Auf die Berufung des Klägers wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2005 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Mai 2005 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für drei Einsatzfahrzeuge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit die Einsatzfahrzeuge dem Bluttransport dienen sollen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger betreibt einen medizinischen Transportdienst mit Sitz in G. Zu den Transportgütern gehören Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantate. In seinem Unternehmen setzte der Kläger in der Vergangenheit drei Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen X, Y und Z ein. Diese Fahrzeuge sind mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet. Mit Ordnungsverfügungen vom 18. April bzw. 6. Juni 2005 untersagte der Landrat des S.-Kreises den Betrieb von Blaulichtanlage und Einsatzhorn in diesen Fahrzeugen und forderte deren Demontage. Die daraufhin angestrengten gerichtlichen Verfahren wurden am 9. Dezember 2005 in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil sich der Kläger zum Nichtgebrauch des Blaulichts verpflichtete. Der Kläger nahm bereits die am 18. April 2005 vom Landrat erlassene Ordnungsverfügung zum Anlass, mit Schreiben vom 23. Mai 2005 bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und nach § 46 StVO zu beantragen, um die drei Kraftfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn nutzen und Transporte von Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantaten mit Sonderrechten durchführen zu können. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Sein Unternehmen sei fester Bestandteil der Notfallversorgung und erfülle Aufgaben, die die gemeinnützigen Hilfsdienste nicht zu leisten imstande seien. Die Mitarbeiter seines Unternehmens würden von ihm persönlich ausgewählt und geschult sowie auf die Einhaltung strikter Regeln bei Sonderrechtsfahrten verpflichtet. Der Einsatz von Sondersignalen erfolge ausschließlich nach ausdrücklicher Anweisung eines Arztes. Mit Bescheid vom 30. November 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab: Der Transport von Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantaten sei in der Regel nicht eilbedürftig. Eine entsprechende Bedarfsabfrage in ihrem Regierungsbezirk habe ergeben, dass die wenigen Fälle, in denen ein Transport mit Blaulicht und Sonderrechten unabweisbar geboten sei, von den Feuerwehren, den Rettungsdiensten und dem Katastrophenschutz bewältigt werden könnten. Stammzellen und Knochenmarktransplantate kämen nur in geplanten Therapien zum Einsatz. Beim Transport vom entnehmenden Krankenhaus zur behandelnden Einrichtung sei keine Eile geboten, da die Präparate bei Einhaltung entsprechender Transportbedingungen auch mehrstündige Transporte ohne Qualitätseinbußen überstünden. Auch bei Blut entstehe der Hauptbedarf bei geplanten Eingriffen. Für Notfälle hielten die Einrichtungen in der Regel einen hinreichenden Vorrat an Blut vor. Neben den im Regierungsbezirk bestehenden vier öffentlichen Blutspendediensten gebe es eine Anzahl von bei den Krankenhäusern oder privaten Einrichtungen eingerichteten Blutdepots, auf die in Notfällen zurückgegriffen werden könne. Auf Grund der Ortsnähe seien die dabei entstehenden Transportzeiten als so gering einzustufen, dass auch der Gebrauch von Blaulicht und Einsatzhorn keinen signifikanten Zeitvorteil biete. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 befragte die Beklagte alle im Krankenhausplan für ihren Bezirk genannten Krankenhäuser zum Transport von Blutprodukten, Knochenmark und Organen. Gefragt wurde unter anderem danach, wie häufig ein dringlicher Transport unter Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn im Jahresdurchschnitt beauftragt werde, ob es in den letzten drei Jahren, d.h. im Zeitraum von 2002 bis 2005, Probleme mit der Verfügbarkeit des Transportdienstes oder zeitliche Verzögerungen gegeben habe und wie Transport und Kühlung der Produkte erfolgten. Bereits am 8. Dezember 2005 - vor Zustellung des ablehnenden Bescheides - hat der Kläger Klage erhoben: Er habe Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigungen. Die Beklagte sei als höhere Verwaltungsbehörde für die Erteilung zuständig. Diese habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Transport von Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantaten könne ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden. Ihre Umfrage vom 14. Februar 2006 sei fehlerhaft. Im Regierungsbezirk L. seien nicht ständig Fahrzeuge einsatzbereit, die Blut unter Beachtung der erforderlichen Qualitätsvorgaben transportieren könnten. Die Fahrzeuge müssten mit modernen Kühleinrichtungen zur Sicherstellung der geeigneten Transporttemperatur, einer Temperaturanzeige für den Fahrer und der Dokumentation der Einhaltung der Normtemperatur ausgestattet sein. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie viele Fahrzeuge zu welcher Tageszeit und mit welcher Ausstattung für Notfälle in ihrem Regierungsbezirk zur Verfügung stünden. Im Übrigen seien die Fahrer von Fahrzeugen im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO im Regierungsbezirk L. nur unzureichend geschult. Eine aus Gründen der Zeitersparnis erforderliche Blutsuche durch die Berufsfeuerwehr L. finde nicht statt. Der Transport von Stammzellen sei eilbedürftig, weil diese innerhalb kurzer Zeit abstürben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2005 zu verpflichten, ihm für drei Einsatzfahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bzw. nach § 46 StVO zum Führen und zum Betrieb von Blaulicht und Einsatzhorn zum Zwecke des Eiltransports von Blutkonserven, Stammzellen und Knochenmarktransplantaten zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2005 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung der genannten Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages ausgeführt: Der Kläger habe auch nach Auswertung der Umfrage vom 14. Februar 2006 keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Die vergleichsweise geringe Anzahl von Notfalltransporten könne durch die im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge gewährleistet werden. Ein dezidierter Nachweis über die Anzahl und die Ausstattung der im gesamten Regierungsbezirk zu jeder Tageszeit für Notfallbluttransporte zur Verfügung stehenden Einsatzfahrzeuge sei nicht erforderlich. Ein solcher Nachweis sei nur für solche Stellen erforderlich, an denen große Mengen von Blut gelagert würden und an denen Bluttransporte deshalb regelmäßig begännen. Große, den Instituten des DRK-Blutspendedienstes West vergleichbare Einrichtungen der Blutversorgung, von denen mehrmals täglich Lieferungen durch Fahrzeuge mit Sonderrechten abgerufen würden, existierten im Regierungsbezirk L. nicht. Der Regierungsbezirk werde seitens des DRK über die Blutspendedienste in F. und I. mitversorgt. Die kleineren staatlichen bzw. kommunalen Blutbanken an den Universitätsklinika B., C. und L. sowie bei den Krankenanstalten L.