OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 3606/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag, der wortwörtlich nur die Gewährung höheren Kindergeldes begehrt, kann nicht ohne hinreichende Begleitumstände als Antrag auf erhöhte Besoldung ausgelegt werden. • Ansprüche auf rückwirkende Erhöhungsbeträge nach dem BBVAnpG 99 setzen voraus, dass der Betroffene seinen Anspruch innerhalb des relevanten Zeitraums durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht hat. • Dienstherrn besteht keine allgemeine Pflicht, Beamte aus eigenem Antrieb über für sie mögliche besoldungsrechtliche Ansprüche individuell zu belehren; eine Hinweispflicht besteht nur bei besonderen Fallgestaltungen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf rückwirkende Besoldungsnachzahlung bei bloßem Antrag auf höheres Kindergeld • Ein Antrag, der wortwörtlich nur die Gewährung höheren Kindergeldes begehrt, kann nicht ohne hinreichende Begleitumstände als Antrag auf erhöhte Besoldung ausgelegt werden. • Ansprüche auf rückwirkende Erhöhungsbeträge nach dem BBVAnpG 99 setzen voraus, dass der Betroffene seinen Anspruch innerhalb des relevanten Zeitraums durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht hat. • Dienstherrn besteht keine allgemeine Pflicht, Beamte aus eigenem Antrieb über für sie mögliche besoldungsrechtliche Ansprüche individuell zu belehren; eine Hinweispflicht besteht nur bei besonderen Fallgestaltungen. Der Kläger, Ministerialrat im Bundesministerium und Vater dreier Töchter, stellte am 6. Oktober 1991 ein Schreiben mit den Betreffspunkten "a. Kindergeld und b. Ministerialzulage" und beantragte wortwörtlich "rückwirkend ab 01.01.1987 ein höheres Kindergeld" sowie eine Anhebung der Ministerialzulage. Grundlage war eine Dienstmitteilung seines Ministeriums vom August 1991, die über mögliche Nachzahlungen beim Kindergeld und zu Stellenzulagen informierte. Die Behörde lehnte später die Umdeutung des Kindergeldantrags in einen Antrag auf höhere kinderbezogene Besoldung ab. Der Kläger focht dies an und begehrte Nachzahlungen der im BBVAnpG 99 vorgesehenen Erhöhungsbeträge für die Zeit 1.1.1991–31.12.1998. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Zulässigkeit der Berufung und Erfolg der Beklagten; der Bescheid vom 29.11.2002 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid 13.01.2003) ist rechtmäßig (§ 113 Abs.5 VwGO). • Die Anspruchsvoraussetzungen des Art.9 §1 Abs.1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 sind nicht erfüllt, weil der Kläger seinen Anspruch nicht innerhalb des maßgeblichen Zeitraums als Kläger oder Widerspruchsführer geltend gemacht hat. • Nach BVerfG- und BVerwG-Rechtsprechung ist zwar zulässig, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation durch Widerspruch oder Klage unmittelbar zu verfolgen; entscheidend ist aber die erkennbare Zielrichtung der Erklärung gegenüber dem Dienstherrn. • Der Wortlaut des Antrags vom 6. Oktober 1991 richtet sich ausschließlich auf höheres Kindergeld; Begriffe wie Besoldung, Bezüge oder Alimentation wurden nicht verwendet. Die Bezugnahme auf §44 SGB X bestätigt die Sozialleistungsqualität des Begehrens. • Eine ausdehnende Auslegung des Antrags kommt nur in Betracht, wenn besondere Begleitumstände einen abweichenden Erklärungswillen nahelegen; solche besonderen Umstände sind hier nicht dargetan. • Die August 1991-Mitteilung des Referats A.I.1 war allgemein an alle Mitarbeiter gerichtet und enthielt keine speziellen Hinweise, die den Antrag des Klägers zwingend als Begehr nach höherer Besoldung verstehen ließen. Die Absenderbezeichnung und der allgemeine Begriff "Dienstbezüge" rechtfertigen keine solche Auslegung. • Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§79 BBG) folgt keine generelle Pflicht, Beamte umfassend über individuelle besoldungsrechtliche Ansprüche zu belehren; eine Hinweispflicht besteht nur bei besonderen Fallgestaltungen, die hier nicht vorliegen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Erhöhungsbeträge für das dritte Kind für den Zeitraum 1.1.1991–31.12.1998, weil sein Antrag vom 6.10.1991 nach Wortlaut und Begleitumständen allein auf die Gewährung höheren Kindergeldes gerichtet war und nicht als Antrag auf höhere kinderbezogene Besoldung ausgelegt werden konnte. Die maßgeblichen Vorschriften des BBVAnpG 99 setzen die fristgerechte Geltendmachung als Kläger oder Widerspruchsführer innerhalb des relevanten Zeitraums voraus, die hier nicht vorlag. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.