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Urteil

10 E 1717/00

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0804.10E1717.00.0A
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Leitsätze
Bei den Verfahren nach § 13 SchwbG/§ 80 SGB IX (Arbeitseamt) und nach § 11 SchwbG/§ 77 SGB IX (Hauptfürsorgestelle/Integrationsamt) handelt es sich nicht um ein "einheitliches Verfahren" mit der Folge, dass Einwendungen zu den Feststellungen des Arbeitsamts auch gegenüber der Hauptfürsorgestelle/Integrationsamt erhoben werden können. Es handelt sich vielmehr um getrennte Verfahren. Die Hauptfürsorgestelle/Integrationsamt ist hinsichtlich der Feststellungen nach § 13 SchwbG/§ 80 SGB IX an die Anzeige des Arbeitgebers bzw. die Festsetzungen des Arbeitsamts gebunden (Präklusion).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Verfahren nach § 13 SchwbG/§ 80 SGB IX (Arbeitseamt) und nach § 11 SchwbG/§ 77 SGB IX (Hauptfürsorgestelle/Integrationsamt) handelt es sich nicht um ein "einheitliches Verfahren" mit der Folge, dass Einwendungen zu den Feststellungen des Arbeitsamts auch gegenüber der Hauptfürsorgestelle/Integrationsamt erhoben werden können. Es handelt sich vielmehr um getrennte Verfahren. Die Hauptfürsorgestelle/Integrationsamt ist hinsichtlich der Feststellungen nach § 13 SchwbG/§ 80 SGB IX an die Anzeige des Arbeitgebers bzw. die Festsetzungen des Arbeitsamts gebunden (Präklusion). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Veraltungsrechtsweg gegeben, denn der Kläger wendet sich ausschließlich gegen den von der Hauptfürsorgestelle erlassenen Bescheid, nicht jedoch gegen einen - wie immer gearteten - Verwaltungsakt des Arbeitsamtes, wofür der Weg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Zwar könnte man angesichts der Argumentation des Klägers und den Erwiderungen des Beklagten den Eindruck haben, der Streit werde gegen die Berechtigung über den zutreffenden Ansatz der Anzahl der "abgabenpflichtigen" Arbeitsplätze geführt. Dies ist aber offenbar von den Beteiligten, insbesondere dem Kläger weder gewollt noch käme es bei entsprechend unterstelltem Willen hierauf an, weil die vom Kläger abgegebenen Prozesserklärungen, hier der Klageantrag, eindeutig gegen den Feststellungsbescheid der Hauptfürsorgestelle gerichtet sind. Durch diesen Bescheid ist der Kläger auch beschwert, wenn diese Beschwer auch nur darin besteht, dass der Beklagte sich mit dem angegriffenen Bescheid einen (Vollstreckungs-)Titel verschafft hat. Ob sich der Kläger nur dagegen wendet oder - ohne dass er dies ausdrücklich beantragt hat - ein "Mehr" an verbindlichen Rechtsfeststellungen mit der Klage beabsichtigt, ist für die Frage der Zulässigkeit unerheblich. Die Klage ist auch im übrigen als Anfechtungsklage statthaft, denn der angegriffene Bescheid beinhaltet einen Verwaltungsakt, selbst wenn ihm nach der in der Literatur verbreiteten Ansicht nur deklaratorische Wirkung zukommt. Jedenfalls ist auch ein deklaratorischer bzw. feststellender Verwaltungsakt, wenn die Behörde beabsichtigt, aus ihm irgend welche rechtserheblichen Folgerungen zu ziehen, mit der Anfechtungsklage angreifbar. Das ist hier bei dem als Vollstreckungstitel geeigneten Feststellungsbescheid der Hauptfürsorgestelle der Fall. Die Klage ist aber nicht begründet, weil der angegriffene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht rechtswidrig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auf der Grundlage des in der Fassung vom 26.08.1986 maßgeblichen früheren Schwerbehindertengesetzes, das im hier maßgebenden Zeitraum zuletzt durch Art. 78 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 geändert worden ist, war der Beklagte als Träger der damaligen Hauptfürsorgestelle bei der ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG obliegenden Feststellung der rückständigen Beträge der Ausgleichsabgabe hinsichtlich der zugrunde zu legenden Zahl der Arbeitsplätze entweder an nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG bestandskräftig getroffene bzw. nicht angefochtene Feststellungen des Arbeitsamtes zur Zahl der Arbeitsplätze oder an den Inhalt der hierzu erstatteten Anzeigen des Klägers als Arbeitgeber gebunden. Nach dem heute geltenden Sozialgesetzbuch - IX. Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 - SGB IX - wäre der Beklagte (jetzt als Träger des Integrationsamtes zuständig), gleichermaßen gebunden. § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG wies dem Arbeitsamt das Entscheidungsmonopol zu, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn der Arbeitgeber die ihm u.a. zur Zahl der Arbeitsplätze obliegende Anzeige nicht bis zum 30. Juni, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet hatte. Dies führte zu Verbindlichkeit der in einem wirksamen Bescheid festgestellten Zahl der Arbeitsplätze auch gegenüber der Hauptfürsorgestelle. Erließ das Arbeitsamt keinen Feststellungsbescheid, hatte die Hauptfürsorgestelle den Inhalt der Anzeige des Arbeitgebers zu Grunde zu legen. Diese Bindung folgte aus der Verpflichtung des Arbeitsamtes zum Erlass eines Feststellungsbescheides bei fehlender, nicht richtiger oder nicht vollständiger Anzeige des Arbeitgebers. Die Verpflichtung ergab sich sowohl aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG als auch nach dem Sinn und Zweck der darin getroffenen Regelung. Die Aufgabenverteilung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit als Träger der Arbeitsämter und den Hauptfürsorgestellen stellte sich nur dann als kein Neben- (oder gegeneinander) Arbeiten dar, wenn die nach der Arbeitsverwaltung tätig werdende Hauptfürsorgestelle ohne Verzögerungen handeln konnte. Nur so war die Hauptfürsorgestelle in die Lage versetzt, ohne zuvor Überprüfungen bzw. Ermittlungen vornehmen zu müssen, die zudem ihrer fachlichen Ausrichtung nicht entsprachen, tätig zu werden. Die beschriebene Bindungswirkung und ihre Ausgestaltung im Einzelnen haben sich durch die Regelungen des heute geltenden SGB IX nicht geändert. Das dargelegte Verständnis der Kompetenzverteilung und ihrer Folgen findet überdies seine Bestätigung in den Materialien zu diesem Gesetz, in dem die Struktur der bisherigen Regelungen zur Ausgleichsabgabe und der insoweit beteiligten Ämter - der Arbeitsämter und die jetzt statt der Hauptfürsorgestellen zuständigen Integrationsämter - erhalten geblieben ist (vgl. §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), wonach weiterhin die zuständigen Länder- und Bundesbehörden eng zusammen arbeiten und die Integrationsämter die Aufgabe der Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe haben (vgl. ferner § 77 und 80 SGB IX zur Ermächtigung der Integrationsämter hinsichtlich der Feststellung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe, Anzeigepflicht der Arbeitgeber und Kompetenz der Arbeitsämter zum Erlass feststellender Bescheide, § 79 SGB IX zu Möglichkeiten der Änderungen des Pflichtsatzes und § 156 SGB IX zum ordnungswidrigen Handeln). Nach § 80 Abs. 3 SGB IX erlässt das Arbeitsamt den Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten - nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, in dem die Gesetz gewordene Regelung in § 80 Abs. 3 SGB IX bereits vorgesehen war, soll sie der Rechtsklarheit und -sicherheit dienen, in dem sie für eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle sorge. Die Bundesanstalt für Arbeit ermittle im Rahmen der Überwachung der Beschäftigungspflicht die Verhältnisse im Betrieb bzw. in der Dienststelle vor Erlass eines Feststellungsbescheides umfassend von Amts wegen. Dies schließe eine Prüfung der vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX anzuzeigenden Daten auch in rechtlicher Hinsicht ein (so auch OVG Nordrhein-Westfalen 12.12.2001 - 12 A 4737/01 - NZA-RR 2002, 632). Die bestehende Bindung des Beklagten ist auch vom Verwaltungsgericht zu beachten und einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Da das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von Bescheiden beurteilt, ist es nicht weniger gebunden als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das Verwaltungsgericht könnte nur dann anders entscheiden, wenn und solange die Bindungswirkung nicht