-N. dienten primär der Eigenversorgung. Sie gäben Blutkonserven nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen an andere Einrichtungen ab. Die Anzahl der abgegebenen Konserven bewege sich dabei im einstelligen oder niedrig zweistelligen Bereich pro Jahr und Einrichtung. Das Vorhalten von Fahrzeugen mit Sonderrechten für die Blutversorgung sei - wenn überhaupt - nur am Standort der Versorger sinnvoll. Die in Einzelfällen unzureichende Ausrüstung der Fahrzeuge, die rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet seien, vermöge keinen Bedarf für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu begründen. Die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Transports obliege der Verantwortung des Herstellers bzw. der Einrichtung der Krankenversorgung. Sofern bei wenigen Notfallbluttransporten Probleme aufgetreten seien, werde dem nachgegangen und eine Minimierung der Fehlerquellen angestrebt. Der Kläger habe ihr gegenüber auch keinen Anspruch auf Erteilung einer bundesweiten Ausnahmegenehmigung für den Transport von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten mit Blaulicht und Einsatzhorn. Sie sei für die Erteilung einer bundesweiten Ausnahmegenehmigung nicht zuständig. Unabhängig davon sei der Transport von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten grundsätzlich in den wenigsten Fällen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2006 abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 7. Februar 2008 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger wiederholt und vertieft mit der Begründung seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Der Bedarf an Blut werde nicht nur von den Instituten für Transfusionsmedizin des DRK- Blutspendedienstes West in F. und I., denen bei der Routine-, nicht aber bei der Notfallversorgung eine besondere Bedeutung zukomme, sondern auch von weiteren Blutbanken gedeckt, so von der Uniklinik L., dem Klinikum L.-N. und dem Labor Y. Zur Rettung von Menschenleben sei es zwingend erforderlich, Blutkonserven bei einem benachbarten Krankenhaus in kürzester Zeit abzurufen. Das von der Berufsfeuerwehr praktizierte Verfahren, wonach ein Notarzt der Leitstelle über die Eilbedürftigkeit des Transports befinde, sei unpraktikabel. Das Vorhalten einer Transportbox bei der Berufsfeuerwehr L. sei unzureichend. Der Kläger beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2005 zu verpflichten, ihm für drei Einsatzfahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zum Führen einer oder mehrerer Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumleuchte) und Einsatzhorn zum Zwecke des landesweiten Notfalltransports von Blutkonserven und des bundesweiten, hilfsweise landesweiten Notfalltransports von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: An den Transfusionszentren des DRK- Blutspendedienstes West in F. bzw. I. stünden 9 bzw. 16 Fahrzeuge mit Sonderrechten jederzeit zur Verfügung. Diese verfügten über die erforderlichen Transportmittel mit Datenschreiber. Die Einsatzkräfte seien entsprechend geschult. Unerheblich sei, ob auch an anderen Standorten entsprechend ausgestattete Fahrzeuge für die Notfallblutversorgung zur Verfügung stünden. Im Übrigen seien Blutprodukte Arzneimittel und dürften ohne spezielle Erlaubnis nicht von Krankenhaus zu Krankenhaus abgegeben werden. Zudem habe eine erneute Abfrage ergeben, dass an den abgebenden Stellen kein offener Bedarf bestehe. Der Rettungsdienst der Stadt L. sei, wie sich aus dem Schreiben der Berufsfeuerwehr L. vom 6. März 2008 ergebe, in der Lage, erforderliche Notfallfahrten durchzuführen. Dies gelte nach dem Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 5. März 2008 auch für die Stadt C. Die Transfusionsbeauftragten von fünf der sieben im S.- Kreis gelegenen Krankenhäuser bestätigten in ihren Stellungnahmen, dass nur in wenigen Notfällen Blut an andere Krankenhäuser abgegeben werde. Der Transport erfolge ordnungsgemäß durch Kräfte der Johanniter, der Malteser bzw. des DRK. Im Berufungsverfahren hat der Senat zum Transport von Thrombozytenkonzentraten und zum Transport von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten Stellungnahmen des Instituts für Transfusionsmedizin des DRK-Blutspendedienstes West in N. bzw. der Bundesärztekammer und der DKMS (Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH) eingeholt sowie den Leiter des Rettungsdienstes der Stadt L., Prof. Dr. Dr. M., informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren VG Köln 11 K 4606/05, 11 K 5812/05, 11 L 664/05, 11 L 1085/05, 11 L 1087/05 und 11 L 1403/05 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des S.- Kreises Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Soweit der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54), - StVZO - für den Blaulichttransport von Blut begehrt, hat er einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. A. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung dreier Fahrzeuge mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, für die die Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVZO vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 32), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 6. Februar 2007 (GV. NRW. S. 104)). Der Kläger bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um seine Transportfahrzeuge mit Blaulicht ausstatten zu dürfen (1.). Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung liegt im behördlichen Ermessen, auf dessen fehlerfreie Ausübung der Kläger einen Anspruch hat (2.). Dieses Ermessen hat die Beklagte noch nicht gemäß § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt (3.). 1. Für die Ausstattung seiner Transportfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn bedarf der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem auch von den in § 52 Abs. 3 Satz 1 bzw. 55 Abs. 3 Satz 3 StVZO enthaltenen Verboten genehmigen, andere Fahrzeuge als die dort im Einzelnen aufgeführten mit Blaulicht bzw. Einsatzhorn zu versehen. Die Einsatzfahrzeuge des Klägers fallen nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO aufgeführten Fahrzeuge. Zwar zählten zu den dort genannten Fahrzeugen, die zulässigerweise mit Blaulicht ausgestattet werden durften, nach der bis zum 31. März 2000 geltenden Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO auch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes anerkannt waren. Diese Fallgruppe ist jedoch mit der Streichung der Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310, ber. BGBl. I S. 706) entfallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (460). 2. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll Abweichungen von generellen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427), und vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154 (157); OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (460 f.). Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Fahrzeugen mit Blaulicht muss die Behörde deshalb insbesondere die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO zu Grunde liegende Erwägung berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, weil sich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die Missbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil - zweitens - eine Zunahme von Fahrzeugen mit Blaulicht, deren Notwendigkeit nicht am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427), und vom 19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, Buchholz 442.16 § 52 StVZO Nr. 1 S. 3; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (461). Allerdings ist der Einsatz von Blaulicht zum Transport von Blut in bestimmten Situationen geboten. Für derartige Fälle besteht ein Bedürfnis, Fahrzeugkapazitäten vorzuhalten. Der Verordnungsgeber hat die Notwendigkeit von Bluttransporten mit Blaulicht deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemäß Art. 1 Nr. 16 f) der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615) in § 52 Abs. 3 StVZO die frühere Nr. 5 aufgenommen hat, nach der Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und im Kraftfahrzeugschein als Fahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren, ebenfalls mit Blaulicht ausgestattet sein durften. Er wollte damit seinerzeit dem Erfordernis Rechnung tragen, den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen zu fördern, zugleich aber durch Einführung einer behördlichen Anerkennung die Berechtigung auf Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts nicht zu beeinträchtigen. Vgl. Amtliche Begründung zur Verordnung zur Änderung der StVZO vom 16. November 1970, VkBl. 1970, 826 (832). Diese Zielsetzung ist durch die Aufhebung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82) , - StVZO 1999 - nicht aufgegeben worden. Mit der Streichung der Vorschrift ist insbesondere die Erforderlichkeit des Einsatzes von Blaulicht in besonderen Eilfällen auch für Bluttransporte nicht generell in Frage gestellt worden. Hintergrund war vielmehr, dass die Vorschrift in der Vergangenheit "immer wieder zu Missdeutungen, ungewolltem Auslegen der Vorschriften und 'Begehrlichkeiten' bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kfz mit Kennleuchten für blaues Blinklicht" geführt hatte. Da aber in der überwiegenden Mehrheit der Fälle kein Blaulicht notwendig ist, ging der Verordnungsgeber davon aus, dass der Transport in den verbleibenden Notfällen in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werde. Vgl. Amtliche Begründung zur 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, VkBl. 2000, 360 (366). Darin liegt die Erwartung eingeschlossen, dass auch in Zukunft in Notfällen Blut unter Einsatz von Sonderrechten zu befördern sein wird, wenn im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427); OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (461). Nach dem Regelungszweck des § 52 Abs. 3 StVZO darf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Transportfahrzeugen mit Blaulicht jedoch mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte könnten in Notfällen ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427); OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (461). Dies steht mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit in Einklang, weil der Verordnungsgeber aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen den mit der Beförderung von Blut befassten Transportunternehmen im Hinblick auf die Gefahren und einen regelmäßig nicht bestehenden Bedarf generell kein Blaulicht zugesteht. Soweit dadurch private Hilfsdienste faktisch begünstigt werden, liegt darin kein unzulässiger Konkurrentenschutz; vielmehr handelt es sich lediglich um die Nutzung von ohnehin für Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten für den Transport von Blut. Genügen diese Kapazitäten für den Bedarf, so ist für die Einräumung von Sonderrechten auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit von vornherein kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427); OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (461 f.). Die Entscheidung, ob der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen gedeckt ist, kann allerdings zumindest in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, in denen der Bluttransport nicht als Aufgabe des Rettungsdienstes gesetzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 1, 2 und 6 RettG NRW) - anders ist dies etwa in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NRettDG - nicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden. Zumindest in den Ländern, in denen der Rettungsdienst keine Bluttransportfahrzeuge mit geeigneten Kühleinrichtungen und kein einschlägig geschultes Personal vorhalten muss und vorhält, trifft nämlich die der Streichung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO 1999 zu Grunde liegende Annahme des Verordnungsgebers, eilige Bluttransporte könnten in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, auf Grund aktueller gesetzlicher Qualitätsanforderungen, die auch in Notfällen einzuhalten sind, nicht mehr ohne Weiteres zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (462). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2007 (BGBl. I S. 2170) - TFG - darf der Transport von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. Der Bluttransport fällt unter die im dritten Abschnitt des Gesetzes geregelte "Anwendung von Blutprodukten" und die hierfür geltenden Bestimmungen zur Qualitätssicherung. In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8. Februar 2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 (ABl. L 91 vom 30. März 2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I. S. 234), hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom 5. November 2005). Nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien muss beim Transport von Blutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der Verantwortung des Herstellers oder der Einrichtung der Krankenversorgung sichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte unter Nr. 4.1 vorgegebenen Temperaturen aufrecht erhalten bleiben. Gleichfalls bestimmt ist in Nr. 3.2, dass die für die sichere Einhaltung der Transporttemperaturen erforderlichen Organisationsabläufe, Geräte und Anforderungen an die Mitarbeiter im jeweiligen Qualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen sind. Die Qualitätssicherungssysteme müssen zur ordnungsgemäßen Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sicherstellen, dass der Bluttransport im Sinne von Art. 6 i.V.m. Anhang V Nr. 2 der Richtlinie 2004/33/EG auf allen Stufen der Transformationskette unter validierten Bedingungen erfolgt, damit die Integrität der Produkte erhalten bleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (462). Wegen dieser für Blut geltenden, besonderen rechtlichen Anforderungen, die über den bloßen Umstand hinausgehen, ob irgendein Blaulichtfahrzeug verfügbar ist, bedarf es der Feststellung im Einzelfall, ob für Notfälle auch tatsächlich ständig Fahrzeuge einsatzbereit sind, die Blut unter Beachtung dieser Qualitätsvorgaben transportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (462). Sofern nicht genügend Blaulichtfahrzeuge für ordnungsgemäße Transporte verfügbar sind, darf eine Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können. Darauf kann sich der jeweilige Antragsteller berufen, weil die Ermessensentscheidung auch seinem Interesse zu dienen bestimmt ist. Sie erfordert nämlich grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers gegenüberstellt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (463), und vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514 (515); siehe auch zu § 46 StVO BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 7, S. 3. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die von dem Kläger begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die für die Ablehnungsentscheidung angeführte Begründung, andere ohnehin rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge könnten erforderliche Notfallbluttransporte durchführen, trifft zwar zu, soweit es um die Notfallblutversorgung in L. geht (a). Hingegen kann die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nicht auf diese Begründung stützen, soweit die Notfallblutversorgung darüber hinaus im Streit steht (b). a) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass für in L. beginnende Notfallbluttransporte genügend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind und Blut unter Beachtung der dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können. aa) Sie hat zutreffend angenommen, dass die Zahl der erforderlichen Notfallbluttransporte in L. pro Jahr und Einrichtung im ein- bis niedrig zweistelligen Bereich liegt. Die Richtigkeit dieser Einschätzung folgt bereits aus der von ihr mit Schreiben vom 28. Februar 2008 eingeholten Stellungnahme der Berufsfeuerwehr der Stadt L. Aus dieser geht hervor, dass in der Zeit von März bis Ende 2007 insgesamt 176 von L.er Blutdepots oder anderen L.er Krankenhäusern ausgehende Sonderrechtsfahrten zum Zwecke des Bluttransports durchgeführt wurden. Dies entspricht bei einer für den Kläger günstigen Hoch- und Umrechnung 13 Notfallbluttransporten pro Jahr und Einrichtung (= 176 Einsätze : 9 Monate x 12 Monate : 18 Einrichtungen). bb) Bei der von der Beklagen zutreffend angenommenen Größenordnung an jährlich erforderlichen Blaulichttransporten ist nicht ersichtlich, dass diese nicht von den rechtmäßig gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen in aller Regel bewältigt werden können. In L. stehen nach den vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Angaben Prof. Dr. Dr. M.s vorrangig mindestens sechs Fahrzeuge des privaten Rettungsdienstes für Notfallbluttransporte zur Verfügung, die über entsprechende Kühleinrichtungen für den Bluttransport verfügen. Für die Besetzung dieser Fahrzeuge mit geschultem Personal spricht bereits, dass die Fahrzeuge auch im Regelbluttransport zum Einsatz kommen. Dass diese Fahrzeuge nicht rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind, ist angesichts ihrer Einbindung in den Rettungsdienst nicht ersichtlich. Nachrangig kann auf die rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. und das im Umgang mit Blutprodukten grundsätzlich geschulte Feuerwehrpersonal zurückgegriffen werden. Zunächst können die bereits auf Grund der ERC-Leitlinien mit kompressorgestützten Kühlvorrichtungen ausgestatteten Notarztfahrzeuge für Notfallbluttransporte eingesetzt werden. Soweit im Übrigen die Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. nicht mit einer Kühlbox ausgestattet sind, steht eine auf der Feuerwache 5 (T.-------straße , L.) vorgehaltene, mobile Kühleinrichtung zur Verfügung. Dass die in den Fahrzeugen der Berufsfeuerwehr L. zum Einsatz kommenden Kühleinrichtungen nicht zum Gefrieren, sondern nur zum Kühlen geeignet sind, wie Prof. Dr. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte, steht der Annahme, die Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. seien für den ordnungsgemäßen Bluttransport grundsätzlich geeignet, nicht entgegen. Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentrate müssen nicht tiefgefroren transportiert werden. Nach Nr. 4.1 der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) vom 19. September 2005 soll die Transporttemperatur bei Erythrozyten +1 °C bis +10 °C und bei Thrombozyten Raumtemperatur betragen. Auch gefrorenes Frischplasma kann nach diesen Richtlinien bei Raumtemperatur befördert werden, wenn es zur sofortigen Transfusion bestimmt ist. Nur wo dies nicht der Fall ist, kommen die Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. für den Notfallbluttransport nicht in Betracht. In solchen Situationen kann aber nach Auskunft Prof. Dr. Dr. M.s auf die bereits erwähnten privaten Rettungsdienste zurückgegriffen werden, die über entsprechende Kühlboxen verfügen. Unerheblich ist demgegenüber, dass in L. nicht an einer Blutprodukte abgebenden Einrichtung oder mehreren Blutprodukte abgebenden Einrichtungen ständig einsatzbereite Blaulichtfahrzeuge stationiert sind. Selbst wenn an einzelnen Einrichtungen vermehrt Bluttransporte beginnen, handelt es sich nicht um eine solche Zahl, die eine ständige Einsatzbereitschaft an diesen Einrichtungen erfordert. Schon die Gesamtzahl der in L. im Jahr 2007 erforderlich gewordenen Notfallbluteinsätze zeigt, dass in L. keine den Transfusionszentren des DRK- Blutspendedienstes West vergleichbare Einrichtungen bestehen, von denen nahezu täglich Notfallbluttransporte starten. Auch ist nicht maßgeblich, dass der Rettungsdienst bezirksbezogen eingerichtet ist. Denn im Rahmen des Notfallbluttransports können die Bezirksgrenzen, wie Prof. Dr. Dr. M. bestätigt hat, ohne Weiteres überschritten, kann also Blut beispielsweise von L. nach E. transportiert werden. cc) Der Notfallbluttransport durch rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. und der in den Rettungsdienst der Stadt L. eingebundenen privaten Hilfsdienste ist in L. auch in einer den Notfällen in der Regel gerecht werdenden Weise organisiert und leidet nicht an beachtlichen strukturellen Mängeln. Dass nach Nr. 4 der für den Rettungsdienst in L. geltenden Verfahrensanweisung MEDTRANS vom 3. September 2004 über die Eilbedürftigkeit des Bluttransports durch den Leitenden Notarzt vom Dienst in der Leitstelle entschieden wird, führt nicht zu einer beachtlichen zeitlichen Verzögerung. Vielmehr wird in der Regel anzunehmen sein, dass sich der Leitende Notarzt vom Dienst ohne Weiteres der Auffassung des behandelnden Arztes anschließt, weil dieser auf Grund größerer Sachnähe am Besten beurteilen kann, ob der Bluttransport mit Blaulicht und Einsatzhorn durchgeführt werden muss. Kleinere, durch die nach der Verfahrensanweisung MEDTRANS vorgesehene Einbindung des Leitenden Notarztes vom Dienst in die Organisation des Notfallbluttransports bedingte Verzögerungen sind hinzunehmen, weil die Einbindung des Notarztes auf der Leitstelle zumindest langfristig verhindern kann, dass Bluttransporte dort mit Blaulicht und Einsatzhorn und daher mit einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer erfolgen, wo die Einrichtungen der Krankenversorgung aus wirtschaftlichen Gründen Blut nur in unzureichendem Umfang bevorraten. Zeitverzögerungen, deren Ursache darin liegt, dass Notfallbluttransporte von der Leitstelle lediglich im Sinne eines Fahrdienstes organisiert und von den rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestatteten Fahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes durchgeführt werden, bewegen sich in engem Rahmen und sind deshalb hinnehmbar. Es ist auch nicht entscheidend, wer Notfallbluttransporte am besten oder kostengünstigsten durchführen kann. Der Verordnungsgeber hat sich zwischen mehreren möglichen Organisationsformen des Notfallbluttransports entschieden und im Interesse einer Erhöhung der Verkehrssicherheit den Notfallbluttransport durch die bereits rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO vorgezogen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger, der Blutsuche und Transport aus einer Hand anbietet, Blut im Notfall mit geringeren Reibungsverlusten transportieren könnte. b) Die Annahme der Beklagten, auch außerhalb L.s seien ausreichend rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattete Fahrzeuge vorhanden, die Blut unter Einhaltung der für den Bluttransport maßgeblichen Bestimmungen transportieren könnten, beruht hingegen auf unzutreffenden Annahmen und einer unzureichenden Ermittlung des für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalts. Das gilt sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der zunächst für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung maßgeblichen letzten Behördenentscheidung als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in der der Vertreter der Beklagten an der Entscheidung auch im Hinblick auf die aktuelle Situation festgehalten hat. aa) Entgegen der Einschätzung der Beklagten genügt es nicht, dass an den Transfusionszentren des DRK-Blutspendedienstes West in F. und I., die der Versorgung des Regierungsbezirks dienen, ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die Blut unter Beachtung der aufgezeigten Qualitätsvorgaben transportieren können. Für ihre Auffassung kann sich die Beklagte nicht auf das Urteil des Senats vom 8. März 2006 im Verfahren 8 A 5229/04 stützen. Der Senat hat es in dieser Entscheidung genügen lassen können, dass am Standort des Transfusionszentrums des DRK-Blutspendedienstes West in N. eine ausreichende Zahl rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestatteter und für den Bluttransport eingerichteter Fahrzeuge zur Verfügung stand, weil das Fahrzeug der Klägerin in jenem Verfahren seinen ständigen Standort gleichfalls in N. hatte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (469). