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Urteil

10 E 1179/07

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:0604.10E1179.07.0A
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Leitsätze
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Geltendmachung von Kosten für einen Rettungstransport nach hessischer Rechtslage nicht eröffnet; der Leistungserbringer ist weder Beliehener noch Verwaltungshelfer, sondern wird eigenwirtschaftlich privatrechtlich tätig. 2. Streitigkeiten über Kosten eines Rettungstransports sind vom Leistungserbringer gegenüber dem Betroffenen nach hessischer Rechtslage allein im Zivilrechtsweg auszutragen. 3. Die vom BGH und vom Bay. VGH zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz entwickelten Grundsätze sind auf das Normengefüge des Hessischen Rettungsdienstgesetzes nicht übertragbar.
Tenor
Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 16.05.2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Geltendmachung von Kosten für einen Rettungstransport nach hessischer Rechtslage nicht eröffnet; der Leistungserbringer ist weder Beliehener noch Verwaltungshelfer, sondern wird eigenwirtschaftlich privatrechtlich tätig. 2. Streitigkeiten über Kosten eines Rettungstransports sind vom Leistungserbringer gegenüber dem Betroffenen nach hessischer Rechtslage allein im Zivilrechtsweg auszutragen. 3. Die vom BGH und vom Bay. VGH zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz entwickelten Grundsätze sind auf das Normengefüge des Hessischen Rettungsdienstgesetzes nicht übertragbar. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 16.05.2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Rechtswegzuständigkeit des Gerichts ergibt sich allein aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Nach dieser Vorschrift ist der Beschluss für das Gericht, an das ein Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Inwieweit sich unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen die Zuständigkeit der Zivilgerichte ergäbe, ist demnach grundsätzlich nicht mehr von Belang. Da die Frage, ob der Zivilrechtsweg oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, vom Kläger und dem Amtsgericht kontrovers diskutiert wurde, fühlt sich das durch Verweisung zuständig gewordene Verwaltungsgericht veranlasst, – vor allem im Hinblick auf künftige Fälle – seine Rechtsansicht darzulegen. Gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg, abgesehen von den Fällen aufdrängender Sonderzuweisungen, in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet. Die streitentscheidenden Normen müssen öffentlich-rechtlich sein. Dabei ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht nur dann gegeben, wenn der im Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen einem privatrechtlichen Rechtssubjekt und einem Träger öffentlicher Gewalt wurzelt (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 11.08.2006, 15 E 880/06, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 28.07.2006, 1 L 59/06, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung). Um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt es sich auch im Rahmen von Gleichordnungsverhältnissen, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, wobei einer der Beteiligten dem anderen gegenüber hoheitliche Befugnisse haben bzw. in Anspruch nehmen muss (sog. modifizierte Subjektstheorie; vgl. zu den Kriterien zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht ausführlich Ehlers , in Schoch/AF.-Aßmann/Pietzner, VwGO, 2006, § 40 Rn. 220 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes scheidet die Zuordnung eines Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, es sei denn, eine Partei wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber der anderen Partei als beliehenes Unternehmen tätig geworden (BGH, NJW 2000, 1042, 1042 ). Danach handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit, für die die Zivilgerichte zuständig sind. Der Kläger ist weder Beliehener noch Verwaltungshelfer noch in irgendeiner anderen Form Hoheitsträger. Die Forderung des Klägers auf Vergütung des Krankentransports ist nicht öffentlich-rechtlich, weil dieser gegenüber dem Beklagten keine hoheitlichen Befugnisse hat oder solche wahrnimmt. Bei der Forderung, die der Kläger geltend macht, handelt es sich vielmehr um eine solche, die auf zivilrechtlichen Regelungen basiert. Zwischen den Beteiligten ist ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag geschlossen worden, der als Werkvertrag gem. § 631 BGB zu qualifizieren ist (vgl. Busch , in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2005, § 631 Rn. 248; BGH, NJW 1974, 852 ). Bei dem Kläger handelt es sich um einen privaten Anbieter von Rettungsdienstleistungen, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse tätig