besteht, weil sie entweder nicht eintreten konnte oder danach unterbrochen wurde, denn jedes zur Entscheidung berufene Organ ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, befugt, alle Rechtsfragen, die für ihre Entscheidung präjudiziell sind, selbständig und in eigener Zuständigkeit zu beurteilen. Derartige Umstände sind aber hier weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers bzw. der Erwiderung des Beklagten hierzu kommt es daher nicht an. Der Kläger hat das falsche Verfahren und den falschen Beklagten gewählt, um seine vermeintlichen Interessen zu verfolgen. Demgegenüber kann auch das Argument nicht durchschlagen, der Kläger habe vorsorglich seinen Widerspruch gegenüber der Arbeitsverwaltung erklärt, falls diese die "Work-In"-Arbeitsplätze nicht berücksichtige, was die Hauptfürsorgestelle hätte beachten müssen. Diese Ansicht entspricht nicht der Rechtslage. Der Kläger hätte, wenn er es ernst meinte mit seinem Widerspruch, bei der Arbeitsverwaltung vorstellig werden müssen und das hierfür geschaffene Verfahren betreiben ggf. eine Klage vor dem Sozialgericht erheben müssen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten. Der Kläger, ein eingetragener Verein zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser und Suchtmittelkranker, betreibt u.a. seit 1997 mit Mitteln des Arbeitsamtes eine gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung, die ausschließlich den Zweck hat, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger durch deren Überlassung in den sogenannten ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Er gab als Arbeitgeber im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) die Anzahl der Arbeitsplätze und der Beschäftigten nach § 13 SchwbG dem damaligen Arbeitsamt u.a. für 1997 mit dem entsprechenden Formblatt an. Die Anzeige ging am 03.03.1998 bei dem Arbeitsamt Frankfurt am Main ein, welches eine Durchschrift an die damalige Hauptfürsorgestelle des Beklagten weiterleitete. Danach errechnete sich keine Ausgleichsabgabe, weil der Kläger auch seinen Geschäftsführer auf einen sogenannten Pflichtplatz nach § 9 SchwbG anrechnete. Dies beanstandete die Hauptfürsorgestelle, sie ging von einer Ausgleichsabgabe von 200,-- DM aus und teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 19.03.1998 mit. Auch hinsichtlich der Anzeige für 1998 beanstandete das Arbeitsamt die Anrechnung des Geschäftsführers. Mit Schreiben vom 21.04.1999 teilte der Kläger dem Arbeitsamt hinsichtlich der für 1998 zu erstattenden Anzeige mit, dass er die in der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung "Work-In" beschäftigten Arbeitnehmer denjenigen nach ABM, SAM und § 19 BSHG beschäftigten Arbeitnehmern gleichsetzen werde und für die Berechnung der Arbeits- und Pflichtplätze nur das Stammpersonal angeben werde. Das Landesarbeitsamt Hessen widersprach dem und teilte dem Arbeitsamt am 28.07.1999 mit, dass die "Work-in"-Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer und versicherungspflichtig seien und für die Anzeige nach § 13 SchwbG mitzuzählen seien. Dem kam der Kläger nach und erstattete die Anzeige nach § 13 SchwbG für 1998 am 07.09.1999 neu. Für 1998 errechnete er daher eine Ausgleichsabgabe von 8.000,-- DM. Mit Feststellungsbescheid vom 26.10.1999 setzte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten die von dem Kläger zu zahlende Ausgleichsabgabe für 1997 auf 1.800,-- DM und für 1998 auf 8.000,-- DM fest. Zur Begründung führte die Behörde aus: "Gemäß § 9 Abs. 3 SchwbG wird ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtplatz angerechnet. Diese Vorschrift gilt für Arbeitgeber als natürliche Personen, nicht für Arbeitgeber, die juristische Personen oder Personengesamtheiten sind. Da es sich bei Ihrem Unternehmen um einen rechtsfähigen Verein handelt, ist § 9 Abs. 3 SchwbG nicht anwendbar. Eine Anrechnung des im Verzeichnis angegebenen Schwerbehinderten A. E. ist daher nicht möglich. Wie wir erst jetzt festgestellt haben, wurde Herr E. bereits in den Vorjahres mitgemeldet, nach § 11 (2) SchwbG sind Nachforschungen und Erstattungen von Ausgleichsabgabe bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, möglich." Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch, der damit begründet wurde, dass er als gemeinnütziger Dienstleister tätig sei. Die Zielsetzung bei der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung sei dieselbe wie bei den Maßnahmen nach § 19 BSHG, ABM, etc. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer gemeinnützigen Organisation, die ausschließlich eine gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung zur beruflichen Wiedereingliederung bedürftiger Menschen betreibe, Richtlinien angewendet würden, die sich auf die Beschäftigung in Wirtschaftsunternehmen auf dem "ersten Arbeitsmarkt" bezögen. Es könne nicht angehen, dass die Kriterien zur Bewertung der Ausgleichsabgabe ausschließlich von der Methodik abhängig gemacht würden, auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes. Er betreibe eine gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich zur Arbeitsintegration verschiedenster Zielgruppen im Auftrag von Arbeitsamt und Sozialamt. Hierfür eine Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz zu erheben, sei ein Widerspruch in sich. Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000 als unbegründet zurück, denn der Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 26.10.1999 stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften insbesondere mit denen des SchwbG. Im einzelnen ist dort ausgeführt: "Gem. § 11 Abs. 1 SchwbG haben Arbeitgeber - solange sie die vorgeschriebene Zahl Sb. gem. §§ 5 ff. SchwbG nicht beschäftigen, eine Ausgleichsabgabe von monatlich 200,-- DM an die Hauptfürsorgestelle zu zahlen. Ob und inwieweit die Beschäftigungspflicht im Sinne von § 5 als erfüllt angesehen werden kann, hängt davon ab, inwieweit eine Anrechnung von Sb. auf Pflichtplätze erfolgen kann. Eine solche Anrechnung auf Pflichtplätze sieht § 9 SchwbG vor. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann auch ein sb. Arbeitgeber auf einen solchen Pflichtplatz angerechnet werden. Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 3 SchwbG ist jedoch nur ein sb. Einzelunternehmer, nicht dagegen sb. Personen, die als Organ oder als Organmitglied einer juristischen Person eine Arbeitgeberfunktion ausüben (BVerwG vom 24.02.1994, BR 1994, 164; VGH Kassel vom 19.09.1996 Az.: 9 UE 3009/94). Diese Auslegung des § 9 Abs. 3 SchwbG, der auch der Widerspruchsausschuss folgt, verstößt entgegen der Auffassung der Widerspruchsführerin auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG (BVerwG a.a.O.). Der Geschäftsführer der Widerspruchsführerin kann daher nicht gem. § 9 Abs. 3 SchwbG auf einen Pflichtplatz angerechnet werden. Aber auch eine Anrechnung des schwerbehinderten Geschäftsführers als Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 SchwbG kommt nicht in Betracht, weil der Geschäftsführer unabhängig von seiner gesellschafts-, arbeits- und sozialrechtlichen Stellung keinen Arbeitsplatz i.S.v. § 7 Abs. 1 SchwbG besetzt, was aber für eine Anrechnung nach § 9 Abs. 1 SchwbG erforderlich wäre (OVG Münster, Urteil vom 12.12.1997, BR 1998, 98; OVG Lüneburg vom 22.02.1989 - NZA 1989, 722). Nach der Neufassung des Gesetzes von 1986, die insoweit der Fassung vom 29.04.1974 entspricht, ist dieser Personenkreis zwar nicht mehr ausdrücklich unter den Stellen des § 7 Abs. 2 SchwbG erwähnt, die nicht als Arbeitsplätze zählen. Mit der Neufassung beabsichtigte der Gesetzgeber aber keine Änderung des geltenden Rechtes, er hat diesen Personenkreis vielmehr deshalb nicht in den Katalog des § 7 Abs. 2 SchwbG aufgenommen, weil er es - entsprechend der bisherigen Rechtslage als selbstverständlich voraussetzte, dass solche Personen keinen Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift besetzen. Der Personenkreis ähnelt dem des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG und 14 Abs. 1 KSchG, der nach allgemeiner Auffassung nicht zu den Arbeitnehmern rechnet (vgl. Wilrodt-Neumann SchwbG, 7. Aufl., Rd.