Beschluss
6 A 2346/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt werden.
• Die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Beamten durch dienstwidrige Privatfahrt mit einem Dienstfahrzeug begründet Verschuldenshaftung gegenüber dem Dienstherrn für daraus entstandene Schäden.
• Bei ursächlichem Nichtunterlassen der dienstwidrigen Nutzung eines Dienstfahrzeugs kann der Dienstherr von der Erstattungsverpflichtung des Beamten ausgehen, selbst wenn alternative technische Mängel oder Versicherungsfragen vorgebracht werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Beamten für Unfall nach vorsätzlicher dienstwidriger Privatfahrt • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt werden. • Die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Beamten durch dienstwidrige Privatfahrt mit einem Dienstfahrzeug begründet Verschuldenshaftung gegenüber dem Dienstherrn für daraus entstandene Schäden. • Bei ursächlichem Nichtunterlassen der dienstwidrigen Nutzung eines Dienstfahrzeugs kann der Dienstherr von der Erstattungsverpflichtung des Beamten ausgehen, selbst wenn alternative technische Mängel oder Versicherungsfragen vorgebracht werden. Der Kläger, Polizeihauptkommissar (A 11), verließ während Dienstzeit die Dienststelle mit einem Dienststreifenwagen, um einen häuslichen Streit seiner Schwiegereltern außerhalb des Dienstbezirkes zu schlichten. Er fuhr begleitet von einem Kollegen abends mit dem Funkstreifenwagen zur Wohnung, kehrte danach mit dem Dienstfahrzeug zur Dienststelle zurück und hatte auf der Rückfahrt bei etwa 100 km/h ein Ausweichmanöver wegen eines auftauchenden Tieres. Das Fahrzeug verlor danach die Beherrschbarkeit und kollidierte mit Baum und Mauer; es entstand Totalschaden. Das Land machte ihn wegen Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig; das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab und stellte vorsätzliches Dienstvergehen sowie Kausalität fest. Der Kläger rügte unter anderem mangelnde Berücksichtigung einer Notfallsituation, das Fehlen grober Fahrlässigkeit und mögliche technische Mängel bzw. Versicherungsfragen. • Zulassungsprüfung: Im Zulassungsverfahren sind die im Zulassungsantrag vorgetragenen Gesichtspunkte entscheidend; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.2, § 124a VwGO). • Vorsätzliches Verhalten: Der Kläger hat bewusst und gewollt das Dienstfahrzeug für eine privat veranlasste Fahrt außerhalb des Inspektionsbereichs genutzt, obwohl er wusste, dass dies nicht zulässig war; damit liegt eine Vorsatzpflichtverletzung vor. • Keine Rechtfertigung durch angebliche Notlage: Die behauptete handgreifliche Situation und der Hilferuf der Ehefrau begründeten keine Notfallbefugnis, die eine dienstpflichtwidrige Privatfahrt rechtfertigen würde; es bestanden Einsatzalternativen und Alarmierungsmöglichkeiten der zuständigen Dienststelle. • Kausalität des Verhaltens für den Schaden: Hätte der Kläger die Fahrt nicht unternommen, wäre der Unfall nicht eingetreten; die vorsätzliche Pflichtverletzung war damit ursächlich für Schaden am Dienstfahrzeug. • Einwendungen gegen Fahrzeugmängel und Versicherungen unbeachtlich: Technische Mängel wurden nicht schlüssig dargelegt und ändern nichts an der Verantwortlichkeit bei vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung; auch die Frage von Versicherungen entbindet bei Vorsatz nicht von der Haftung. • Kosten und Rechtskraft: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; mit Zurückweisung des Zulassungsantrags wird das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig (§ 124a Abs.5 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klage wurde insoweit zurückgewiesen, dass der Kläger für den von ihm geltend gemachten Betrag in Höhe von 13.727,16 Euro verantwortlich ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt hat, indem er das Dienstfahrzeug für eine private Fahrt außerhalb des zuständigen Bereichs nutzte. Diese vorsätzliche Pflichtverletzung war ursächlich für den Unfall und den Totalschaden des Fahrzeugs; entgegenstehende Einwendungen zu technischen Mängeln oder fehlenden Versicherungen entbinden den Kläger nicht von der Haftung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil wird insoweit rechtskräftig.