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der ständige Standort der Transportfahrzeuge des Klägers ist nicht in F. oder I., sondern in G. Allein auf die Transfusionszentren in F. und I. kann die Beklagte auch aus einem anderen Grund nicht abstellen. Denn bei dort beginnenden Notfallbluttransporten für den Regierungsbezirk L. kann die angestrebte und unter Umständen lebensrettende Zeitersparnis, die auch aus der Sicht des Verordnungsgebers geboten ist, in der Regel nicht erzielt werden, weil die Entfernung der in Rede stehenden Transfusionszentren zum Regierungsbezirk zu groß ist. Zudem werden Sonderrechte bei Transporten von dort aus über eine längere Strecke benötigt, was das Risiko eines schweren Unfalls während der Einsatzfahrt deutlich erhöht. bb) Die Beklagte hat zudem den möglichen Einsatzbereich der Fahrzeuge des Klägers nicht sachgerecht erfasst (1) und die Deckung des Bedarfs an Notfallbluttransporten in den von ihr außerhalb L.s betrachteten Bereichen aufgrund fehlerhafter tatsächlicher und rechtlicher Annahmen als gegeben angesehen (2). (1) Die Beklagte hat bei ihrer Bedarfsprüfung lediglich einen Teil des in Betracht kommenden Einsatzbereichs der Fahrzeuge des Klägers zugrunde gelegt. Sie ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Bedarfsprüfung bei Notfallbluttransporten auf den engeren örtlichen Bereich ankommt, in dem der ständige Standort der Fahrzeuge des Klägers liegt, nicht jedoch darauf, auf welchen Strecken diese Fahrzeuge verkehren. Die Vorstellung des Klägers, er könne einen Einsatzbereich in einem Umkreis von mindestens 100 km um L. bedienen, verkennt, dass es bei einem Notfalltransport aus Zeitgründen auf möglichst kurze Anfahrtswege ankommt. Bereits in seinem Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 1117/05 - ist der Senat davon ausgegangen, dass ein in Bielefeld stationiertes (zum Notfallbluttransport grundsätzlich geeignetes) Fahrzeug nicht den Notfallbedarf in Bad Salzuflen decken kann. Gleiches gilt für ein Fahrzeug, dass sich regelmäßig an unterschiedlichen Orten weit vom Standort entfernt aufhält oder verkehrt und damit in seinem potentiellen Einsatzbereich nicht regelmäßig zur Verfügung steht. In die Bedarfsprüfung müssen daher keine Zielorte einbezogen werden, die vom ständigen Standort der Fahrzeuge auch unter Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn nicht mehr in einer dem Notfallbluttransport angemessenen Zeit (Eintreffzeit) erreicht werden können. Die Eintreffzeit zu bestimmen, obliegt dabei der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Behörde, weil es sich wie bei den Eintreffzeiten in der Notfallrettung um einen Kompromiss zwischen den notfallmedizinischen Erfordernissen und dem wirtschaftlich Realisierbaren handelt. Vgl. zu den Eintreffzeiten in der Notfallrettung, die auf Notfallbluttransporte nicht ohne Weiteres übertragbar sind: Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, 2001, § 2 RettG Rn. 9 und 10. Weiter können solche Notfallbluttransportstrecken unberücksichtigt bleiben, bei denen die Anfahrt vom ständigen Standort der Transportfahrzeuge des Antragstellers zur blutabgebenden Stelle soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass die Gesamtfahrzeit eines Transportfahrzeugs des Antragstellers die eines Normaltransports von der Blut abgebenden zur Blut aufnehmenden Stelle überschreiten würde. Vgl. diesbezüglich: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (469). Diesen Maßstäben wird die Bedarfsprüfung der Beklagten nicht gerecht, weil sie ausschließlich die Verhältnisse in den Städten L. und C. sowie im S.-Kreis betrachtet hat. Es besteht kein Grund, nicht zumindest auch Teile des T.-Kreises einzubeziehen. Denn der zwischen G. und C. gelegene T.-Kreis umschließt C. von Norden her. Notfallbluttransporte können von G. aus eine Reihe von Bestimmungsorten im T.- Kreis zumindest genauso schnell erreichen wie in C. gelegene Ziele. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle nur zur Notfallblutversorgung in den Städten L. und C. sowie im S.- Kreis beitragen. Bereits seinem, dem Antrag vom 23. Mai 2005 beigefügten Schreiben des T.-Krankenhauses vom 3. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass er Blut im Großraum L./C./E. und B. bezieht. Ferner geht aus der Anlage zu seinem Schreiben vom 30. Mai 2005 hervor, dass er Blut für Patienten des Universitätsklinikums E. aus umliegenden Blutdepots besorgt. Auch in seinem Schreiben vom 5. Mai 2006 an das Verwaltungsgericht Köln hat er beispielhaft auf Notfallbluttransporte von S. nach B. Bezug genommen und schließlich in seinem Beweisantrag zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht L. den aus seiner Sicht maßgeblichen Einsatzbereich mit einem Umkreis von 100 km um L. bezeichnet. (2) Die Feststellungen der Beklagten zum Bedarf an Notfallbluttransporten und seiner Deckung in der Stadt C. und im S.-Kreis sind unzureichend. Die Beklagte kann sich für ihre Annahme, die Notfallbluttransporte auf dem Gebiet der Stadt C. könnten vom geschulten Rettungsdienst bewältigt werden, nicht auf das Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 5. März 2008 stützen. Aus diesem Schreiben geht vielmehr hervor, dass der Rettungsdienst nicht mit den für den Bluttransport erforderlichen Einrichtungen ausgestattet ist und auch nicht über geschultes Personal verfügt. Die mangelnde Ausstattung der Fahrzeuge des C.er Rettungsdienstes kann die Beklagte nicht mit dem Argument unberücksichtigt lassen, die den Notfallbluttransport anfordernden Einrichtungen der Krankenversorgung seien dafür verantwortlich, dass ihre Qualitätssicherungssysteme von den für sie tätig werdenden Transporteuren auch in Notfällen befolgt werden. Aus der Verpflichtung der Spendeeinrichtungen und der Einrichtungen der Krankenversorgung, sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß ausgestattet und die Fahrer der beauftragten Transportdienste in dem erforderlichen Umfang über die verlangten Transportbedingungen geschult sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (466), ist nicht im Sinne einer Handlungsverpflichtung abzuleiten, diese müssten die im Notfallbluttransport eingesetzten Fahrzeuge entsprechend ausstatten und das Transportpersonal schulen. Sie müssen lediglich im Rahmen der ihnen obliegenden Kontrolle dafür sorgen, dass Notfallbluttransporte nicht entgegen den Vorgaben ihrer Qualitätssicherungssysteme erfolgen. Dass es bei den zahlenmäßig nicht erfassten Notfallbluttransporten nach Darstellung der Oberbürgermeisterin der Stadt C. bisher nicht zu Problemen gekommen ist, stellt die unzureichende Ausstattung des Rettungsdienstes und die fehlende Schulung der Mitarbeiter nicht in Frage. Die Beklagte kann auch aus den Mitteilungen von fünf der sieben befragten Krankenhäuser des S.