-Nr. 46 zu § 7; Jung-Cramer SchwbG, 4. Aufl., Anm. 11,17 zu § 7). Eine andere Auslegung verbietet auch § 9 Abs. 3 SchwbG 1986, wonach ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtplatz angerechnet wird. Aus der Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes 1986 (BT-Drucksache 10/3138; 10/5701) geht hervor, dass die Wiedereinführung dieser Anrechnung nur für natürliche Personen und nicht für Arbeitgeber gilt, die juristische Personen (einschließlich deren Organwalter) oder Personengesamtheiten sind. Die Hauptfürsorgestelle hat daher zu Recht eine Anrechnung des Geschäftsführers der Widerspruchsführerin auf einen Pflichtplatz abgelehnt und die für das Kalenderjahr 1997 zu zahlende Ausgleichsabgabe zutreffend errechnet. Der Widerspruchsführer hat für das Kalenderjahr 1998 eine Anzeige im Sinne von § 13 Abs. 2 SchwbG erstattet und dabei die von ihm zu zahlende Ausgleichsabgabe für 1998 auf 8.000,-- DM festgesetzt und gleichzeitig um Überprüfung gebeten, ob für die Zielsetzung des Projektes die gleiche Messlatte anzulegen sei, wie z.B. bei gewerblicher Zeitarbeit und dies später in der Begründung zum Widerspruch näher ausgeführt. Die vom Widerspruchsführer und von der Hauptfürsorgestelle vorgenommene Berechnung mit der Festsetzung der Ausgleichsabgabe in Höhe von 8.000,-- DM für das Kalenderjahr 1998 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG ist § 11. Danach haben Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtplatz im Sinne de SchwbG eine Ausgleichsabgabe in Höhe von monatlich 200,00 DM zu zahlen. Die Verpflichtung entsteht kraft Gesetzes, für die Frage, ob und ggfs. in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG zu zahlen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers nicht auf die Zielorientierung des Projektes des Widerspruchsführers an, sondern allein auf die Tatsache, dass die Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist lediglich die Zahl der Arbeits- bzw. Pflichtplätze sowie die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten. Sobald die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt wird ist unabhängig von dem Grund hierfür, die Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 SchwbG differenzieren nicht danach, ob und aus welchen Gründen Arbeitsplätze vorgehalten und hierauf Schwerbehinderte beschäftigt werden können oder nicht. Eine Herabsetzung oder ein Erlass der zu zahlenden Ausgleichsabgabe ist im SchwbG ebenso wenig vorgesehen wie ein Ermessensspielraum bei der Erhebung der Abgabe. Dem Begehren des Widerspruchsführers konnte daher nicht entsprochen werden." Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.02.2000 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 24.03.2000 (Fax) hat der Kläger Klage erhoben und sie wie folgt begründet: 1. Zur Bindungswirkung an die Anzeige des Klägers an das Arbeitsamt: Dem juristischen Laien erschließe es sich kaum, ob für die Einstufung der Beschäftigungsverhältnisse und für die Anforderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe unterschiedliche Verwaltungsträger zuständig seien; es handele sich um ein einheitliches Verfahren, wobei im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgleichsabgabe selbstverständlich auch zu prüfen sei, inwieweit eine zutreffende Einstufung der Beschäftigungsverhältnisse nach § 7 SchwbG erfolgt sei. Die fehlerhafte Einordnung der Beschäftigungsverhältnisse durch die Arbeitsverwaltung sei durch die Behörde des Beklagten zu berichtigen. Im übrigen habe der Kläger gegenüber der Arbeitsverwaltung seinen Widerspruch für den Fall erklärt, dass die "Work-In"-Arbeitsplätze bei der Berechnung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe mit berücksichtigt würden. 2. Zur Anrechnungsfähigkeit des Geschäftsführers auf einen Pflichtplatz: Der Geschäftsführer sei nicht Organ bzw. Organmitglied einer juristischen Person und deshalb im Rahmen der Pflichtplätze des § 9 SchwbG zu berücksichtigen, denn er gehöre dem Vorstand nicht an. Die Festsetzung sei insoweit rechtswidrig. Der Nr. 1 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sei zu entnehmen, dass der Geschäftsführer in seiner Position den Weisungen des Vorstandes Folge zu leisten habe. Dem Katalog der unter Nr. 2 aufgeführten zustimmungspflichtigen Geschäfte sei ferner zu entnehmen, dass bei wesentlichen Entscheidungen die Zustimmung des Vorstandes des Vereins benötigt werde, der Geschäftsführer könne also auch insoweit nicht eigenverantwortlich entscheiden. 