Beschluss
12 A 1458/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung des durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum begründet.
• Der Eintrag einer fremden Nationalität in einem Pass kann ein früheres Bekenntnis annehmen lassen, diese Indizwirkung endet jedoch, wenn die bekenntnisfähige Person danach einen Pass führt, der sie als Angehörige einer anderen Nationalität ausweist.
• Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisfähigkeit an bis zur Ausreise erforderlich; fehlt eine Nationalitätenerklärung, ist eine vergleichbare, durchgängige Bekundung erforderlich, die substantiiert darzulegen ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an durchgehendem Bekenntnis abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung des durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum begründet. • Der Eintrag einer fremden Nationalität in einem Pass kann ein früheres Bekenntnis annehmen lassen, diese Indizwirkung endet jedoch, wenn die bekenntnisfähige Person danach einen Pass führt, der sie als Angehörige einer anderen Nationalität ausweist. • Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisfähigkeit an bis zur Ausreise erforderlich; fehlt eine Nationalitätenerklärung, ist eine vergleichbare, durchgängige Bekundung erforderlich, die substantiiert darzulegen ist. Die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil über ihren Anspruch aus dem BVFG. Streitpunkt war, ob sie seit Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit (1962/1963) durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe. Im Inlandspass der Klägerin war zeitweise die russische Nationalität eingetragen; die Klägerin behauptet eine spätere Abänderung dieses Eintrags. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es fehle an einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Klägerin verweist zudem auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob aus dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung folgen. • Das Zulassungsvorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO; es begründet keine ernstlichen Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts. • Ein einmaliges früheres Bekenntnis kann zwar indiziert werden, verliert aber seine Tragwirkung, wenn die bekenntnisfähige Person später einen Pass führt, der sie als Angehörige einer anderen Nationalität ausweist. • Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisfähigkeit an bis zur Ausreise erforderlich; fehlt die Nationalitätenerklärung, muss die betroffene Person durchgängig in vergleichbarer Weise ihren Willen zum deutschen Volkstum nachweisen. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, warum eine Änderung des Nationalitätseintrags früher nicht möglich oder unzumutbar war, etwa bereits bei der Eheschließung 1968 oder spätestens bei der Scheidung 1970. • Die Berufung beruft sich auch nicht erfolgreich auf eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil nicht aufgezeigt wird, dass das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise von einem tragenden Rechtssatz des BVerwG abgewichen ist. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47, 52 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Ablehnung beruht darauf, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung eines fehlenden durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum begründet. Soweit die Klägerin eine frühere Änderung des Nationalitätseintrags geltend macht, hat sie nicht substantiiert dargelegt, warum eine Änderung nicht bereits früher möglich oder zumutbar gewesen wäre. Eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.