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Beschluss

6 A 1257/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0130.6A1257.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 31. August 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Oktober 2000 werden insoweit aufgehoben, als die damit geltend gemachte Forderung einen Betrag in Höhe von 13.751,68 EUR (26.895,96 DM) übersteigt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 589,01 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 31. August 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Oktober 2000 werden insoweit aufgehoben, als die damit geltend gemachte Forderung einen Betrag in Höhe von 13.751,68 EUR (26.895,96 DM) übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 589,01 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger verursachte am Abend des 23. Februar 1998 mit einem von ihm für eine Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung verwendeten Dienstkraftfahrzeug vom Typ Opel Vectra Model B einen Unfall. Für den hierdurch entstandenen Schaden haftet er dem beklagten Land dem Grunde nach. Mit Leistungsbescheid vom 23. September 1999 verlangte das Polizeipräsidium E. vom Kläger Schadenersatz in Höhe von 28.001,40 DM. Auf den Widerspruch des Klägers hob das Polizeipräsidium E. diesen Bescheid auf und ersetzte ihn gleichzeitig durch einen neuen Leistungsbescheid vom 31. August 2000, mit dem ein nach 9 Positionen detailliert aufgeschlüsselter Anspruch in Höhe von 29.216,40 DM geltend gemacht wurde. Darin enthalten war eine als Nutzungsausfall bezeichnete Position Nr. 7 über 1.152,-DM. Diese ist ausweislich einer vormaligen Klage des beklagten Landes gegen den Kläger vor dem Landgericht E. berechnet nach 16 Tagen zu jeweils 72,- DM. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser seine Verantwortung für den Schaden zurückwies sowie die einzelnen Positionen nach Grund und Höhe bestritt, wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2000 zurück. Der Kläger hat gegen die Bescheide Klage erhoben, diese jedoch nicht näher begründet. In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2004, zu der der Kläger nicht erschienen war, hob der Vertreter des beklagten Landes auf Hinweis des Vorsitzenden, dass der Kläger erstmals durch den Bescheid vom 23. September 1999 auf sein Recht auf Beteiligung des Personalrates hingewiesen worden sei, den Bescheid vom 31. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf, soweit darin vom Kläger mehr als 28.000,- DM gefordert wurden. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 31. August 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Oktober 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. März 2004 abgewiesen. Soweit der Kläger den Bescheid bis zu einer Höhe von 28.000,- DM angreife, sei dieser rechtmäßig. Dies gelte auch hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung. Die im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze zum Ersatz des Schadens in Gestalt des Nutzungsausfalls gälten auch im Beamtenrecht. Der Beamte hafte somit für den vollen Schaden, der sich für den Dienstherrn nach den gleichen Maßstäben bemesse wie für einen privaten Geschädigten. Hinsichtlich des die Forderung in Höhe von 28.000,- DM übersteigenden Betrages sei die Klage mangels Beschwer unzulässig. Auf den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 23. März 2006 die Klage gegen die Schadenersatzforderung wegen Nutzungsausfalls verfahrensrechtlich abgetrennt und insoweit die Berufung mit Beschluss vom 24. März 2006 zugelassen. Hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstandes hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23. März 2006 abgelehnt. Der Kläger macht geltend, dem beklagten Land stehe im Rahmen der Schadenersatzforderung die Position Nutzungsausfallentschädigung nicht zu. Ein Dienstwagen diene nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, sondern zur Erledigung der Aufgaben einer öffentlichen Behörde. Falls der beschädigte Dienstwagen nicht mehr einsetzbar sei, könne der Beamte gegebenenfalls zu Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder zu Aufwendungen für einen tatsächlich gemieteten Wagen herangezogen werden, jedoch nicht zum Ersatz des Nutzungsausfalls. Nachdem der angefochtene Bescheid bereits auf 28.000,- DM ermäßigt worden sei, sei hiervon noch die geforderte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.152,- DM abzuziehen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 31. August 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Oktober 2000 insoweit aufzuheben, als die damit geltend gemachte Forderung einen Betrag in Höhe von 13.727,16 EUR (26.848,- DM) übersteigt. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt vor, der Nutzungsausfall stelle einen Vermögensschaden dar, welcher zu ersetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 A 2346/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für teilweise begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums E. vom 31. August 2000 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Oktober 2000 sind rechtswidrig, soweit mit ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung, nach der der deliktisch geschädigte private Eigentümer eines Kraftfahrzeuges ohne den Nachweis tatsächlich entstandener schadensbedingter Aufwendungen Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann, ist bei der Beschädigung von Dienstfahrzeugen der öffentlichen Hand regelmäßig nicht anwendbar. Nutzungsausfallentschädigung wird bei beschädigten Privatfahrzeugen gewährt, weil bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers angewiesen ist, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein kann, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86 -. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt mithin eine fühlbare (wirtschaftliche) Beeinträchtigung der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung voraus. Bei deliktischem Entzug eines gewerblich genutzten Privatfahrzeugs schlägt sich dies regelmäßig in dem wegen des Entzugs des Fahrzeugs entgangenen Gewinns nieder. Dienstfahrzeuge der öffentlichen Hand werden jedoch weder zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung vorgehalten noch um mit ihnen Gewinn zu erzielen. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2005 - 7 U 118/04 - . Den im Gebrauchsverlust eines Behördenfahrzeugs liegenden Schaden hat der Schädiger, falls die Behörde ein Reservefahrzeug vorhält, durch Beteiligung an den Vorhaltekosten oder, falls die Behörde vorübergehend ein Ersatzfahrzeug anmietet, durch Erstattung der Mietwagenkosten auszugleichen. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 6 U 215/99 -. Solche Kosten hat die Behörde darzulegen. Das beklagte Land hat nicht behauptet, einen Ersatzwagen gemietet zu haben. Reservefahrzeuge werden ausweislich eines Aktenvermerks vom 23. März 2000 nicht vorgehalten. Dem Klageantrag ist nicht in vollem Umfang stattzugeben. Entgegen der in der Berechnung des Antrags zum Ausdruck kommenden Auffassung des Klägers beträgt dessen Beschwer durch die Forderung einer Nutzungsausfallentschädigung seit der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr 1.152,- DM, sondern nur noch 1.104,04 DM. Dies folgt aus der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Vertreter des Landes in der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Höhe von 1.216,40 DM. Die Aufhebung bezog sich nicht auf bestimmte Schadenspositionen, sondern sollte rechtliche Bedenken im Hinblick auf die unterbliebene Belehrung des Klägers bezüglich einer Beteiligung des Personalrates ausräumen. Der dem Kläger gewährte Nachlass in Höhe von 4,163415 % auf den angefochtenen Bescheid ist daher auf alle Schadenspositionen anteilig anzurechnen. Nach der teilweisen Aufhebung in der mündlichen Verhandlung beträgt die Beschwer des Klägers durch den Posten Nutzungsausfallentschädigung nur noch (1.152,- DM minus 4,163415 % =) 1.104,04 DM. Dieser Betrag ist von dem Bescheid in Höhe von 28.000,- DM abzuziehen, woraus sich der tenorierte Betrag in Höhe von 26.895,96 DM ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat sieht aus Billigkeitsgründen davon ab, dem Kläger einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, weil er sowohl relativ (mit 4,16%) als auch absolut (mit 47,96 DM = 24,52 EUR) nur geringfügig unterliegt. Aus demselben Grund ist auch eine Änderung der Kostenverteilung erster Instanz nicht veranlasst. Das beklagte Land unterliegt relativ mit 3,7% bzw. absolut (mit 1.104,04 DM = 564,49 EUR) lediglich in geringem Umfang. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.