ist. Streitgegenständlich ist mithin das Rechtsverhältnis zwischen zwei privatrechtlich handelnden Rechtspersonen (so schon VG Gießen, Urt. v. 12.03.2007, Az.: 10 E 1401/06). Im Einzelnen: Beliehene sind Privatrechtssubjekte, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen, vor allem der Verwaltungsaktbefugnis ausgestattet sind (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 754; BGH, NJW 2000, 1042 f; BGH, NVwZ 2003, 506 f). Soweit sie davon Gebrauch machen, d.h. in ihrem Status als Beliehene handeln, sind damit verknüpfte Streitigkeiten – auch in Bezug auf Kosten - öffentlich-rechtlich. Träger der Notfallversorgung sind zwar die Landkreise und kreisfreien Städte gem. § 4 Abs. 1 HRDG. Zur Erfüllung können sich die Landkreise aber der Hilfe Dritter bedienen (§ 4 Abs. 2 HRDG). Aus den vorgenannten Normen lässt sich jedoch nicht herauslesen oder ableiten, dass diesen Dritten, zu denen auch der Kläger gehört, öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen wurden oder werden können. Es fehlt bereits an einem Beleihungsakt durch oder aufgrund eines Gesetzes ebenso wie an einer gesetzlichen Beleihungsermächtigung im HRDG. Der Kläger ist auch kein Verwaltungshelfer. Anders als Beliehene werden Verwaltungshelfer nicht selbst hoheitlich tätig, ihr Handeln wird vielmehr der Verwaltung zugerechnet ( Stelkens/Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 1 Rn. 114). Die Aufgabenzuständigkeit und -verantwortung verbleibt ebenso wie das Recht, Kosten für Tätigkeiten des Helfers geltend zu machen, bei dem Träger der öffentlichen Verwaltung. Davon ist aber bei den Anbietern von Rettungsdienstleistungen nicht auszugehen. Diese erbringen selbständig und auf eigene Rechnung Dienstleistungen, die im Regelfall mit den Leistungsträgern der Krankenversicherung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch abgerechnet werden, vgl. § 19 HRDG. Insofern unterscheidet sich der Dienstleister von Krankentransporten nicht von einem niedergelassenen Kassenarzt, der mit seinem Patienten einen privatrechtlichen Behandlungsvertrag schließt. Dem Anbieter von Rettungsdienstleistungen fehlt auch die für Verwaltungshelfer typische und erforderliche Steuerung und Kontrolle ihre Tätigkeit durch die beauftragende Behörde, die Landkreise und die kreisfreien Städte gem. § 4 Abs. 1 HRDG. Rettungsdienstleister werden nicht als „verlängerter Arm“ der Träger öffentlicher Verwaltung tätig. Sie sind nicht der öffentlichen Verwaltung zuzuordnen, wie das Genehmigungserfordernis in §§ 9, 10 HRDG zeigt und auch die Regelung in § 19 Abs. 3 HRDG. Die vorgenannten Argumente sprechen auch gegen die Auffassung des Landgerichts Gießen, wonach § 3 Abs. 1 HRDG, dem zufolge der Rettungsdienst eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge darstellt, die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Kunden derart überformt, dass diese qua Automatismus öffentlich-rechtlich sind. Das HRDG bietet für eine solche Sichtweise keine Anhaltspunkte. Die Tätigkeit des Klägers ist rechtlich vergleichbar mit derjenigen eines privaten Müllunternehmers, der von der Gemeinde vertraglich mit der Müllbeseitigung beauftragt ist, wobei es sich um eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt. Im Verhältnis zu den Haushalten, bei denen der Müll abgeholt wird, handelt der Müllunternehmer aber zumindest haftungsrechtlich privatrechtlich (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 40 Rn. 14). Gleiches gilt in Bezug auf Linienbetreiber des öffentlichen Personalverkehrs, deren Tarife, Linien und Haltestellen einer behördlichen Genehmigung bedürfen, die aber mit den Fahrgästen einen zivilrechtlichen Beförderungsvertrag abschließen (§§ 3, 8 Abs. 4, 17, 39, 40, 45 PBefG und § 8 HessÖPNVG). Soweit das Landgericht Gießen auf die Urteile des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2003 (abgedruckt in NJW 2003, 1184 ff. ) und 2005 (abgedruckt in NJW 2005, 429 ff. ) verweist, sind diese auf die hessische Rechtslage nicht übertragbar. Die Entscheidungen betreffen die Sonderkonstellation der Haftung eines Notarztes – nicht der Dienstleister von Krankentransporten – für Behandlungsfehler bei einem Rettungsdiensteinsatz und beziehen sich nur auf die bayerische Rechtslage. Die Tätigkeit des bayerischen Notarztes wurde vom BGH als hoheitlich eingestuft, so dass sich die Haftung für Behandlungsfehler nach den Grundsätzen der Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG richtet. Entscheidend gegen die Übertragbarkeit spricht, dass die Einstufung der Tätigkeit des Rettungsdienstes und damit auch des Notarztes als hoheitlich untrennbar mit den Art. 18, 19 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) verknüpft ist. Nach Art. 18 BayRDG handelt es sich bei der Aufgabe des Rettungsdienstes um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, während