Beschluss
10 B 2096/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Nutzungsuntersagung wird bestandskräftig, wenn binnen Monatsfrist kein formwirksamer Widerspruch eingelegt wird (§ 70 Abs.1 VwGO).
• Zustellung an eine GbR erfolgt an einen ihrer gesetzlichen Vertreter; bei mehreren Gesellschaftern genügt die Zustellung an einen Vertreter (§ 6 LZG NRW; §§ 709, 714 BGB).
• Ein Schreiben muss hinreichend deutlich den Widerspruchswillen erkennen lassen; bloße Bitte um Duldung des Geschäftsbetriebs stellt keinen Widerspruch dar (§§ 68 ff. VwGO).
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei fristgerecht geltend gemachten und entschuldbaren Gründen möglich; Schwerhörigkeit begründet ohne konkreten kausalen Zusammenhang kein Verschulden entlastendes Fehlen der Kenntnis von der Rechtsmittelfrist (§§ 60, 70 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zustellung an GbR und Formwirksamkeit des Widerspruchs bei Nutzungsuntersagung • Eine Nutzungsuntersagung wird bestandskräftig, wenn binnen Monatsfrist kein formwirksamer Widerspruch eingelegt wird (§ 70 Abs.1 VwGO). • Zustellung an eine GbR erfolgt an einen ihrer gesetzlichen Vertreter; bei mehreren Gesellschaftern genügt die Zustellung an einen Vertreter (§ 6 LZG NRW; §§ 709, 714 BGB). • Ein Schreiben muss hinreichend deutlich den Widerspruchswillen erkennen lassen; bloße Bitte um Duldung des Geschäftsbetriebs stellt keinen Widerspruch dar (§§ 68 ff. VwGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei fristgerecht geltend gemachten und entschuldbaren Gründen möglich; Schwerhörigkeit begründet ohne konkreten kausalen Zusammenhang kein Verschulden entlastendes Fehlen der Kenntnis von der Rechtsmittelfrist (§§ 60, 70 VwGO). Die Antragstellerin, eine GbR mit zwei Gesellschafterinnen, erhielt am 11. April 2006 eine Nutzungsuntersagung. Die Verfügung war an die GbR adressiert; die Behörde stellte das Schreiben mit Zustellungsurkunde zu. Die GbR legte nicht binnen Monatsfrist einen formwirksamen Widerspruch ein, sondern sandte am 26. April 2006 ein Schreiben, in dem sie um Duldung des Geschäftsbetriebs bis zur Entscheidung über einen Bauantrag bat. Später legte die GbR Wiedereinsetzung und Beschwerde ein; sie berief sich teilweise auf Schwerhörigkeit einer Gesellschafterin und legte ergänzend eine E‑Mail vor. Das Verwaltungsgericht und anschließend der Senat prüften, ob Zustellung, Widerspruchsform und Wiedereinsetzungsvoraussetzungen vorliegen. • Zustellung: Nach LZG NRW ist bei einer GbR an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen; gesetzliche Vertreter sind nach §§ 709, 714 BGB die Gesellschafter, und bei mehreren genügt die Zustellung an einen Vertreter (§ 6 Abs.2, Abs.3 LZG NRW). Da der Gesellschaftsvertrag beiden Gesellschafterinnen Einzelvertretungsbefugnis einräumt, war die Zustellung wirksam. • Formwirksamkeit des Widerspruchs: Ein Schreiben vom 26. April 2006, in dem um Duldung des Geschäftsbetriebs gebeten wird, ist nicht als Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. VwGO auszulegen. Für die Behörde muss aus dem Schreiben hinreichend erkennbar sein, dass eine Überprüfung des Verwaltungsakts begehrt wird; dies war hier nicht der Fall. • Heilung eines Zustellungsmangels: Selbst wenn anfangs nur eine Gesellschafterin Zugang gehabt hätte, wäre ein etwaiger Mangel mit dem Bekanntwerden bei der zweiten Gesellschafterin am 26. April 2006 geheilt worden. • E‑Mail und nachträgliche Erklärungen: Die erstmals mit der Beschwerde vorgelegte E‑Mail vom 12. April 2006 ändert die Auslegung des Schreibens vom 26. April 2006 nicht, zumal die Verfügung erst am 20. April 2006 zugestellt wurde. • Wiedereinsetzung: Die Voraussetzungen der §§ 70 Abs.2, 60 VwGO sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat die Wiedereinsetzungsgründe nicht fristgerecht geltend gemacht und die Versäumung der Widerspruchsfrist ist ihr zuzurechnen; die angeführte Schwerhörigkeit begründet ohne konkreten Zusammenhang kein entschuldigendes Verschulden. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 3.180,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Nutzungsuntersagung vom 11. April 2006 ist bestandskräftig, weil kein frist- und formgerechter Widerspruch nach §§ 68 ff., 70 Abs.1 VwGO eingelegt wurde. Die Zustellung an die GbR war wirksam, da an eine vertretungsbefugte Gesellschafterin zugestellt wurde (§ 6 LZG NRW; §§ 709, 714 BGB), und das spätere Schreiben vom 26. April 2006 stellt keinen Widerspruch dar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht versagt, weil die Wiedereinsetzungsgründe nicht rechtzeitig und ohne zurechenbares Verschulden geltend gemacht wurden (§§ 60, 70 VwGO). Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 3.180,00 EUR festgesetzt.