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Urteil

12 A 4737/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abzug von Arbeitsplätzen Langzeitbeurlaubter bei der Ermittlung von Pflichtarbeitsplätzen kommt nur in Betracht, wenn und soweit für diese Personen Vertreter eingesetzt worden sind. • Der Abgabepflichtige hat den Umfang eingesetzter Vertreter substantiiert darzulegen und ggf. nachzuweisen; bloße pauschale oder nicht nachvollziehbare Schätzungen genügen nicht. • Haushaltsrechtliche Einrichtungen von Leerstellen begründen nicht automatisch einen 100%igen Deckungsgrad durch Vertreter; Ist- und Soll-Bestände können erheblich voneinander abweichen.
Entscheidungsgründe
Kein Abzug von Langzeitbeurlaubten ohne konkreten Nachweis von Vertretern • Ein Abzug von Arbeitsplätzen Langzeitbeurlaubter bei der Ermittlung von Pflichtarbeitsplätzen kommt nur in Betracht, wenn und soweit für diese Personen Vertreter eingesetzt worden sind. • Der Abgabepflichtige hat den Umfang eingesetzter Vertreter substantiiert darzulegen und ggf. nachzuweisen; bloße pauschale oder nicht nachvollziehbare Schätzungen genügen nicht. • Haushaltsrechtliche Einrichtungen von Leerstellen begründen nicht automatisch einen 100%igen Deckungsgrad durch Vertreter; Ist- und Soll-Bestände können erheblich voneinander abweichen. Der Kläger focht Bescheide des Beklagten an, mit denen die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für die Erhebungsjahre 1992 und 1993 festgestellt wurde. Er machte geltend, dass planmäßig eingerichtete Leerstellen für Langzeitbeurlaubte und weitere Erziehungsbeurlaubte sowie für Wehr- und Zivildienstleistende in Abzug zu bringen seien, weil in vielen Fällen Vertreter eingesetzt worden seien. Zur Stützung berief er sich auf haushaltsrechtliche Regelungen und auf Übersichten zu Vertretungsfällen aus späteren Jahren sowie auf die Ist-Besetzung von Leerstellen im Landeshaushalt. Der Beklagte änderte in der mündlichen Verhandlung die Streitfallzahlen teilweise und wandte ein, die vorgelegten Zahlen seien für die streitigen Jahre nicht belastbar. Die Parteien erklärten die Hauptsache insoweit für erledigt; streitig blieb, ob für bestimmte Gruppen von Beurlaubten Abzüge vorzunehmen sind. • Das Verfahren ist hinsichtlich der erledigten Anteile einzustellen; das angefochtene Urteil insoweit wirkungslos. • Die Berufung ist in dem noch streitigen Umfang unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtlicher Maßstab: Ein Abzug von Arbeitsplätzen Langzeitbeurlaubter nach § 7 Abs.1 SchwbG kommt nur in Betracht, wenn Vertreter tatsächlich eingesetzt wurden; dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. • Beweis- und Darlegungslast: Der Abgabepflichtige ist grundsätzlich der Einzige, der verlässlich Auskunft über den Umfang der eingesetzten Vertreter geben kann und muss; er hat substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, wie viele Vertreter in den jeweiligen Erhebungsjahren tatsächlich eingesetzt wurden. • Zurückweisung der vorgelegten Argumente: Die bloße Berufung auf das haushaltsrechtliche Leerstellensystem begründet nicht die Annahme eines 100%igen Vertretungsdeckungsgrads, weil Soll- und Ist-Besetzung erheblich auseinanderliegen können; landesweite Ist-Zahlen geben keinen ausreichenden Aufschluss für den konkreten Einzelfall; spätere Jahresdaten und unvollständige Meldungen sind nicht ohne Weiteres auf die Erhebungsjahre übertragbar. • Folge: Mangels nachvollziehbarer und konkreter Angaben des Klägers zum Umfang der Vertretungen konnte kein Abzug vorgenommen werden. • Kostenentscheidung und Nichteröffnung der Revision: Die Kostenregelung folgt den einschlägigen Vorschriften der VwGO; die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung wird im noch streitigen Umfang zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide für 1992 und 1993 sind in der angefochtenen Fassung rechtmäßig. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, in welchem Umfang tatsächlich Vertreter für Langzeit- und Erziehungsbeurlaubte sowie Wehr- und Zivildienstleistende eingesetzt wurden; daher kommt kein Abzug dieser Arbeitsplätze bei der Ermittlung der Pflichtarbeitsplätze in Betracht. Die Teile des Verfahrens, die von den Parteien als erledigt erklärt wurden, sind einzustellen und das erstinstanzliche Urteil insoweit wirkungslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der VwGO; die Revision wurde nicht zugelassen.