Urteil
8 A 1117/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Ausstattung von Fahrzeugen mit blauem Blinklicht nach § 70 StVZO ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr generell erfasst ist.
• Bei der Ermessensentscheidung über Blaulichtgenehmigungen sind die öffentliche Interessenlage (Vermeidung von Inflation und Missbrauch) und die örtliche Versorgungssituation abzuwägen.
• Ist an einem Standort kein ständig einsatzbereites, fachgerecht ausgerüstetes und geschultes Blaulichtfahrzeug vorhanden, kann die Behörde eine erneute Ermessenserwägung nicht allein mit dem Hinweis auf vorhandene Blaulichtkapazitäten in der Region ablehnen; der Antragsteller kann eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung verlangen.
• Behördliches Ermessen kann dahin reichen, einem spezialisierten privaten Anbieter oder einer Hilfsorganisation die Ausnahmegenehmigung zu erteilen; die Behörde kann Auflagen und Befristungen zur Missbrauchsabwehr anordnen.
• Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist kann durch glaubhaft gemachten Postausgang des Schriftsatzes unverschuldet sein; Wiedereinsetzung ist möglich (§ 60 VwGO).
Entscheidungsgründe
Ausnahmegenehmigung für Blaulicht bei Bluttransporten: ermessensfehlerfreie Neubescheidung erforderlich • Für Ausstattung von Fahrzeugen mit blauem Blinklicht nach § 70 StVZO ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr generell erfasst ist. • Bei der Ermessensentscheidung über Blaulichtgenehmigungen sind die öffentliche Interessenlage (Vermeidung von Inflation und Missbrauch) und die örtliche Versorgungssituation abzuwägen. • Ist an einem Standort kein ständig einsatzbereites, fachgerecht ausgerüstetes und geschultes Blaulichtfahrzeug vorhanden, kann die Behörde eine erneute Ermessenserwägung nicht allein mit dem Hinweis auf vorhandene Blaulichtkapazitäten in der Region ablehnen; der Antragsteller kann eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung verlangen. • Behördliches Ermessen kann dahin reichen, einem spezialisierten privaten Anbieter oder einer Hilfsorganisation die Ausnahmegenehmigung zu erteilen; die Behörde kann Auflagen und Befristungen zur Missbrauchsabwehr anordnen. • Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist kann durch glaubhaft gemachten Postausgang des Schriftsatzes unverschuldet sein; Wiedereinsetzung ist möglich (§ 60 VwGO). Die Klägerin betreibt Blut- und Organtransporte und beantragte 2003 eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 i.V.m. § 52 Abs. 3 StVZO zur Ausstattung eines Fahrzeugs mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, Notfallbluttransporte könnten durch bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO mit Blaulicht ausgestattete Rettungsfahrzeuge, etwa des ASB, durchgeführt werden. Die Klägerin rügte, diese Fahrzeuge seien örtlich und inhaltlich nicht dauerhaft geeignet oder ständig einsatzbereit; es bestünden hohe gesetzliche Qualitätsanforderungen an Transportmittel und Personal. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG nahm die Berufung zu und ließ Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu. Die Klägerin verlangt nunermessensfehlerfreie Neubescheidung und beantragt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. • Zuständigkeit und Erfordernis: Die Klägerin benötigt eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs.1 Nr.1 StVZO, weil Bluttransportfahrzeuge nicht mehr generell unter § 52 Abs.3 StVZO fallen. • Ermessensrahmen: Die Erteilung liegt im Ermessen der Behörde; dieses Ermessen muss die Zielsetzung der Regelung berücksichtigen, namentlich die Vermeidung einer Inflation von Blaulichtfahrzeugen und die damit verbundenen Missbrauchs- und Unfallgefahren. • Besonderer Ausnahmefall: Gleichwohl kann in dringenden Einzelfällen Blaulicht geboten sein; die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die örtliche Versorgungslage (ständige Verfügbarkeit geeignet ausgestatteter und geschulter Blaulichtfahrzeuge) den Bedarf deckt. • Qualitätsanforderungen: Aufgrund der Vorgaben des Transfusionsgesetzes (§§12,17 TFG) und einschlägiger Richtlinien sind Transportbedingungen, Kühleinrichtungen und Dokumentation (Datalogger) auch in Notfällen sicherzustellen; das rechtfertigt eine konkrete Prüfung der Einsatzfähigkeit bestehender Rettungs- oder Hilfsfahrzeuge. • Fehler der Verwaltungsentscheidung: Die Beklagte hat das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil am Standort des Blutspendedienstes in C. T1. kein ständig einsatzbereites, rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattetes und fachgerecht ausgerüstetes Fahrzeug nachgewiesen ist; vorhandene ASB-Fahrzeuge sind nicht rund um die Uhr vor Ort und damit nicht ausreichend. • Folgen und Auswahlermessen: Die Behörde muss den Antrag neu und ermessensfehlerfrei entscheiden; dabei kann sie zwischen der Klägerin und anderen Interessenten (z.B. ASB) wählen und gegebenenfalls Auflagen, Befristungen und Voraussetzungen (ständige Einsatzbereitschaft, Dokumentation, Schulung) festlegen. • Verfahrensrechtlich: Die Klägerin war zur Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist berechtigt, weil der fristwahrende Postabgang glaubhaft gemacht wurde und die Berufungsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgelegt wurde. Die Berufung war insoweit begründet, dass die Beklagte die ablehnenden Bescheide vom 6. Mai 2003 und 11. Juli 2003 aufheben und über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein gleichwertiges Fahrzeug nach Maßgabe der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entscheiden muss. Ein Anspruch auf unmittelbare Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht; die Behörde hat jedoch ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben und dabei die örtliche Versorgungslage, die besonderen Qualitätsanforderungen an Bluttransporte sowie mögliche alternative Anbieter (z. B. ASB) zu berücksichtigen. Die Behörde kann bei Erteilung Auflagen, Befristungen und Anforderungen an Erreichbarkeit, Dokumentation und Schulung anordnen, um Missbrauchs- und Sicherheitsrisiken zu begegnen. Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit wurden wie im Urteil geregelt.