Beschluss
14 E 1045/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die behaupteten Erfolgsaussichten fehlen.
• Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandssteuer verfassungsgemäß; grundsätzlich sind auch aus Ausbildungs- oder beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnungen steuerpflichtig.
• Die satzungsrechtliche Bezugnahme auf landesrechtliche melderechtliche Begriffsbestimmungen ist zulässig; damit sind Zimmer im Studentenwohnheim und im Elternhaus Wohnung i.S. der Satzung.
• Persönliche Billigkeitsgesichtspunkte können nur im Rahmen der einschlägigen AO-Regelungen zu Erlass oder Stundung geprüft werden; Hinweise auf Stundung sind in der Regel zumutbar.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Studentenwohnungen als steuerpflichtige Zweitwohnungen • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die behaupteten Erfolgsaussichten fehlen. • Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandssteuer verfassungsgemäß; grundsätzlich sind auch aus Ausbildungs- oder beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnungen steuerpflichtig. • Die satzungsrechtliche Bezugnahme auf landesrechtliche melderechtliche Begriffsbestimmungen ist zulässig; damit sind Zimmer im Studentenwohnheim und im Elternhaus Wohnung i.S. der Satzung. • Persönliche Billigkeitsgesichtspunkte können nur im Rahmen der einschlägigen AO-Regelungen zu Erlass oder Stundung geprüft werden; Hinweise auf Stundung sind in der Regel zumutbar. Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer der Stadt B. und begehrte Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand war die Steuerpflicht eines Studenten für ein Zimmer im Studentenwohnheim neben einer Wohnung bei den Eltern sowie die Frage von Billigkeitsmaßnahmen wegen seiner finanziellen Lage. Die Stadt stützte die Steuer auf eine Satzung, die an melderechtliche Begriffsbestimmungen anknüpft. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung, es fehlten hinreichende Erfolgsaussichten; der Kläger legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie die Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht. Es wurde auch erörtert, ob aufgrund der persönlichen oder allgemeinen studentischen Situation ein Erlass oder eine Ermäßigung in Betracht kommt. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, sodass die erforderlichen Erfolgsaussichten für die Prozessführung fehlen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Klage könnte bereits unzulässig sein, weil die Klageschrift nicht unterschrieben ist und damit nicht den Formerfordernissen des § 81 Abs. 1 VwGO entspricht. • Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. knüpft an melderechtliche Definitionen an (§§ 15, 16 MG NRW) und stellt jeden umschlossenen zum Wohnen oder Schlafen genutzten Raum als Wohnung i.S. der Satzung dar; diese Auslegung liegt im Ermessen des Satzungsgebers und ist verfassungsgemäß. • Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BVerfG und BVerwG) erfasst eine Zweitwohnungssteuer grundsätzlich auch aus beruflichen oder Ausbildungsgründen gehaltene Zweitwohnungen; daher ist die Heranziehung von Studenten grundsätzlich zulässig. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die allgemeine Regelung nicht wegen der typischen finanziellen Lage von Studenten für verfassungswidrig zu halten, ist vertretbar; eine generelle Billigkeitsbefreiung für Studenten würde den Willen des Satzungsgebers aushebeln. • Persönliche Billigkeitsgesichtspunkte sind nach den Maßstäben der Abgabenordnung zu prüfen: Ein Erlass (§ 227 AO) setzt außergewöhnliche, bei Erlass des Gesetzes nicht vorausgesehene Härten voraus, während eine Stundung (§ 222 AO) nur zeitweilige Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung voraussetzt. • Der Beklagte hat bereits persönliche Billigkeitsgesichtspunkte geprüft und den Kläger auf die Möglichkeit einer Stundung verwiesen; dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht fehlende Erfolgsaussichten festgestellt und die Prozesskostenhilfe versagt. Inhaltlich ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. rechtlich tragfähig, weil sie zulässig an melderechtliche Begriffsbestimmungen anknüpft und die Besteuerung von Zweitwohnungen auch bei Studenten verfassungsgemäß möglich ist. Eine generelle Billigkeitsbefreiung für Studenten ist nicht geboten; persönliche Härten sind im Einzelfall nach den Regelungen der Abgabenordnung zu prüfen. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit einer Stundung verwiesen; dies stellt eine zumutbare Billigkeitsmaßnahme dar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.