Beschluss
6 A 349/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträglich rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung, die vor Vollendung des dem Bewerber jeweils geltenden Höchstalters einsetzt, kann die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze außer Betracht lassen.
• Entscheidend ist für die Frage der Zulassung zur Verbeamtung bei schwerbehinderten Bewerbern, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet war; eine rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung kann die Rechtslage zu Ungunsten der Behörde nachträglich rechtswidrig machen.
• Für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Schwerbehindertenzuerkennung kann Höchstaltersgrenze für Verbeamtung außerachtlassen • Eine nachträglich rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung, die vor Vollendung des dem Bewerber jeweils geltenden Höchstalters einsetzt, kann die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze außer Betracht lassen. • Entscheidend ist für die Frage der Zulassung zur Verbeamtung bei schwerbehinderten Bewerbern, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet war; eine rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung kann die Rechtslage zu Ungunsten der Behörde nachträglich rechtswidrig machen. • Für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin, geboren am 28.06.1959, war seit 10.08.1998 als Lehrerin unbefristet angestellt. Sie stellte am 16.05.2002 ein Verbeamtungsgesuch unter Hinweis auf eine ihr nach ihrer Ansicht zustehende Schwerbehinderung. Das Land lehnte wegen Überschreitens der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze ab. Im Klageverfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Klägerin seit Dezember 2001 schwerbehindert sei und daher die Ausnahme des § 6 Abs.1 Satz6 LVO greife; daraufhin verpflichtete es das Land, erneut über das Verbeamtungsgesuch zu entscheiden. Das Land beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung, eine nachträglich eingetretene bzw. rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung könne keinen Anspruch auf Verbeamtung nach bereits erfolgter Einstellung begründen. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung voraus; diese sind nicht dargetan worden. • Auslegung der LVO: § 6 Abs.1 Satz6 LVO gewährt schwerbehinderten Bewerbern die Einhaltung einer erhöhten Höchstaltersgrenze von 43 Jahren. Maßgeblich ist, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet war; damit greift die Vorschrift zu Gunsten der Klägerin ein. • Zeitpunkt der Schwerbehinderteneigenschaft: Für die Beurteilung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; eine rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung, die in die Zeit vor Vollendung des 43. Lebensjahres zurückreicht, macht die vorherige ablehnende Entscheidung nachträglich rechtswidrig. • Verwaltungszweck und Auslegung: Die vom Land vorgebrachte teleologische Beschränkung, dass die Schwerbehinderung bereits bei Einstellung bestanden haben müsse, überzeugt nicht. Die Norm bezweckt Schutz schwerbehinderter Bewerber, weshalb die nachträgliche Anerkennung, die in die relevante Frist fällt, zu berücksichtigen ist. • Grundsätzliche Bedeutung: Der vom Land geltend gemachte Klärungsbedarf war bereits durch die Senatsrechtsprechung (Urteil 4.12.2002, 6 A 728/00) entschieden und begründet daher keine Zulassung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 47 Abs.3 und § 52 Abs.5 GKG. Der Zulassungsantrag des beklagten Landes wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Verpflichtung des Landes angeordnet, über das Verbeamtungsgesuch der Klägerin erneut zu entscheiden, weil die Klägerin seit Dezember 2001 schwerbehindert war und das 43. Lebensjahr erst am 28.06.2002 vollendete; deshalb durfte die Behörde die Verbeamtung nicht wegen einer angeblichen "Überalterung" ablehnen. Die vom Land behauptete Einschränkung, dass die Schwerbehinderung bereits bei Einstellung bestanden haben müsse, wird nicht anerkannt; eine rückwirkende Anerkennung, die in die maßgebliche Frist fällt, kann die Rechtmäßigkeit der Ablehnung beseitigen. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.