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Beschluss

12 A 1279/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.12A1279.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen - in der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegenden - Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Wenn das Verwaltungsgericht zu der entscheidungstragenden Annahme gelangt ist, auch wenn man von einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenwahl im Antragsformular zur Aufstellung des ersten Innlandspasses (forma Nr. 1) ausgehen wolle, fehle es jedenfalls für die Folgezeit an einem Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVfG, steht das in Übereinstimmung mit der Gesetzesauslegung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seinem Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 - unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom 13. November 2003 (5 C 14.03, 5 C 40 und 41.03) u.a. ausgeführt: 4 "Bereits die Entscheidungen vom 13. November 2003 (a. a. O.) stellen klar, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur "im Regelfall" fortwirkt, es mithin von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. Es folgt dabei unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass jedenfalls die Indizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit dann entfällt, wenn und solange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Beantragung der Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass einen - im vorliegenden Verfahren auf Betreiben der russischen Mutter des Klägers geänderten - Pass entgegennimmt und insbesondere bei der Ausbildung und im Berufsleben für sich wirken lässt, der ihn nach außen hin als Angehörigen einer anderen Nationalität - hier der russischen - ausweist. Denn Zweck dieses Fortwirkens ist lediglich, dass "ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit [...] bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden" muss, um dem Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu genügen. 5 Die Annahme und Nutzung eines Passes, in dem eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen ist, heben die aus einem ursprünglichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum folgende Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses dabei auch dann auf, wenn es sich nicht um ein beachtliches Bekenntnis gegen das ursprüngliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter wirksamen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum handelt, das schon deswegen einer Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. entgegensteht. Die Durchbrechungswirkung kommt auch der äußerlichen Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum, wie sie in der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität liegt, zu, die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unschädlich ist, wonach ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören." 6 Dieser Rechtsprechung haben sich die für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, vom 6. Juli 2006 - 12 A 1458/05 - und vom 7. Juli 2006 - 12 A 284/05 - und - 12 A 287/05 -. 8 Danach ist im vorliegenden Fall, in dem der erste Inlandspass der Klägerin nach ihren als wahr unterstellten Angaben mutmaßlich auf Betreiben ihres russischen Vaters abweichend von der Angabe der Klägerin zu ihrer - deutschen - Nationalität in der Forma 1 ausgestellt worden ist, mit der Annahme und dem Führen dieses Passes die Indizwirkung des zunächst abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum entfallen. 9 Da es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bedarf und ein (fortwirkendes) Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung hier, wie oben dargelegt, nicht angenommen werden kann, hätte sich die Klägerin auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbaren Weise durchgängig zum deutschen Volkstum bekennen müssen. 10 Hieran fehlt es jedoch aber für die Zeit zu Beginn der 90er Jahre bis 1998. 11 Obwohl zu Beginn der 90er Jahre eine Änderung des Nationalitätseintrags im Pass problemlos möglich wurde, hat die Klägerin erst im Jahr 1998 im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung im Aufnahmeverfahren die entsprechende Änderung veranlasst. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG jedoch nicht. 12 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 13 - 5 C 40.03 -, NVwZ-RR 2004, 538. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). 17 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 18