-Kreises nicht ohne Weiteres ableiten, die an den Bluttransport gestellten rechtlichen Anforderungen würden im S.-Kreis beachtet. Die Einrichtungen haben lediglich bestätigt, die Transporte würden ordnungsgemäß durchgeführt und die Fahrer seien entsprechend geschult. Ob es sich bei den Transportfahrzeugen um rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge handelt und ob diese nach den für Notfallbluttransporte geltenden Vorgaben ausgestattet sind, hat die Beklagte indes nicht in Erfahrung gebracht. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei den Befragten um die Transfusionsbeauftragten der jeweiligen Krankenhäuser handelte. Diese sind zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Blaulichtberechtigung nicht im Stande. Zudem lässt das Schreiben des Transfusionsbeauftragten des N.hospitals vom 3. März 2008 erkennen, dass sich dieser nicht näher mit der Ausstattung der im Notfallbluttransport eingesetzten Fahrzeuge befasst hat. A.II. Das behördliche Ermessen ist allerdings nicht dahingehend auf Null reduziert, dass nur noch die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung an den Kläger ermessensfehlerfrei wäre. Es ist Aufgabe der Beklagten, außerhalb L.s für den gesamten möglichen Einsatzbereich der Fahrzeuge des Klägers festzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Bedarf an Blaulichtfahrten für den Notfallbluttransport besteht, der derzeit nicht durch geeignete Fahrzeuge, die im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind, gedeckt werden kann. Denn der Bedarf an Notfallbluttransporten und die Art seiner Deckung kennzeichnen die Ausnahmesituation, die selbst Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung ist. Der Beklagten wird damit - entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung - auch nicht die Rolle zuteil, ein geschäftlich und wirtschaftlich interessantes Betätigungsfeld für den Kläger erst zu finden. Unabhängig von der Antragstellung eines Privaten auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Notfallbluttransport mit Blaulicht und Einsatzhorn kommt ihr als der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. 1990, 659), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662)) zuständigen Landesbehörde die Aufgabe zu festzustellen, ob die Blutversorgung im Notfall gewährleistet ist. Denn das in § 1 TFG anerkannte Interesse der Allgemeinheit daran, dass für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten Sorge getragen wird, schließt das berechtigte Interesse ein, dass auch für Notfälle eine ausreichende Versorgung mit Blut sichergestellt ist. Solange die Notfallblutversorgung als Teil der Gefahrenabwehr nicht anderweitig, etwa im Rettungsgesetz NRW, geregelt ist, kann sich die Beklagte dieser Aufgabe nicht entziehen. Hätte sie die ihr als für die Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Landesbehörde obliegende Aufgabe, den Bedarf an Notfallbluttransporten zu ermitteln und auf seine Deckung hin zu überprüfen, bereits erfüllt, müsste sie sich als für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO zuständige Behörde nur damit auseinandersetzen, ob der die Ausnahmegenehmigung begehrende Kläger ihre Feststellungen zum Bedarf und dessen Deckung ernstlich erschüttert. Soweit nach den somit von der Beklagten noch zu treffenden Feststellungen ein offener Bedarf im Einzugsbereich der Fahrzeuge des Klägers gegeben ist, besteht ein Ermessensspielraum zumindest noch bei der Entscheidung, ob Ausstattungs- und Schulungsmängel in Bezug auf bereits rechtmäßig mit Blaulicht ausgerüstete Fahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes behoben werden, oder einem möglichen anderen Interessenten, der geeignete Fahrzeuge mit geschultem Personal rund um die Uhr vorhalten kann, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, damit für Notfälle künftig eine ausreichende Zahl geeigneter Fahrzeuge zur Verfügung steht. Wenn eine Behebung der Mängel nicht in angemessener Zeit möglich sein sollte, darf die Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht wegen bereits vorhandener Blaulichtfahrzeuge versagen. Auch dann besteht ein Ermessensspielraum zumindest noch insoweit, ob gerade dem Kläger oder einem möglichen anderen Interessenten, der bereits jetzt geeignete Fahrzeuge mit geschultem Personal rund um die Uhr vorhalten kann, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. B. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die begehrte landes- bzw. bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO erteilt, seine Fahrzeuge zum Transport von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten mit Blaulicht und Signalhorn auszustatten, noch dass sie über seinen Antrag erneut entscheidet. Allerdings ist die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung einer bundesweit geltenden Genehmigung nicht mehr zweifelhaft, nachdem § 70 StVZO durch Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) mit Wirkung vom 1. März 2007 geändert worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, wonach die höheren Verwaltungsbehörden für die Genehmigung von Ausnahmen insbesondere von § 52 StVZO zuständig sind, der Zuständigkeitsbestimmung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO als speziellere Vorschrift vorgeht. Anderenfalls ergäbe sich die Zuständigkeit der Landesbehörde jedenfalls aus § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO (n.F.). Danach ist die Zuständigkeit der Landesbehörde, anders als nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO in der zuvor geltenden Fassung, nicht mehr davon abhängig, dass die Ausnahme keine erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder hat. Hat die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder, so muss die Entscheidung lediglich im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder ergehen. Sofern das Einvernehmen nicht erteilt wird, ist dem durch die Beschränkung des örtlichen Geltungsbereichs der Ausnahme Rechnung zu tragen. Vgl. Begründung zur Verordnung vom 15. April 2006, Verkehrsblatt 2006, 615. Für die auf der Basis der alten Rechtslage angenommene Zuständigkeit des Bundesverkehrsministeriums gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 