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Beschluss

13 B 174/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auswahl ausschließlich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) ist verfassungs- und einfachrechtlich zulässig. • Gesetzliche Regelungen (§ 32 Abs. 3 HRG, AuswVfG, VergabeVO NRW) erlauben den Hochschulen, die Auswahl auch zu 100 % nach der Durchschnittsnote vorzunehmen. • Die Bildung von Länderquoten für das hochschulinternen Auswahlverfahren nach Qualifikation ist nicht geboten und nicht verfassungsrechtlich erforderlich. • Ein einstweiliger Zulassungsanspruch wegen Grenzrangs ist nur glaubhaft zu machen, wenn die Erfolgsaussichten konkret und überwiegend dargelegt sind. • Die Nichtausnutzung von Ausbildungskapazität kann im Auswahlverfahren nicht über die Quote hinweg geltend gemacht werden; hierfür ist ggf. ein nc-Rechtsstreit nach KapVO erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit ausschließlicher Auswahl nach Durchschnittsnote der HZB • Die Auswahl ausschließlich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) ist verfassungs- und einfachrechtlich zulässig. • Gesetzliche Regelungen (§ 32 Abs. 3 HRG, AuswVfG, VergabeVO NRW) erlauben den Hochschulen, die Auswahl auch zu 100 % nach der Durchschnittsnote vorzunehmen. • Die Bildung von Länderquoten für das hochschulinternen Auswahlverfahren nach Qualifikation ist nicht geboten und nicht verfassungsrechtlich erforderlich. • Ein einstweiliger Zulassungsanspruch wegen Grenzrangs ist nur glaubhaft zu machen, wenn die Erfolgsaussichten konkret und überwiegend dargelegt sind. • Die Nichtausnutzung von Ausbildungskapazität kann im Auswahlverfahren nicht über die Quote hinweg geltend gemacht werden; hierfür ist ggf. ein nc-Rechtsstreit nach KapVO erforderlich. Mehrere Studienbewerber begehrten einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Zulassung zum Humanmedizinstudium an der Universität N. über die hochschulintern vergebene Quote für das Wintersemester 05/06. Die Hochschule hatte das Auswahlverfahren im Wesentlichen ausschließlich nach der Durchschnittsnote (DN) der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) durchgeführt; die Antragsteller lagen am oder knapp hinter den Grenzplätzen. Sie rügten unter anderem die Unzulässigkeit der ausschließlichen DN-Auswahl und forderten gegebenenfalls Länderquoten sowie die Berücksichtigung nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab; die Beschwerde richtete sich dagegen. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinschaftlichen Entscheidung verbunden. • Rechtsgrundlage des Zulassungsanspruchs sind die Satzung der Hochschule in Verbindung mit §§ 1–3 AuswVfG, § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG, Art. 13 StV und der VergabeVO NRW; im einstweiligen Rechtsschutz ist auf die Wirksamkeit des durch diese Regelungen bestimmten Auswahlverfahrens abzustellen. • Bundes- und Landesrecht lassen den Hochschulen ausdrücklich einen weiten Spielraum; § 27 HRG verweist auf den Grad der Qualifikation, der durch die DN konkretisiert werden kann; VergabeVO NRW bestimmt für die Abiturbestenquote die Rangfolge nach DN. Nichts verbietet, die Auswahl ausschließlich nach dem maßgeblichen Kriterium DN vorzunehmen. • Die gesetzliche Regelung ist hinreichend bestimmt und nicht verfassungswidrig; eine verfassungskonforme Auslegung, die Länderquoten oder weitere zwingende Kriterien vorschreibt, ist nicht erforderlich. • Sachliche Gründe rechtfertigen die ausschließliche DN-Auswahl: die DN bildet über einen längeren Zeitraum und in mehreren Fächern Leistung und Leistungsfähigkeit ab und ist damit als maßgeblicher Qualifikationsindikator vertretbar; weitergehende Kriterien sind möglich, aber nicht geboten. • Die Bildung von Länderquoten für die hochschulinternen Auswahlverfahren ist weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten; eine solche Aufsplitterung wäre praktisch schwer handhabbar und führt nicht notwendigerweise zu mehr Chancengleichheit. • Ein individueller einstweiliger Zulassungsanspruch ist nur glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller seinen hohen Rang und die Erfolgsaussicht konkret darlegt; bei Grenzrängen fehlt hier meist die Glaubhaftmachung. • Die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazität gehört nicht in das Auswahlverfahren nach der festgesetzten Quote; hierfür ist gesondert die KapVO/des nc-Rechtsstreits zuständig. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 52, 53, 47 GKG und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bleiben bestehen. Die ausschließliche Auswahl der Hochschule nach der Durchschnittsnote der HZB ist rechtlich zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsteller konnten keinen glaubhaft gemachten einstweiligen Zulassungsanspruch aufgrund ihres Grenzrangs darlegen. Eine Geltendmachung offenbar nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazität ist im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht erfolgreich; hierfür sind gegebenenfalls gesonderte Verfahren nach der KapVO zu führen. Die Kosten des Verfahrens trägt jeder Antragsteller selbst; der Streitwert wurde jeweils auf 3.750 EUR festgesetzt.