Beschluss
15 E 880/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der gerichtlichen Kontrolle von Vergaben öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses.
• Die Auswahlphase der Auftragsvergabe ist als eigenständige, überwiegend öffentlich-rechtlich geprägte Verfahrensstufe zu qualifizieren, weil sie durch haushalts- und vergaberechtliche Vorschriften bestimmt wird.
• Konkurrenten steht gegen die vergaberechtskonforme Behandlung der Auswahlphase ein subjektives Recht auf Rechtsschutz zu; ein gesetzlicher Ausschluss des Rechtswegs für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz gegen Vergabeverfahren: Auswahlphase als öffentlich-rechtliche Verfahrensstufe • Bei der gerichtlichen Kontrolle von Vergaben öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. • Die Auswahlphase der Auftragsvergabe ist als eigenständige, überwiegend öffentlich-rechtlich geprägte Verfahrensstufe zu qualifizieren, weil sie durch haushalts- und vergaberechtliche Vorschriften bestimmt wird. • Konkurrenten steht gegen die vergaberechtskonforme Behandlung der Auswahlphase ein subjektives Recht auf Rechtsschutz zu; ein gesetzlicher Ausschluss des Rechtswegs für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist nicht gegeben. Bietende (Antragstellerinnen) suchten gerichtlichen Rechtsschutz gegen die den Zuschlag erlangende Beigeladene und verlangten, der Auftraggeber (Antragsgegner) möge die Wertung der Angebote in bestimmten Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wiederholen. Der Streit betraf Vergaben öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Antragstellerinnen wollten verhindern, dass durch Zuschlag ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zustande kommt, bevor die Auswahlentscheidung vergaberechtskonform getroffen worden sei. Das Verwaltungsgericht hatte den Verwaltungsrechtsweg bejaht; der Senat prüfte diese Frage weitergehend. Es ging um die Abgrenzung, ob die Rechtsbeziehung der Bieterauswahl öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu qualifizieren ist und damit ob verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegeben ist. • Die Klageansprüche ergeben sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen der den Auftrag vergebenden Stelle und den Bietern in der Phase der Bieterauswahl; dieses Rechtsverhältnis ist aufgrund der maßgeblichen haushalts- und vergaberechtlichen Regelungen überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt (§ 55 LHO, VV zu § 55 LHO, VOB/VOL/VOF). • Die Auswahlphase bildet eine selbständige erste Verfahrensstufe, die durch öffentlich-rechtliche Innenrechtssätze (Landeshaushaltsordnung, Vergabe- und Verdingungsordnungen) geregelt ist und auch Außenwirkung zugunsten der Bieter entfaltet, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG. • Weil sich der Rechtsweg nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses richtet, ist für die Kontrolle der Angebotswertung nicht auf das nach Zuschlag entstehende privatrechtliche Vertragsverhältnis abzustellen; maßgeblich ist vielmehr das mehrseitige Auswahlverhältnis. • Ein Ausschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist nicht aus §§ 97 ff. GWB ableitbar; die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes folgt auch aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, sodass ein gesetzlicher Rechtswegausschluss fehlen müsste. • Die Beschwerde war unbegründet; das Verwaltungsgericht ist zuständig und die beantragte Anordnung war nicht durchsetzbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie materiell beim Antragsgegner liegen. Die Beschwerde der Antragstellerinnen wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Verwaltungsrechtsweg für die Überprüfung der Angebotsauswahl bei öffentlichen Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gegeben ist, weil die Auswahlphase überwiegend öffentlich-rechtlich geregelt ist. Ein allgemeiner Ausschluss des Rechtsschutzes für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ergibt sich nicht aus §§ 97 ff. GWB. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Antragsgegner zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.