3 StVZO ist deshalb nach der jetzigen Fassung des § 70 StVZO kein Raum mehr. Die Versagung der Genehmigung ist aber insoweit, d.h. hinsichtlich des Transports von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, aus Gründen des materiellen Rechts nicht zu beanstanden. Eilige Transporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, die den Einsatz von Blaulicht erfordern, kommen nur in seltenen Ausnahmefällen vor (I.) und können dann von den rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen durchgeführt werden (II.). I. Stammzellen und Knochenmarktransplantate kommen nur in geplanten Therapien zum Einsatz. Nach der Mitteilung des Medizinischen Direktors der DKMS (Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH) in Tübingen, Herrn Dr. B., bedarf es aus medizinischen Gründen in jedem Fall einer längerfristigen Planung. Der Patient muss über mehrere Tage hinweg konditioniert werden, d. h. seine eigenen kranken Zellen müssen durch Chemo- und/oder Strahlentherapie vollständig zerstört werden. Ähnliche Vorbereitungszeiten gelten für die Spender von peripheren Blutstammzellen, die in 80 % der Fälle zum Einsatz kommen. Die Blutstammzellen müssen vorher über fünf Tage aktiviert werden. Stammzellen und Knochenmarktransplantate können daher innerhalb Deutschlands vielfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Eisenbahn, Flugzeug, Taxi) durch einen Kurier transportiert werden, was in der Regel angesichts eines Zeitfensters von bis zu 48 Stunden zwischen der Entnahme von Stammzellen und der Transplantation unproblematisch und ohne Blaulichteinsatz möglich ist. Auch wenn Stammzellen beim Transport absterben, geschieht dies in der Regel nicht in einem Ausmaß, dass ein Blaulichttransport gerechtfertigt wäre. Ein Blaulichttransport kann - wie auch die Bundesärztekammer bestätigt hat - erforderlich werden, wenn ein Transport mit dem Flugzeug ins Ausland vorgesehen ist und auf Grund von Verzögerungen - etwa weil die Vene beim Spender nicht "gefunden" wird, sich die Zellzahlbestimmung im Labor verzögert oder ein Verkehrsstau auftritt - die Gefahr besteht, dass der gebuchte Flug verpasst wird. Diese Gefahr kann jedoch durch entsprechende Planung weit gehend minimiert werden. Dass, auch bei Berücksichtigung weiterer Ausnahmesituationen, allenfalls eine geringe Zahl erforderlicher Blaulichttransporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten verbleibt, bestätigt auch die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Nach dessen Angaben ist in seinem Unternehmen trotz im Monatsdurchschnitt fünf bis sechs internationaler Stammzellentransporte seit dem Jahr 2005 kein Fall aufgetreten, der einen Blaulichteinsatz erforderte. II. Ist der Transport von Stammzellen oder Knochenmarktransplantaten gleichwohl einmal extrem eilbedürftig, kann er auch mit dem Hubschrauber als über größere Entfernungen schnellstes und sicherstes Rettungsmittel durchgeführt werden. In L. steht hierfür ein zweiter Hubschrauber zur Verfügung. Dem Verweis auf den Einsatz dieses oder eines andernorts verfügbaren Hubschraubers steht nicht entgegen, dass Hubschrauber nicht bei jedem Wetter einsatzbereit sind. Die wetterbedingte fehlende Einsatzbereitschaft von Hubschraubern beschränkt sich nach den Angaben von Prof. Dr. Dr. M., die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, lediglich auf 100 Stunden pro Jahr. Gegen einen Hubschraubereinsatz spricht auch nicht, dass der Kläger vor dem Jahr 2005 Stammzellen und Knochenmarktransplantate mit Blaulicht transportiert hat. Sofern es sich um außergewöhnlich eilige Transporte gehandelt haben sollte, wäre der fehlende Einsatz eines Hubschraubers auf das wirtschaftliche Interesse der Kliniken zurückzuführen, teure Hubschraubertransporte zu vermeiden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst mitgeteilt, dass die Kliniken die Kosten eines Hubschraubereinsatzes scheuten. Bestätigt wird dies durch den Bericht der Autobahnpolizei in Weinsberg vom 8. Dezember 2004, die den Kläger bei einem mit Blaulicht und Einsatzhorn durchgeführten Stammzellentransport von V. nach E. kontrollierte. Danach teilte die Klinik dem Polizeibeamten auf Anfrage mit, dass der Transport mittels Hubschrauber zu teuer sei. Angesichts der mit Blaulichtfahrten verbundenen, deutlich erhöhten Unfallgefahr müssen aber wirtschaftliche Erwägungen der Kliniken hinter dem Interesse der Verkehrsteilnehmer, nicht durch vermeidbare Blaulichteinsätze an Leben und Gesundheit gefährdet zu werden, zurückstehen. Sollte schließlich der Kurier eines Stammzellen- oder Knochenmarktransports bei einem Normaltransport mangels Blaulichtberechtigung ausnahmsweise eine nicht hinnehmbare Zeit im Stau stehen müssen, kann er einen Hubschrauber oder ein rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattetes Fahrzeug anfordern und mit diesem die Fahrt fortsetzen. Eine besondere technische Ausstattung des Fahrzeugs ist für Fahrzeiten der hier in Betracht kommen Dauer grundsätzlich nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die Kosten entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu verteilen. Der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenverteilung liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Kläger hinsichtlich der begehrten Ausnahmegenehmigung für den Bluttransport mit Blaulicht und Einsatzhorn lediglich erreichen konnte, dass die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet wird. Angesichts der nach wie vor weitgehend unzureichenden Feststellungen der Beklagten wertet der Senat das Unterliegen des Klägers mit dem - die Notfallbluttransporte betreffenden - Verpflichtungsantrag mit 1/3. Diesen Teil des Streitgegenstandes bemisst der Senat unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers mit 3/4 am gesamten Streitgegenstand, so dass der Kläger insoweit zu (1/3 x 3/4 =) 1/4 unterlegen ist. Da der Kläger auch hinsichtlich des den Notfalltransport von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten betreffenden Teils des Streitgegenstandes unterlegen ist (= 1/4 des gesamten Streitgegenstands), hat er insgesamt die Hälfte (1/4 + 1/4) der Verfahrenskosten zu tragen. Die verbleibende andere Hälfte entfällt auf die Beklagte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.