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Beschluss

12 A 979/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A979.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern vertretene Hilfesuchende habe ihre Obliegenheit verletzt und den Beklagten nicht auf den kurzfristig bevorstehenden Umzug hingewiesen, nicht in Frage zu stellen. Dass eine derartige Obliegenheit der Hilfesuchenden bestand, wird in der Zulassungsbegründung und in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags nicht in Abrede gestellt. Diese Obliegenheit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch verletzt worden. Der Kläger zu 1. hat als Vertreter der Hilfesuchenden im Schreiben vom 27. Mai 2004 (handschriftlich korrigiert auf 27. Mai 2004) gegenüber dem Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit dem Problem konfrontiert worden sei, "dass kein Umzugsunternehmen sich in der Lage sah, die Ausräumung der Wohnung / Einlagerung fristgerecht bis zum 01.06.04 (eigentlich 28.05.04 - Einschub des Senats: handschriftlich korrigiert auf 27.05.04 -, Freitag Mittag vor dem Pfingstwochenende) durchzuführen und schon gar nicht, wenn vorher noch Kostenvoranschläge beizubringen sind. ... Dennoch finden Sie in der Anlage ein Angebot der Firma B. O. , die im übrigen 3 Werktage für die Erledigung des Auszugs / Einlagerung kalkuliert. Ein zweites Angebot werde ich, sobald vorliegend, nachreichen. ... Insgesamt scheint mir eine Realisierung des Auszugs zur Zeit und derart kurzfristig nicht mehr machbar, so dass ich die angedrohte Räumungsklage abwarten und die mir von dem Nachbesitzer in Rechnung gestellten Forderungen an Sie weiterleiten werden." Aus diesem am 27. Mai 2004 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben ergibt sich für den Adressaten eindeutig, dass ein Umzug zum 1. Juni 2004 nicht mehr in Betracht kam und im Übrigen ein konkreter Zeitpunkt für einen Umzug bzw. eine Räumung der Wohnung nicht absehbar war. Mit dem gleichwohl in der Zeit vom 28. bis zum 31. Mai 2004 durchgeführten Umzug brauchte der Beklagte daher nicht zu rechnen, zumal der Kläger zu 1. noch mit einem weiteren unter dem 1. Juni 2004 - mithin bereits nach Durchführung des Umzugs - verfassten Schreiben dem Beklagten den erbetenen zweiten Kostenvoranschlag übersandte, ohne ihn gleichzeitig über den durchgeführten Umzug in Kenntnis zu setzen, so dass der Beklagte weiterhin davon ausgehen musste, dass der Umzug bzw. die Räumung der Wohnung zu einem noch zu benennenden späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Hieran ändert auch das von den Klägern - erstmals im Zulassungsverfahren - vorgelegte Schreiben vom 9. Juni 2004 nichts, da dieses Schreiben erst nach Durchführung des Umzuges bei dem Beklagten eingegangen ist. Auf die übrigen - ebenfalls selbständig tragenden - Begründungen des Verwaltungsgerichts kommt es danach nicht mehr an. Hinsichtlich der des weiteren erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) fehlt es schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung "der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts", von denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Die erforderliche Bezeichnung mit Datum und Aktenzeichen ist nicht erfolgt. Darüber hinaus sind auch keine abstrakten Rechtssätze der vorgenannten Gerichte dargelegt, von denen das angefochtene Urteil hätte abweichen können. Die sinngemäß auf die Versagung rechtlichen Gehörs abzielende Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil der Kläger zu 1. als Prozessbevollmächtigter sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner Sprachbehinderung nicht habe mitteilen können und deshalb die Hinzuziehung eines Sprachmittlers gemäß § 186 GVG erforderlich geworden sei, fehlt es bereits an der Darlegung, was der Kläger zu 1., wäre das Verfahren ausgesetzt und ihm ein Sprachmittler zur Seite gestellt worden, über seine bereits vorliegenden umfänglichen schriftsätzlichen Stellungnahmen hinaus in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Abgesehen davon fehlt es an der substantiierten Darlegung der sich im Termin zur mündlichen Verhandlung aus der Sprachbehinderung ergebenden konkreten Einschränkungen des Sprachvermögens und dem hieraus folgenden Unvermögen einer sachgerechten Prozessführung. Ausweislich des Terminsprotokolls war der Kläger zu 1. in der Lage, Erklärungen abzugeben, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, hilfsweise den Sachantrag zu stellen und das Begehren nach einer Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 VwGO zu äußern. Eine substantiierte Darlegung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger zu 1. im Erörterungstermin in den Verfahren 12 A 126/06 (5 K 3782/04 - VG N. ), 12 A 127/06 (5 K 3783/04 - VG N. ) und 12 A 128/06 (5 K 3784/04 - VG N. ) am 23. November 2005 noch zur Sache verhandelt hat, ohne eine Sprachbehinderung geltend zu machen und einen Aussetzungsantrag zu stellen. Angesichts des nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Erörterungstermin am 23. November 2005 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2006 im vorliegenden Verfahren kann daher auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags und der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auch unter Berücksichtigung der vorgelegten, nachträglich ausgestellten Bescheinigung der Logopädin B1. G. vom 17. Februar 2006 eine ihrem Umfang nach der sachgerechten Prozessführung entgegenstehende Sprachbehinderung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht nachvollzogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).