OffeneUrteileSuche
Urteil

13 A 3030/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

18mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG (entspr. §105 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMG) gestattet nicht den vollständigen Austausch aller arzneilich wirksamen Bestandteile eines Altarzneimittels (kein Totalaustausch). • Eine Verlängerung der fiktiven Zulassung setzt voraus, dass die fiktive Zulassung des ursprünglich angezeigten Arzneimittels zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung noch fortbesteht; dies ist nicht der Fall, wenn die vorgenommene Änderung den zulässigen Rahmen überschreitet und eine Neuzulassung erforderlich macht. • Bei Phytopharmaka ist die pflanzliche Zubereitung einschließlich Auszugsmittel und Auszugsverfahren als arzneilich wirksamer Bestandteil zu verstehen; Änderung von Auszugsmittel und -verfahren kann einen Totalaustausch und damit eine unzulässige Änderung bewirken. • Die erleichterte Anpassung an eine Aufbereitungsmonographie dient dem Bestandsschutz, nicht jedoch dazu, durch vollständigen Austausch der Wirkstoffe das Zulassungsverfahren zu umgehen.
Entscheidungsgründe
Totalaustausch bei Altarzneimitteln unzulässig; keine Verlängerung fiktiver Zulassung • Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG (entspr. §105 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMG) gestattet nicht den vollständigen Austausch aller arzneilich wirksamen Bestandteile eines Altarzneimittels (kein Totalaustausch). • Eine Verlängerung der fiktiven Zulassung setzt voraus, dass die fiktive Zulassung des ursprünglich angezeigten Arzneimittels zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung noch fortbesteht; dies ist nicht der Fall, wenn die vorgenommene Änderung den zulässigen Rahmen überschreitet und eine Neuzulassung erforderlich macht. • Bei Phytopharmaka ist die pflanzliche Zubereitung einschließlich Auszugsmittel und Auszugsverfahren als arzneilich wirksamer Bestandteil zu verstehen; Änderung von Auszugsmittel und -verfahren kann einen Totalaustausch und damit eine unzulässige Änderung bewirken. • Die erleichterte Anpassung an eine Aufbereitungsmonographie dient dem Bestandsschutz, nicht jedoch dazu, durch vollständigen Austausch der Wirkstoffe das Zulassungsverfahren zu umgehen. Die Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für ein pflanzliches Kombinationsarzneimittel, das ursprünglich mehrere wirksame Bestandteile (u.a. Thymi herba als alkoholisches Destillat) enthielt und 1978 angezeigt wurde. Nach mehrmaligen Übernahmen der Zulassung beantragte ein Zwischeninhaber 1993 Änderungen, durch die das Präparat fortan ausschließlich einen wässrigen Dickextrakt aus Thymiankraut als wirksamen Bestandteil enthielt; zugleich wurde die Indikationsformulierung auf eine traditionell angewandte Unterstützung der Schleimlösung eingeschränkt. Das BfArM lehnte die Verlängerung der (fiktiven) Zulassung mit der Begründung ab, die Änderung überschreite den zulässigen Rahmen und erfordere eine Neuzulassung; es lehnte außerdem die Eintragung in die Traditionsliste ab. Die Klägerin klagte erfolglos zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln und legte gegen das zurückweisende Urteil Berufung ein. • Rechtliche Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen: Eine Verlängerung der fiktiven Zulassung nach §105 AMG setzt voraus, dass die fiktive Zulassung des ursprünglich angezeigten Arzneimittels zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung fortbesteht. Überschreitet eine vorgenommene Änderung den Rahmen des Art.3 §7 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMNG (bzw. §105 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMG), entfällt der Bestandsschutz und eine Neuzulassung ist erforderlich. • Auslegung von Art.3 §7 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMNG: Die Vorschrift erlaubt nur Änderungen innerhalb eines begrenzten Umfangs und verlangt eine Teilidentität der arzneilich wirksamen Bestandteile; sie schließt danach den Totalaustausch aller arzneilich wirksamen Bestandteile aus. Diese Auslegung folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen (Gleichbehandlungsgrundsatz). • Schutz vor Umgehung des Zulassungsverfahrens: Würde Totalaustausch erlaubt, bestünde die Gefahr eines Handels mit Zulassungen und einer Umgehung des regulären Zulassungsverfahrens (§§21 ff. AMG). Gesetzgeberische und praktische Erwägungen sprechen dagegen. • Besonderheiten bei Phytopharmaka: Pflanzliche Zubereitungen sind als einheitlicher arzneilich wirksamer Bestandteil zu werten; Art und Menge der Inhaltsstoffe hängen wesentlich vom Auszugsmittel und Auszugsverfahren ab. Änderung von Auszugsmittel und Verfahren kann daher einen rechtlich relevanten Austausch des arzneilich wirksamen Bestandteils bedeuten. • Anwendung auf den Streitfall: Das ursprüngliche Präparat enthielt zehn wirksame Bestandteile einschließlich eines alkoholischen Thymi-Destillats; nach der Änderung enthielt es ausschließlich einen wässrigen Thymi-Dickextrakt. Wegen des geänderten Auszugsmittels (Ethanol zu Wasser) und Verfahrens (Destillation zu Extraktion) liegt ein Austausch aller arzneilich wirksamen Bestandteile vor, der nicht von der Anpassungsregelung gedeckt ist. • Folge: Da die Änderung den zulässigen Rahmen überschreitet, erstreckt sich die fiktive Zulassung nicht auf das geänderte Arzneimittel; daher war die Ablehnung der Verlängerung der Zulassung rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die beantragte Verlängerung der fiktiven Zulassung ist nicht geboten, weil die am 27. Oktober 1993 angezeigte Änderung einen vollständigen Austausch der arzneilich wirksamen Bestandteile bewirkte (Änderung von Auszugsmittel und Auszugsverfahren bei einem Phytopharmakon) und damit den Rahmen der Erleichterungsregelung des Art.3 §7 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMNG (bzw. §105 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMG) überschritten hat. Folglich besteht die fiktive Zulassung des ursprünglich angezeigten Arzneimittels nicht mehr fort, und das geänderte Präparat bedarf einer Neuzulassung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.