3. Zur Zuordnung der Maßnahmeteilnehmer: Eine Ausgleichsabgabe sei von dem Kläger nicht zu zahlen, da er im Verhältnis zu den Pflichtplätzen nach dem Schwerbehindertengesetz eine ausreichende Zahl von Schwerbehinderten beschäftigt habe. Ausweislich seiner Anzeige habe der Kläger im Verlauf des Jahres 1998 über eine Anzahl von Arbeitsplätzen zwischen 227 und 298 verfügt. In Spalte 3 der Meldung seien diejenigen Arbeitsplätze angegeben, welche nach § 7 Abs. 2 oder 3 SchwbG in die Berechnung der Pflichtplätze nicht mit einflössen, da es sich hierbei um Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie Kurzzeitarbeitsverhältnisse gehandelt habe. Somit verblieben nur noch die in Spalte 4 bezeichneten Arbeitsplätze zur Berechnung der Pflichtplätze. Der anders lautende Bescheid der Beklagten resultiere daraus, dass die Beklagte für die Berechnung der Arbeitsplätze zusätzlich die im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitsbeschaffung (Work-In) beschäftigten Personen berücksichtigt habe (deren Zahl im Jahresverlauf zwischen 46 und 90 geschwankt habe). Im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 6 SchwbG hätten die im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigten Personen jedoch nicht bei der Berechnung der Pflichtplätze berücksichtigt werden dürfen. Bei der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung handele es sich um eine Institution, welche 1997 mit Mitteln des Arbeitsamtes geschaffen worden sei. Sie habe den Zweck, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger durch Überlassung in den "ersten Arbeitsmarkt" zu vermitteln. Damit entsprächen diese Arbeitsplätze denen aus ABM, SAM und § 19 BSHG, da es sich um eine Unterstützungsleistung für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose handele. Das angestrebte Ziel, die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt, sei weitreichender sei als bei den "klassischen" Arbeitsbeschaffungsmethoden. Bei den über das Sozialamt zugewiesenen Hilfeempfängern zahle dieses dementsprechend auch einen Lohnkostenzuschuss (§ 19 BSHG). Die insoweit vom Arbeitsamt und Sozialamt geförderten Beschäftigungsverhältnisse seien folglich unzweifelhaft Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, so dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 6 SchwbG die entsprechenden Arbeitsplätze bei der Berechnung der Pflichtplätze nicht zu berücksichtigen seien. Es sei auch unzweifelhaft, dass die "Work-In-Arbeitsplätze" von den Sozialämtern nach § 19 BSHG finanziert würden. Es wäre widersinnig, die im "Work-In-Bereich" mit Hilfe und finanzieller Unterstützung der Sozialhilfeträger geschaffenen Arbeitsplätze dadurch zu "bestrafen", dass sie mit einer Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe belegt würden. Gerade aus diesem Grunde regele § 7 Abs. 2 Nr. 6 SchwbG (nunmehr: § 73 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), dass solche nach § 19 BSHG bezuschussten Arbeitsverhältnisse Nicht-Arbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertengesetzes seien, also auch keine Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe auslösen könnten. Da einer Ausgleichsabgabe für die zurückliegenden Jahre nicht zu zahlen sei, sei auch der am 18.01.2000 festgesetzte Säumniszuschlag hinfällig und gegenstandslos. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vom 26.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.02.2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Klage keinen Erfolg haben könne, insbesondere seien die mit der Klage angegriffenen Bescheide rechtmäßig. 1. Zur Bindungswirkung an die Anzeige des Klägers an das Arbeitsamt: Es sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob die Angaben in der Anzeige nach § 13 SchwbG richtig seien oder nicht. Dies sei ausschließlich im Verfahren nach § 13 SchwbG zu klären. Der Beklagte sei an die vom Arbeitgeber selbst erstellte Anzeige bzw. an die von der Arbeitsverwaltung getroffenen Feststellungen gebunden. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Feststellungsverfahren nach § 11 und § 13 SchwbG. § 11 Abs. 1 Satz 3 SchwbG sehe nur die Befugnis vor, einen Feststellungsbescheid über die rückständige Ausgleichsabgabe zu erlassen und diese beizutreiben. Die für das Feststellungsverfahren der Arbeitsverwaltung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG vorgesehene Befugnis, die Zahl der Arbeitsplätze festzustellen, sei in § 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG nicht übernommen worden. Der Beklagte sei daher bei seiner Festsetzung vom 26.10.1999 der vom Kläger erstatteten Anzeige an das Arbeitsamt gefolgt. Ein Verwaltungsverfahren bzw. Widerspruchsverfahren bei der Arbeitsverwaltung wegen der Anzeige gemäß § 13 SchwbG habe nicht stattgefunden. Das Schreiben des Landesarbeitsamtes vom 28.07.1999 beruhe vielmehr auf einer vorausgegangenen Anfrage des Arbeitsamtes vom 28.05.1999. Der Kläger habe daraufhin berichtigte Anzeigen erstattet, und zwar nach den Vorgaben des Arbeitsamtes. Die Anzeige und die darin enthaltenen Angaben seien daher für die Hauptfürsorgestelle bindend. 2. Zur Anrechnungsfähigkeit des Geschäftsführers auf einen Pflichtplatz: Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Geschäftsführer sei auf einen Arbeitsplatz anzurechnen, sei dies falsch. Eine Anrechnung gemäß § 9 Abs. 3 SchwbG könne nicht erfolgen, da der Geschäftsführer nicht Arbeitgeber sei und einem Arbeitgeber auch nicht gleichgestellt werden könne. § 9 Abs. 3 SchwbG meine nur den Arbeitgeber als natürliche Person, das heißt den Einzelunternehmer. Als Arbeitnehmer könne der Geschäftsführer darüber hinaus nicht angerechnet werden, wie dies im Falle des Geschäftsführers einer GmbH auch sei. Ein GmbH-Geschäftsführer besetze keinen Arbeitsplatz im Sinne von § 7 Abs. 1 SchwbG. Daher werde in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass ein Geschäftsführer weder als Arbeitgeber noch als Arbeitnehmer auf einen Pflichtplatz im Sinne von § 7 SchwbG angerechnet werden könne. 3. Zur Zuordnung der Maßnahmeteilnehmer: Bei der Berechnung der veranlagungspflichtigen Arbeitsplätze habe der Beklagte von vorn herein die Stellen nach § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG außer Betracht gelassen. Welche weiteren Arbeitsplätze der Kläger herausgerechnet habe, sei dem Beklagten nicht klar. In jedem Falle seien dies Arbeitsplätze, die in Spalte 4 der Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 SchwbG enthalten seien. Was konkret Gegenstand dieser Tätigkeiten sei, sei ebenfalls unklar. Inwiefern es sich dabei um Tätigkeiten handele, die unter § 7 Abs. 2 SchwbG fallen, sei nicht nachvollziehbar. In seiner Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 SchwbG habe der Kläger hierzu keine Angaben gemacht. Daher gehe der Beklagte davon aus, dass es sich um veranlagungspflichtige Arbeitsplätze gehandelt habe. Im vorliegenden Verfahren könnten die Feststellungen des Arbeitsamtes rechtsverbindlich weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht anders getroffen werden. Hilfsweise trägt der Beklagte vor, dass der Kläger bisher nicht vorgetragen habe, dass es sich bei den Mitarbeitern der "Work-In-Gruppe" um Fälle nach § 19 BSHG handele, sondern dass die betroffenen Arbeitsverhältnisse lediglich mit denen vergleichbar seien, die nach § 7 Abs. 2 SchwbG nicht als Arbeitsplatz gelten. Dies reiche nicht aus, es müsse vielmehr der Nachweis geführt werden, dass sämtliche Mitarbeiter der "Work-In-Gruppe" gemäß § 19 BSHG gefördert worden seien. Die Kammer hat das Verwaltungsstreitverfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 11.12.2002). Die Beteiligten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.08.2003 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (nach weiterem Vortrag) einverstanden erklärt. Ein Bündel Behördenakten des Landeswohlfahrtsverbandes (unfoliert) haben vorgelegen.