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Beschluss

12 A 352/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Nach §27 BVFG n.F. steht der Anspruch auf Einbeziehung nur der Bezugsperson zu; dadurch fehlt den Klägern die Klagebefugnis. • Ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach §51 VwVfG ist nicht gerechtfertigt; das Bundesverwaltungsamt hat die Wiederaufnahme ermessensfehlerfrei abgelehnt. • Das Fehlen eines ausdrücklichen Einbeziehungsantrags der Bezugsperson vor deren Aussiedlung begründet keine besondere oder verfahrensbedingte Härte im Sinne des §27 BVFG n.F. • Die Verfahrensrügen und der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Klagebefugnis und nicht gegebenem Wiederaufgreifen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Nach §27 BVFG n.F. steht der Anspruch auf Einbeziehung nur der Bezugsperson zu; dadurch fehlt den Klägern die Klagebefugnis. • Ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach §51 VwVfG ist nicht gerechtfertigt; das Bundesverwaltungsamt hat die Wiederaufnahme ermessensfehlerfrei abgelehnt. • Das Fehlen eines ausdrücklichen Einbeziehungsantrags der Bezugsperson vor deren Aussiedlung begründet keine besondere oder verfahrensbedingte Härte im Sinne des §27 BVFG n.F. • Die Verfahrensrügen und der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger begehrten die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. aus den 1990er Jahren. Die Beklagte lehnte die Einbeziehung ab. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen; die Kläger beantragten beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist, ob die Kläger klagebefugt sind und ob das Aufnahmeverfahren gemäß §51 VwVfG wiederaufgenommen werden kann. Entscheidungsrelevant ist die seit 30.07.2004 gültige Neufassung des §27 BVFG, die den Einbeziehungsanspruch ausschließlich der Bezugsperson zuweist und ein ausdrückliches Einbeziehungsersuchen vor deren Aussiedlung voraussetzt. Die Kläger tragen vor, es liege eine besondere beziehungsweise verfahrensbedingte Härte vor; dies wird von ihnen jedoch nicht mit nachweislichen Tatsachen belegt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Mutter vor ihrer Ausreise einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung gestellt habe. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Das Zulassungsverfahren richtet sich nach §124 VwGO; die Zulassungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. • Klagebefugnis nach §27 BVFG n.F.: Die Neufassung des §27 BVFG gewährt den Einbeziehungsanspruch allein der Bezugsperson, sodass den Klägern die erforderliche Klagebefugnis fehlt. • Fehlender ausdrücklicher Einbeziehungsantrag: §27 Abs.1 Satz2 BVFG n.F. verlangt einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson vor deren Aussiedlung; ein solcher Antrag ist nicht dargelegt. • Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG: Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, die die Voraussetzungen des §51 Abs.1 Nr.1–3 VwVfG begründen würden; zudem hat das Bundesverwaltungsamt die Wiederaufnahme nach §51 Abs.5 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. • Besondere oder verfahrensbedingte Härte: Bloße Rechtsunkenntnis oder das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags begründet keine besondere Härte im Sinne des §27 BVFG; die Rechtsprechung bestätigt, dass nach Ausreise der Bezugsperson allein eintretende Umstände keine besondere Härte begründen. • Verfahrensrügen und rechtliches Gehör: Die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts sind nachprüfbar; beanstandete Unterlassungen führen nicht zur Zulassung der Berufung. • Rechtserhebliche Bedeutung: Die aufgeworfene Leitsatzfrage hat keine grundlegende Bedeutung für die Zulassungsentscheidung, da bereits der ausdrückliche Einbeziehungsantrag fehlt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Entscheidungsgrund ist vor allem das Fehlen der Klagebefugnis der Kläger nach §27 BVFG n.F., weil der Einbeziehungsanspruch ausschließlich der Bezugsperson zusteht und kein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag der Bezugsperson vor ihrer Aussiedlung vorliegt. Zudem sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach §51 VwVfG nicht dargelegt und das Bundesverwaltungsamt hat die Wiederaufnahme ermessensfehlerfrei abgelehnt. Verfahrensrügen und der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs führen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.