Beschluss
18 B 468/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die vorgeschriebene Frist zur Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird.
• Die Beschwerdebegründung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim erkennenden Oberverwaltungsgericht eingereicht sein; eine verspätete Einreichung erfüllt das Zulässigkeitserfordernis nicht.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den Regelungen der VwGO und des GKG; bei Rücknahme bzw. Versagung einer Aufenthaltserlaubnis kann der Regelstreitwert halbiert werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fristloser Beschwerdebegründung • Die Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die vorgeschriebene Frist zur Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird. • Die Beschwerdebegründung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim erkennenden Oberverwaltungsgericht eingereicht sein; eine verspätete Einreichung erfüllt das Zulässigkeitserfordernis nicht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den Regelungen der VwGO und des GKG; bei Rücknahme bzw. Versagung einer Aufenthaltserlaubnis kann der Regelstreitwert halbiert werden. Der Antragsteller richtete sich gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der erstinstanzliche Beschluss wurde dem Antragsteller am 8. März 2006 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO lief daher am 10. April 2006 ab. Innerhalb dieser Frist wurde die von § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Beschwerdebegründung jedoch nicht beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit der Beschwerde und nahm auch Feststellungen zur Kosten- und Streitwertentscheidung vor. • Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig, weil ein Zulässigkeitserfordernis fehlt: die fristgerechte Begründung der Beschwerde. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe begründet werden; diese Frist begann nach wirksamer Zustellung am 8. März 2006 und endete am 10. April 2006. Eine Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, dass die fristgerechte Rechtsmittelbegründung unabdingbares Zulässigkeitserfordernis ist. Da die Begründung nicht fristgerecht beim erkennenden Oberverwaltungsgericht einging, fehlt es an der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Änderung und Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet die Rücknahme bzw. Versagung der Aufenthaltserlaubnis jeweils mit dem halben Regelstreitwert entsprechend seiner Praxis. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die gesetzlich vorgeschriebene einmonatige Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten wurde. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000 EUR festgesetzt und damit die erstinstanzliche Festsetzung geändert. Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache wirksam, weil das Rechtsmittel schon an formellen Zulässigkeitsmängeln scheiterte.