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Beschluss

12 A 979/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungserheblichen Feststellungen oder Rechtsanwendungen des Verwaltungsgerichts weckt (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Zur Begründung der Zulassung einer Berufung wegen Abweichung müssen die maßgeblichen Entscheidungen mit Datum und Aktenzeichen hinreichend bezeichnet werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). • Ein Versagungsgrund wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann stichhaltig, wenn konkret dargelegt wird, welche mündlichen Vorbringen durch Verfahrenshandlungen nicht möglich geworden wären und welchen Erfolg diese Vorbringen hätten haben können (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; § 186 GVG).
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungserheblichen Feststellungen oder Rechtsanwendungen des Verwaltungsgerichts weckt (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Zur Begründung der Zulassung einer Berufung wegen Abweichung müssen die maßgeblichen Entscheidungen mit Datum und Aktenzeichen hinreichend bezeichnet werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). • Ein Versagungsgrund wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann stichhaltig, wenn konkret dargelegt wird, welche mündlichen Vorbringen durch Verfahrenshandlungen nicht möglich geworden wären und welchen Erfolg diese Vorbringen hätten haben können (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; § 186 GVG). Die Kläger suchten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Frage, ob eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht genügt hatte, den Beklagten über einen kurzfristig bevorstehenden Umzug zu informieren. Der Kläger zu 1. handelte als Vertreter der Hilfesuchenden und hatte dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Mai 2004 mitgeteilt, dass ein Umzug zum 1. Juni 2004 nicht mehr realistisch erscheine und weitere Kostenvoranschläge nachgereicht würden. Ungeachtet dessen wurde zwischen dem 28. und 31. Mai 2004 umgezogen; ein weiteres Schreiben mit Kostenvoranschlag ging erst nach dem Umzug beim Beklagten ein. Die Kläger rügten im Zulassungsverfahren daneben Verfahrensmängel, insbesondere Versagung rechtlichen Gehörs wegen angeblicher Sprachbehinderung des Klägers zu 1. sowie eine Abweichungsrüge gegenüber Entscheidungen höherer Gerichte. • Prozesskostenhilfe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; deshalb ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Obliegenheit und Verletzung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Hilfesuchende eine Obliegenheit zur Mitteilung des kurzfristigen Umzugs hatte und diese verletzt wurde. Das Schreiben vom 27.05.2004 legte nahe, dass ein Umzug zum 01.06.2004 nicht mehr in Betracht kam, sodass der Beklagte nicht mit einem Umzug zwischen 28. und 31.05.2004 rechnen musste. • Zeitpunkt der Mitteilung: Der vom Kläger zu 1. nachgereichte zweite Kostenvoranschlag wurde erst nach Durchführung des Umzugs übersandt; ein den Beklagten informierendes Schreiben vom 9. Juni 2004 traf ebenfalls erst nach dem Umzug ein und ändert daher nichts an der Pflichtverletzung. • Zulassungsrüge Abweichung: Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist unbegründet, weil keine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Entscheidungen des OVG oder BVerwG mit Datum und Aktenzeichen vorliegt und keine abstrakten Rechtssätze dargelegt wurden. • Verfahrensrüge rechtliches Gehör: Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Beiziehung eines Sprachmittlers (§ 186 GVG) ist nicht substantiiert; es wurde nicht dargelegt, welche konkreten zusätzlichen mündlichen Vorbringen bei Aussetzung und Beiziehung eines Sprachmittlers erfolgt wären und wie diese den Anspruch klären hätten können. Zudem ergaben Terminsprotokolle, dass der Kläger zu 1. mündlich Erklärungen abgeben konnte und kurz zuvor in vergleichbaren Terminen verhandelt hatte, ohne Sprachbehinderung geltend zu machen. • Kosten und Rechtskraft: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§§ 154 Abs.2, 188 Satz2, 152 Abs.1, 124a Abs.5 Satz4 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassung der Berufung wurde ebenfalls versagt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet und die gerügten Abweichungen sowie die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs nicht substantiiert nachgewiesen sind. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; für das Verfahren beim Gericht fallen keine Gerichtskosten an. Der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.