Leitsatz: 1. Die negative Tatbestandsvoraussetzung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen dürfen, bezieht sich auf (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 AufenthG und bezieht Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a AufenthG nicht mit ein. 2. Bei der Bemessung der Länge der Frist eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots wird das öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet grds. nicht durch im Bundesgebiet begangene Straftaten geprägt. Diesen kann jedoch insoweit eine Bedeutung zukommen, wie sie gegen eine feste soziale und kulturelle Bindung an das Bundesgebiet sprechen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: I. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 2992/24 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. November 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Soweit sich der einstweilige Rechtschutzantrag auf die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. November 2024 bezieht, ist er unzulässig, da er nicht statthaft ist. Wendet sich ein Ausländer gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich nur statthaft, wenn die behördliche Entscheidung den Fortfall einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hatte. Daran fehlt es hier. Die Ablehnung des Antrags des Antragstellers vom 25. Januar 2024 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte insbesondere nicht den Fortfall einer Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Folge. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nicht einschlägig. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor dessen Ablauf die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25. Januar 2024 war der Antragsteller nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er besaß insbesondere keine Aufenthaltserlaubnis mehr; ihm war vielmehr nur eine Duldung erteilt worden. Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller auf § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berufen konnte, dass er sich mithin am 25. Januar 2024 auch ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben könnte, liegen nicht vor. 2. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung begehrt, ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes NRW statthafte Antrag unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. a. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung voraus, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 12. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller benötigt für seinen (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel, den er allerdings nicht besitzt. b. Das Kindeswohl oder die familiären Bindungen des Antragstellers stehen seiner Abschiebung nicht entgegen. Insbesondere Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei - auch insofern - grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Insbesondere bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstehen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen - dies gilt auch mit Blick auf Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds auch angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Dazu bedarf es im konkreten Einzelfall der substantiierten Darlegung und - soweit prozessual erforderlich - Glaubhaftmachung, welcher konkrete Hilfebedarf bei dem betreuungsbedürftigen Ausländer jeweils anfällt. Überdies muss substantiiert dargetan und (ggfls.) glaubhaft gemacht werden, welche etwaigen Hilfeleistungen der betreuungsfähige- und bereite Familienangehörige erbringt bzw. erbringen wird. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 2 ff. m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass etwaige familiäre Bindungen des Antragstellers seiner Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen würden. In Betracht kommt nach Aktenlage nur sein Verhältnis zu seinem am 00.00.2005 geborenen - mithin volljährigen - deutschen Sohn F. K.. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Sohn durch einen besonderen Betreuungsbedarf im vorstehenden Sinne geprägt ist, liegen nicht vor. c. Dass der Gesundheitszustand des Antragstellers eine Abschiebung nicht zuließe, ist nicht erkennbar. d. Auch Abschiebungsverbote stehen dem Erlass der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Mit seinem Verweis auf seine Integration im Bundesgebiet zeigt der Antragsteller ein solches nicht auf. Die negative Tatbestandsvoraussetzung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen dürfen, bezieht sich auf (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 AufenthG und bezieht Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a AufenthG nicht mit ein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 60 AufenthG, der amtlich mit „Verbot der Abschiebung“ überschrieben ist. Auch im Gesetzgebungsverfahren kam zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 AufenthG als Unterfall der Abschiebungshindernisse im Blick hatte. Der Verweis in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf Abschiebungsverbote wurde durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) eingefügt. Dem Gesetzgeber stand dabei diese Differenzierung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 AufenthG und Abschiebungshindernissen i. S. d. § 60a AufenthG vor Augen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 20/9463, S. 44 f.) hat „der EuGH (...) in mehreren Verfahren mit Verweis auf Artikel 5 Buchstabe a bis c der Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf (...). Zuletzt hat der EuGH (Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21) diese Auslegung auch auf die Fälle ausgeweitet, in denen feststeht, dass die Abschiebung nach dem ebenfalls in Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie normierten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non Refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass eine Rückkehrentscheidung weder bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen, sprich Abschiebungsverboten, noch bei den oben genannten drei Fallgruppen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergehen darf.“ Mit der Einfügung des negativen Tatbestandsmerkmals des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten sollte demnach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) genügt werden. Art. 5 Rückführungsrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten. Dieser hat seinen Niederschlag insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 1 B 13.23 -, juris, Rn. 5, und in dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 3 EMRK gefunden, dessen Schutzgehalt wiederum durch § 60 Abs. 5 AufenthG abgedeckt ist. Der Grad der Integration im Bundesgebiet mag mit Blick auf Art. 8 EMRK oder hinsichtlich eines Anspruchs auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Sicherung effektiven Rechtschutzes ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG begründen können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot liegt darin allerdings von vornherein nicht. e. Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Mit der Ausreisefrist von 30 Tagen nutzt der Antraggegner den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum zugunsten des Antragstellers aus. Setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer von 30 Tagen fest, bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, um ermessensgerecht zu sein. Vgl. Haedicke, in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG / zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25. September 2020, Rn. 32. 3. Schließlich erweist sich auch das auf 36 Monate befristete abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids als offensichtlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden, die außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich grundsätzlich in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Das Gewicht des gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 15 f. Vor diesem Hintergrund wird das öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet bei einem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot grds. nicht durch im Bundesgebiet begangene Straftaten geprägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2022 - 18 B 1873/21 -, n. v. und vom 6. Juli 2022 - 18 B 632/22 -, juris, Rn. 7. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grund-satzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist. Der Ausländer trägt im Lichte von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Darlegungs- und Feststellungslast in Bezug auf seine persönlichen Belange, die sodann einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 17. Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Ausländers an einer angemessenen Rückkehrperspektive wird insbesondere durch Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen. Entsprechendes gilt für Ausländer, die den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter faktischer Inländer genießen. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC beschränken die Berücksichtigung der Gesamtheit der gewachsenen Bindungen zum Bundesgebiet, die das Privatleben des Ausländers ausmachen, aber nicht auf diese Fälle. Bei der Gewichtung einer an schutzwürdige Bindungen anknüpfenden Rückkehrperspektive sind dabei neben der Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet auch die Stärke der Bindungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 19 ff. In diesem Zusammenhang kann im Bundesgebiet begangenen Straftaten eine Bedeutung zukommen, da sie gegen eine feste soziale und kulturelle Bindung an das Bundesgebiet sprechen können. Hiervon ausgehend sind Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO bei der Bemessung der Länge der Frist auf 36 Monate ab dem Tag einer etwaigen Abschiebung nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere wird hinreichend deutlich, dass er es nicht als den Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots ansieht, die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet abzuwenden, sondern dass er die begangenen Straftaten lediglich heranzieht, um das Gewicht der Integration des Antragstellers im Bundesgebiet als ein mögliches privates Interesse zu bemessen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes folgt die Kammer Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013, abrufbar unter: www.bverwg.de). Danach ist im Klageverfahren bei einem begehrten Aufenthaltstitel der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,- € pro Person maßgeblich. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs 2013 zur Hälfte anzusetzen (5.000,- € / 2 = 2.500,- €). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 - 18 B 468/06 -, juris, Rn. 5 ff. Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2020 - 18 A 1021/19 -, juris, Leitsatz.