OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 253/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.13B253.06.00
13mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium der Medizin im Auswahlverfahren der Hochschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) zum WS 05/06 zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat bereits einen notwendigen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das hat das Verwaltungsgericht anhand der Rechtsprechung des Senats, vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2001 - NC 9 S 2/01 -, wonach dem Studienbewerber bei anderweitiger Zulassung das Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz fehlt, zutreffend ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Soweit die Antragstellerin meint, die Rechtsprechung des Senats könne nicht gelten für Fälle, in denen der Studienbewerber im Hochschulauswahlverfahren fehlerhaft nicht zugelassen worden sei, greift das nicht durch. Die Antragstellerin ist weder im Hochschulverfahren nicht zugelassen noch bezüglich der WWU fehlerhaft nicht zugelassen worden. Wie der Senat durch Beschluss vom 7. März 2006 - 13 B 174/06 - entschieden hat, ist das allein auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (DN d. HZB) abstellende Auswahlverfahren der WWU im Studiengang Medizin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat ferner mit ihrer DN die Auswahlgrenze verfehlt und nimmt nach ihrer Auswahl bzw. Zulassung für die Medizinische Hochschule Hannover an Nachrückverfahren der WWU nicht mehr teil. Letzteres folgt aus der in § 10 Abs. 6 VergabeVO geregelten Fortschreibung der Ranglisten nach dem Ergebnis der ersten Verfahrensstufe. Fortschreibung bedeutet Bereinigung der Rangliste um die ausgewählten Bewerber und Verschiebungen des Grenzrangs auf den auf den letzten freien Platz nachgerückten bestrangigen Bewerber, womit im Ergebnis ein zuvor ausgewählter Bewerber für ein Nachrückverfahren gestrichen ist. Dies ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Studienplatzvergaberechts - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO 2002 - wie auch des für jegliches Verwaltungsverfahren erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Lässt ein Bewerber eine ihm erteilte Studienzulassung an einem von ihm gewünschten Studienort verfallen, ist es seiner eigenen Sphäre zuzurechnen, wenn er im weitergehenden Vergabeverfahren selbst bei Unterbieten des Grenzwerts des Nachrückverfahrens nicht mit einer neuen anderweitigen Studienzulassung bedacht wird. Ein solcher Bewerber ist bei Verneinung eines Anordnungsgrunds auch nicht rechtsschutzlos, weil er, soweit er eine Sondersituation im Sinne der vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Rechtsprechung des Senats nicht glaubhaft gemacht hat, des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bedarf und sein Begehren zumutbarerweise im Hauptsacheverfahren verfolgen kann. So lag es in der Hand der Antragstellerin, den Studienplatz in Hannover zunächst zu akzeptieren und dort das Studium ohne Zeitverlust aufzunehmen, um es für den Fall eines erfolgreichen Hauptsacheverfahrens an der WWU unter Höherstufung in das jeweils erreichte Fachsemester fortzusetzen. Das war auch deshalb zumutbar, weil sie an der anderen Hochschule reguläre Studienleistungen hätte erwerben können, während sie bei einer nur vorläufigen Zulassung für die WWU möglicherweise nur vorläufig zuerkannte Leistungsnachweise hätte erwerben können. Auch das Anliegen des Gesetzgebers des 7. HRGÄndG, u. a. dem qualifiziertesten Studienbewerber die Auswahl der gewünschten Hochschule zu ermöglichen, führt zu keiner abweichenden Würdigung. Die Wahl des Studienorts war der Antragstellerin gegeben, die Zuweisung des Studienorts vollzieht sich jedoch im Rahmen der Regelungen des Vergabeverfahrens, hier des § 10 VergabeVO NRW, und der sich aus der Bewerberkonkurrenz ergebenden Grenzränge. Soweit die Antragstellerin meint, die für das streitbefangene Semester allein auf die DN d. HZB abstellende Auswahlverfahrens-Satzung der WWU sei aus verfassungsrechtlichen Gründen unwirksam, und sie sei unmittelbar auf Grund ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, für dessen Beschränkung eine normative Rechtsgrundlage fehle, zum gewünschten Studium an der WWU zusätzlich zur Zahl der dort bereits im Hochschulauswahlverfahren zugelassenen Bewerber zum angestrebten Studium zuzulassen, greift das nicht durch. Insoweit wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 7. März 2006 - 13 B 174/06 - verwiesen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.