend die Rüge, die Antragsstellerin hätte an sich im Jahre 2004 regelbeurteilt werden müssen und in diesem Falle hätte es einer (erneuten) Anlassbeurteilung im Jahre 2005 nicht bedurft. Schon deshalb braucht der Senat auch dieser Rüge nicht weiter nachzugehen. Vgl. dazu, dass das (ggf.) rechtswidrige Fehlen einer früheren Regelbeurteilung jedenfalls nicht allgemein zur Rechtswidrigkeit einer nachfolgend erstellten Anlassbeurteilung führt, bereits Beschluss des Senats vom 8. Juli 2003 - 1 B 349/03 - , NWVBl. 2005, 183. Der Einwand der Antragstellerin, durch das (aus ihrer Sicht „Mobbing"-Charakter aufweisende) Vorenthalten von Arbeit seitens ihrer Vorgesetzten sei ihr die Möglichkeit genommen worden, „beurteilbare" Leistungen überhaupt zu erbringen, vermag eine Fehlerhaftigkeit der in Rede stehenden aktuellen Anlassbeurteilung betreffend den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005 nicht schlüssig aufzuzeigen. Die Antragstellerin rügt damit im Kern, dass sie von vornherein keine realistische Chance erhalten habe, sich durch die Bearbeitung einer ausreichenden Anzahl von Vorgängen ihrem Kenntnisstand und Leistungsvermögen entsprechend zu profilieren und dementsprechend beurteilt zu werden. Insofern macht sie der Sache nach eine - zumindest quantitativ - unzureichende (nicht angemessene) Beschäftigung auf ihrem derzeitigen Dienstposten, ggf. verbunden mit einer fehlenden weiteren beruflichen Förderung durch ihren Dienstherrn geltend. Dies alles betrifft indes nicht eine fehlerhafte Bewertung der von ihr tatsächlich erbrachten dienstlichen Leistungen. Grundsätzlich können nur Letztere Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein. Eine Regel- oder Anlassbeurteilung hat sich grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern und ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Grundlagen für die Beurteilung sind dabei die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum. Eine Bewertung hypothetischer Umstände, namentlich hypothetischer (weiterer) Arbeitsergebnisse, wie es die Antragstellerin hier sinngemäß für sich beansprucht, findet nicht statt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene sich durch die jeweils übertragenen Aufgaben „unterfordert" bzw. „unterbeschäftigt" fühlt. Selbst dann, wenn für die konkrete Übertragung der dienstlichen Aufgaben der Antragstellerin zuständige Vorgesetzte die vorerwähnten Umstände fürsorgepflichtwidrig (mit) herbeigeführt haben sollten, hat dies keine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Beurteilungsverfahrens und der - wie dargelegt, an den tatsächlich erbrachten Leistungen zu orientierenden - Beurteilung selbst. Vgl. Beschluss des Senats vom 20. April 2006 - 1 B 51/06 -; ferner OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 6 A 2131/00 -, DÖD 2003, 292; zur Orientierung von dienstlichen Beurteilungen bzw. deren Fehlerhaftigkeit an den tatsächlich gezeigten Leistungen, dort im Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen eines Personalführungsgesprächs, auch BVerwG, Beschluss vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, Rn. 10 des amtlichen Umdrucks. Insoweit ist der Beamte gegebenenfalls darauf verwiesen, zur Sicherstellung einer ihm erforderlich scheinenden „gerechten" Beurteilungsgrundlage von sich aus unverzüglich die angeblich nicht amtsangemessene (Unter-)Beschäftigung zu rügen und - soweit notwendig - die amtsangemessene Beschäftigung mit gerichtlicher Hilfe einzufordern. Ein entsprechendes Verfahren ist der Ort, an welchem sachnah vor allen anderen die Frage erörtert werden müsste, ob die gerügte Unterbeschäftigung in quantitativer/qualitativer Hinsicht auf einer nachvollziehbaren Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Betroffenen beruht oder aus sachwidrigen Gründen erfolgt. Für die von der Antragstellerin zudem angesprochene Nachzeichnung ihres früheren Leistungsstandes ist hier kein Raum. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich damit der Umstand, dass überhaupt eine aktuelle Anlassbeurteilung über die Antragstellerin erstellt worden ist, nicht als rechtswidrig. Zunächst liegt die hier allenfalls in Betracht kommende Nachzeichnungsgrundlage (Beurteilung aus 1994) zeitlich so weit zurück, dass die Prognose einer darauf aufbauenden „fiktiven" Entwicklung der weiteren Leistungen der Antragstellerin zumindest Schwierigkeiten bereitet. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass in einem bestimmten Beurteilungszeitraum erzielte Spitzenleistungen auch in der Folgezeit - zumal über mehr als ein Jahrzehnt - unverändert weiter erbracht werden, existiert in dieser Form nicht. Dies muss hier nicht weiter vertieft werden, weil eine Nachzeichnung im Falle der Antragstellerin auch schon aus anderen Gründen ausscheidet. Die geltend gemachte Sachlage einer (bewussten) „Unterbeschäftigung" oder „Unterforderung" ist nämlich mit Konstellationen, für die eine Nachzeichnung eines früheren Leistungsstandes anerkannt wird, wie z.B. bei einem voll freigestellten Personalratsmitglied, vgl. zur Frage der Vergleichbarkeit der (nicht im Wege der Nachzeichnung erfolgten) Beurteilung eines zu 70 % freigestellten Personalratsmitglieds mit derjenigen von vollzeitbeschäftigten Mitbewerbern aber auch Beschluss des Senats vom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 -, nicht hinreichend vergleichbar. Selbst ausgehend von ihrem eigenen Vortrag ist es nicht etwa so, dass die Antragstellerin in dem in Rede stehenden Beurteilungszeitraum überhaupt keine dienstlichen Aufgaben erfüllt hätte. Laut Geschäftsverteilungsplan ist ihr ein bestimmter - wenn auch nicht allzu großer - Aufgabenbereich zugewiesen; dieser wird auch in der Anlassbeurteilung benannt. Davon abgesehen hat die Antragstellerin in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung nicht etwa bei dem Einzelmerkmal „Arbeitsmenge/Arbeitsgeschwindigkeit" besonders schlecht abgeschnitten; mit der Bewertungsstufe „A" hat sie dort vielmehr ein im Verhältnis zu der Mehrzahl der übrigen Einzelbewertungen eher günstiges Ergebnis erzielt. Ihre Schwächen werden von ihren Beurteilern demgegenüber insbesondere im „Kommunikationsverhalten" sowie „Service- und Teamverhalten" (jeweils nur Bewertungsstufe „C") gesehen. Ein Bezug zur (geringen) Menge der konkret erledigten Vorgänge erschließt sich betreffend diese Merkmale nicht. Sie sind vielmehr - wie eine ganze Reihe anderer Einzelmerkmale auch - im Prinzip unabhängig davon „beurteilbar", welche Aufgabenmenge der Beurteilte in dem Beurteilungszeitraum konkret bewältigt hat. Daraus, dass mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung das Personalreferat der Antragsgegnerin der Antragstellerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 9. Juni 2005 das Angebot unterbreitet hatte, zum Zwecke einer möglichen Teilnahme am Auswahlverfahren für sie fiktiv die Beurteilungsnote „AA" festzulegen, ergibt sich keine irgendwie geartete rechtliche Bindungswirkung zugunsten der Antragstellerin, erst recht nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem sie sich - und sei es auch nur wegen der angebotenen, nicht ihren Vorstellungen entsprechenden Note - mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden erklärt hatte. Auf Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Antragstellerin zu den - von ihr selbst zumindest im Kern mit dem Vorenthalten von Arbeit in Zusammenhang gebrachten - „Mobbing"-Vorwürfen kommt es nach dem Vorstehenden für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht an. Soweit aus diesem Vorbringen zugleich ein Befangenheitsvorwurf gegen den Beurteiler hergeleitet wird, wird darauf im Folgenden gesondert eingegangen. Der Erstbeurteiler - MinDirg M. - ist nicht wegen Voreingenommenheit von der Fertigung einer Beurteilung über die Antragstellerin ausgeschlossen gewesen. Auf die abweichende subjektive Einschätzung der Antragstellerin kommt es dabei nicht an. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen tatsächlicher Voreingenommenheit eines Beurteilers sowohl abstrakt zutreffend herausgearbeitet als auch auf den vorliegenden Fall ohne erkennbaren Rechtsfehler angewendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst hierauf Bezug. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Voreingenommenheit nicht im Einzelnen substanziiert auseinander, sondern wiederholt im Kern lediglich den bisherigen Rechtsstandpunkt der Antragstellerin. Soweit mit der Beschwerde im Wesentlichen nur geltend gemacht wird, der hier als Erstbeurteiler der Antragstellerin für die Referatsleiterin fungierende Unterabteilungsleiter trage aus Gründen der „Hierarchie" ebenfalls Verantwortung für das Vorenthalten von Arbeit durch die Referatsleiterin (ein Verhalten, was diese im Übrigen unter Hinweis auf fehlende Eigeninitiative der Antragstellerin in Abrede gestellt hat), reicht dieses pauschale Erstreckungsargument ersichtlich nicht aus, um dem weiteren Vorgesetzten mit Erfolg mangelnde Objektivität in Beurteilungsangelegenheiten konkret vorwerfen zu könne. Dies gilt zumal dann, wenn dieser Vorgesetzte - wie hier - sinngemäß selbst erklärt hat, unter Zurückstellung der von der Antragstellerin auch gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu objektiver Beurteilung in der Lage und bereit gewesen zu sein, sich nämlich ausschließlich an den bestehenden Vorschriften und den Beurteilungsmaßstäben der letzten Beurteilungsrunden orientiert zu haben. Sähe man dies im Ergebnis anders, bliebe im Übrigen - wegen eines gewissermaßen „automatischen" Ausscheidens sämtlicher Dienstposteninhaber der der Antragstellerin jeweils übergeordneten Hierarchiestufen - kaum jemand übrig, der die Antragstellerin aus eigener Kenntnis überhaupt noch dienstlich beurteilen könnte. Der Beschwerde ist mithin schon eine hinreichende Zuordnung des tätig gewordenen Beurteilers zu dem angeblichen „Mobbing"-Geschehen nicht schlüssig gelungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.