es sich nach § 4 Abs. 1 HRDG um eine Selbstverwaltungsaufgabe handelt. Dieser qualitative Unterschied setzt sich fort, indem gem. Art. 19 BayRDG die Aufgabe des Rettungsdienstes auf die dort genannten Privatpersonen übertragen wird , während es in § 4 Abs. 2 HRDG heißt, dass sich die Träger der Notfallversorgung Dritter bedienen können, nicht aber müssen. Während folglich nach der bayerischen Rechtslage (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 5.3.07, 21 C 06.2549) Hoheitsbefugnisse übertragen werden, fehlt es daran nach dem HRDG. Die Gesamtschau des Normgefüges, welches den BGH mit Blick auf die bayerische Rechtslage dazu bewogen hat, scheinbar von einer generellen hoheitlichen Betätigung auch der privatrechtlichen Hilfsorganisationen auszugehen, lässt sich auf Hessen nicht übertragen. Es fehlt in Hessen an vergleichbaren Vorschriften wie Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayRDG und Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayRDG. Sich Jemandes zur Erfüllung eigener, wenn auch hoheitlicher, Aufgaben bedienen, wie es § 4 Abs. 2 HRDG in das Ermessen des Trägers der Notfallversorgung stellt, ist qualitativ etwas anderes als eine gesetzlich angeordnete Übertragung hoheitlicher Aufgabenerfüllung wie sie in Art. 19 BayRDG normiert ist. Nach hessischer Rechtslage ist allenfalls der Vertrag, den der Träger der Notfallversorgung mit dem privatrechtlich organisierten Leistungserbringer schließt, um sich seiner zu bedienen, als öffentlich-rechtlich einzustufen, nicht aber die anschließende Erbringung der Leistung gegenüber einem Dritten. Diese erfolgt ausschließlich zivilrechtlich auf Grundlage der maßgeblichen Normen des BGB (so auch nach BGH, NJW 1997, 2109 ), wie sich auch am Fehlen entsprechender Ermächtigungen zur Kostenerhebung unmittelbar im HRDG zeigt, welches ausschließlich die Pflicht des Leistungserbringers regelt, seinerseits Gebühren zahlen zu müssen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HRDG). Für die Erhebung eigener Leistungsentgelte durch die Leistungserbringer verweist § 8 Abs. 3 – 7 HRDG auf eine Vereinbarung mit den Leistungsträgern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und normiert ein vereinbarungsersetzendes Schiedsstellenverfahren hinsichtlich dessen die ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung in § 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG zeigt, dass die Einstufung als öffentlich-rechtlich keineswegs zwingend ist und erst Recht nicht den Schluss zulässt, der Leistungserbringer werde hoheitlich tätig und müsse seine Entgelte im Verwaltungsrechtsweg geltend machen. Im Gegenteil ist das Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Drittem allein dem materiellen Zivilrecht zuzuordnen (vgl. insoweit zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb des Schwellenwerts, auf die das GWB nicht anwendbar ist, HessVGH, Beschl. vom 16.04.2007, 8 TG 3058/06, der die Auftragsvergabe als rein zivilrechtlichen Vorgang qualifiziert und gleichlautend zur Abwicklung öffentlicher Förderprogramme durch ein Kreditinstitut in Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts BVerwG, Beschl. vom 30.05.2006, 3 B 78.05). Damit handelt es sich – wie bereits von den Bevollmächtigten des Klägers im Schreiben v. 19.07.2006 zutreffend herausgestellt wurde – um keine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund der bindenden, allerdings zu Unrecht erfolgten Verweisung des Rechtsstreits in den Verwaltungsrechtsweg, ist für die Zulässigkeit der Klage im Übrigen das Verfahrensrecht der VwGO anzuwenden, wonach der Kläger sein Zahlungsbegehren im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen kann. In Ansehung des materiellen Rechts ist allerdings die Anwendung zivilgerichtlicher Rechtsnormen geboten, da der Rechtsstreit infolge fehlerhafter Verweisung an das Verwaltungsgericht gelangt ist und das Verwaltungsgericht gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden hat (vgl. HessVGH, Beschl. vom 16.04.2007, 8 TG 3058/06). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die sich die erkennende Kammer zu eigen macht, dass im Falle der fehlerhaften Verweisung die Verwaltungsgerichte die Rechtsschutzfunktion der verweisenden Gerichtsbarkeit übernehmen und in der Sache wie ein ordentliches Gericht zu entscheiden haben (BVerwG, NJW 1967, 2128 ff.; HessVGH, ESVGH 46, 237). Nach dem zuvor zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übernimmt das „Adressatgericht“„die Rechtsschutzfunktion, die an sich das verweisende Gericht wahrzunehmen gehabt hätte“ (vgl. BVerwG, NJW 1967, 2128, 2130). In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht zumindest auch die bis zur Verweisung maßgebliche Prozessordnung (hier ZPO) einfließen zu lassen mit der Folge, dass unzulässige Rechtsbehelfe nicht durch den Übergang in das Prozessrecht der VwGO ihre Ausschlusswirkung verlieren. Dem entsprechend hat sich das erkennende Gericht in die Position des eigentlich zuständigen Gerichts zu versetzten und wie dieses zu entscheiden. Danach ist der Einspruch des Beklagten gem. § 341 ZPO zu verwerfen. Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid vom 16.05.2006, der ihm am 18.05.2006 zugestellt wurde, „Widerspruch“ eingelegt. Dieser ist beim Mahngericht am 20.06.2006 eingegangen. Der „Widerspruch“ wurde als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, als statthafter Rechtsbehelf gem. §§ 700, 338 ZPO, gewertet. Allerdings wurde die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht gewahrt, diese war bereits am 01.06.2006 abgelaufen. Das Amtsgericht Gießen hat den Beklagten mit Beschluss v. 29.06.2006 auf den verspäteten Einspruch hingewiesen und anheim gestellt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Dies hat der Beklagte ebenfalls nicht getan, weswegen auch die Frist für einen Widereinsetzungsantrag gem. § 234 ZPO abgelaufen ist, dieser Rechtsbehelf mittlerweile ebenfalls unzulässig wäre. Folglich muss der Einspruch als unzulässig verworfen werden. Dabei hat das erkennende Gericht nicht unbeachtet gelassen, dass dem Verwaltungsprozessrecht die Vorschriften über das Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. ZPO i.V.m. § 330 ff. ZPO fremd sind, weil Unvereinbarkeit mit dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 86 VwGO besteht. Daher scheidet die Anwendung der entsprechenden Normen über die Generalverweisung des § 173 VwGO aus. Allerdings wäre es mit der oben erläuterten Rechtsschutzfunktion, die das Verwaltungsgericht im Falle einer fehlerhaften Verweisung sicherstellen muss unvereinbar, wenn zu Lasten des Klägers so getan werden müsste, als habe der Beklagte seine Interessen immer sorgfältig wahrgenommen. Allein durch Verweisung kann ein unzulässiger Rechtsbehelf nicht zulässig werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 3 ZPO. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für einen Krankenwagentransport in Höhe von 459 € nebst Zinsen. Der Kläger ist Leistungserbringer für den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst und führt Rettungsdiensteinsätze durch. Am 10.09.2005 transportierte der Kläger den Beklagten von der G Innenstadt in das Evangelische Krankenhaus in Gießen. Da der Beklagte seit August 2005 nicht mehr über eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse verfügt, stellte der Kläger dem Beklagten die Kosten für den Krankentransport persönlich in Rechnung. Als der Beklagte trotz Aufforderung nicht zahlte, erwirkte der Kläger am 24.04.2006 zunächst einen Mahnbescheid und am 16.05.2006 einen Vollstreckungsbescheid über die oben genannte Forderung. Gegen den ihm am 18.05.2006 zugestellten Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte am 20.06.2006 „Widerspruch“ ein. Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht verwies mit Beschluss v. 06.12.2006 den Rechtsstreit gem. § 17a GVG an das Verwaltungsgericht Gießen, obgleich der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Frage der Kostenerstattung betreffe eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da es sich bei dem Rettungstransport um die Ausführung einer öffentlichen Maßnahme handele. Nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) seien Rettungstransporte Gefahrenabwehrmaßnahmen, so dass eine privatrechtliche Natur ausscheide. Zudem sei der Kläger Beliehener. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 38 ff. der Akten verwiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers half das Amtsgericht Gießen nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Gießen zur Entscheidung vor. Dieses wies die sofortige Beschwerde am 08.03.2007 zurück. Die Kammer des Landgerichts teilte die Auffassung des Amtsgerichts Gießen, wonach der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert und dem zufolge die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt werde maßgeblich von öffentlich-rechtlichen Rechtssätzen geprägt. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger um einen Beliehenen oder Verwaltungshelfer handele, die Durchführung des Rettungseinsatzes sei in Hessen jedenfalls öffentlich-rechtlicher Natur. Selbst wenn ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu Stande gekommen sei, so handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 75 ff. der Akte verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zivilvertraglich zu. Der Kläger beantragt, den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 16.05.2006, soweit es die Klage auf Zahlung von 459,-- € nebst diesbezüglicher Zinsen betrifft, auf Kosten des Beklagten zu verwerfen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.