Beschluss
12 A 126/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG muss ein menschenwürdiges Leben ermöglichen; sie verlangt Anpassung an herrschende Lebensgewohnheiten nur innerhalb des Rahmens des Menschenwürdeschutzes und nicht die Gewährleistung eines sozialen Höchststandards.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden Erfolgsaussichten und menschenwürdiger Hilfegewährung • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG muss ein menschenwürdiges Leben ermöglichen; sie verlangt Anpassung an herrschende Lebensgewohnheiten nur innerhalb des Rahmens des Menschenwürdeschutzes und nicht die Gewährleistung eines sozialen Höchststandards. Die Kläger begehrten wegen der verstorbenen Mutter die Gewährung von Sozialhilfe für den Einbau einer besonders für Rollstuhlfahrer geeigneten Terrassentür. Das Verwaltungsgericht lehnte den Anspruch ab mit der Begründung, ein solcher Einbau sei nicht erforderlich, um der Mutter ein menschenwürdiges Leben im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu ermöglichen. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung; beides wurde durch das Oberverwaltungsgericht geprüft. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, die Mutter würde tagsüber eine Tagespflegeeinrichtung aufsuchen; Söhne wollten mit in die Wohnung einziehen und pflegerisch unterstützen. Die Kläger rügten zudem, die Terrassentür sei einzige Fluchtmöglichkeit in Gefahrensituationen und für Frischluftzufuhr notwendig. Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass die Mutter in Notfällen auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen wäre und eine selbstständige Nutzung der Tür nicht dargetan sei. • Anforderung an Prozesskostenhilfe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Erfolgsaussichten haben; dies ist hier nicht der Fall (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Auslegung des Sozialhilferechts: Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG soll Sozialhilfe ein menschenwürdiges Leben ermöglichen; dies erfordert Rücksicht auf herrschende Lebensgewohnheiten, jedoch keine Gewährleistung eines sozialen Maximalstandards. Hilfe darf nicht diskriminierend ausgestaltet sein; unzumutbare Lebensumstände sind auch Hilfebedürftigen zu ersparen. • Prüfung der konkreten Umstände: Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass viele Nichthilfeempfänger, insbesondere niedriger Einkommensgruppen, nicht über Terrasse/Balkon verfügen, sodass ein Verzicht auf Terrasse nicht ohne Weiteres Menschenwürde verletzen muss. Die Zulassungsbegründung legt keine Anhaltspunkte dar, dass bei der verstorbenen Mutter aufgrund der Lebensumstände eine Menschenwürdeverletzung oder soziale Ausgrenzung vorgelegen hätte. • Nutzung und Hilfe durch Dritte: Feststellungen, dass die Mutter tagsüber in Tagespflege gewesen wäre und dass die Söhne pflegerisch unterstützen wollten, sprechen dafür, dass Frischluftzufuhr und Notfallhilfe auch ohne behindertengerechte Terrassentür sichergestellt gewesen wären; es fehlt an substantiierten Darlegungen für das Gegenteil. • Fluchtmöglichkeitseinwand: Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass die schwerstbehinderte Mutter eigenermaßen in der Lage gewesen wäre, selbstständig den Rollstuhl zu erreichen und die Tür zu bedienen; somit ist nicht ersichtlich, dass die Terrassentür zur Notfallflucht notwendig gewesen wäre. • Verfahrens- und Abweichungsrügen: Die Rügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 VwGO sind unzulässig bzw. unsubstantiiert, weil es an konkreter Benennung abweichender Entscheidungen und konkreter Verfahrensmängel fehlt. • Kostenfolge und Rechtskraft: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und das angefochtene Urteil rechtskräftig (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz, § 152 Abs. 1, § 124a Abs. 5 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichts begründet. Wesentliches Gewicht gewann die rechtliche Bewertung, dass Sozialhilfe nur insoweit an herrschende Lebensgewohnheiten anknüpft, wie dies mit dem Schutz der Menschenwürde vereinbar ist, und dass hier keine konkrete Darlegung vorliegt, dass ohne die Terrassentür ein menschenunwürdiges oder sozial ausgrenzendes Leben der verstorbenen Mutter zu befürchten gewesen wäre. Zudem sprechen die Feststellungen über Tagespflege, die geplante Unterstützung durch die Söhne und die Möglichkeit externer Hilfe im Notfall gegen die Notwendigkeit eines behindertengerechten Türeneinbaus. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.