Urteil
1 K 38/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:1124.1K38.19.00
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Leitsätze
Zur Übernahme des Rechtsstreits im eigenen Namen als Hauptpartei(Rn.35)
sowie zur Zustellung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses an GbR und KG als Einwender.(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1 betrifft; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind insoweit erstattungsfähig. Hinsichtlich der Klage der ehemaligen Klägerin zu 2 trägt die Klägerin die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, soweit sich diese auf die von ihr selbst geführte Klage nach Wiederaufnahme des ruhenden Rechtsstreits beziehen.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Übernahme des Rechtsstreits im eigenen Namen als Hauptpartei(Rn.35) sowie zur Zustellung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses an GbR und KG als Einwender.(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1 betrifft; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind insoweit erstattungsfähig. Hinsichtlich der Klage der ehemaligen Klägerin zu 2 trägt die Klägerin die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, soweit sich diese auf die von ihr selbst geführte Klage nach Wiederaufnahme des ruhenden Rechtsstreits beziehen. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin als nunmehrige Eigentümerin des Grundstückes L-Straße … (bis …) in H-Stadt die Übernahme des Rechtsstreits im eigenen Namen als Hauptpartei anstelle der vormaligen Klägerin zu 2 erklärt. Dieses Recht steht ihr weder gemäß § 265 ZPO noch gemäß § 266 ZPO jeweils i. V. m. § 173 VwGO zu. Sie kann nicht mit rechtlicher Wirkung in den Rechtsstreit eintreten und ist insoweit aus dem Rechtsstreit hinauszuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 178/87 -, juris). 2.1. Eine Übernahme des Verfahrens als Hauptpartei ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits deshalb nicht möglich, weil die Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Auch die Beigeladenen haben - unbeschadet der Frage, ob es hierauf überhaupt ankommt (verneinend BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35) - nicht zugestimmt. Die jedenfalls erforderliche Zustimmung der Beklagten ist nicht erzwingbar und auch nicht durch die Feststellung ihrer Sachdienlichkeit ersetzbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 -, juris Rn. 6; Zwischenurteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09 -, juris Rn. 15; Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 265 Rn. 7; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 94, 96). 2.2. Der Klägerin steht im Hinblick auf die vormalige Klägerin zu 2 auch kein Übernahmerecht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 266 Abs. 1 ZPO zu, welches ohne Zustimmung der Beklagten zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt. 2.2.1. Ob die am 28. Mai 1996 im Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung für die A-Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG „i. G.“ der ehemaligen Klägerin zu 2 zusteht und eine auf dem von der Klägerin erworbenen Grundstück ruhende dingliche Belastung im Sinne des § 266 ZPO darstellt bzw. eine dingliche Gebundenheit im Sinne dieser Norm aufweist (vgl. Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 7, § 265 ZPO Rn. 24; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71 -, juris Rn. 15), kann auf sich beruhen. Denn die Vormerkung ist mit dem Zwangsversteigerungserwerb der Klägerin erloschen. Der - soweit ersichtlich nicht angefochtene - Beschluss des Amtsgerichts Halle/S. vom 8. März 2019 (Az.: 555 K 87/95) über den Zuschlag des Grundstückes L-Straße … an die Klägerin regelt unter Ziff. 2 der Versteigerungsbedingungen, dass als Teil des geringsten Gebotes keine Rechte bestehen bleiben. Im Ausgangspunkt ist eine Auflassungsvormerkung wie ein eingetragenes Recht zu behandeln (§§ 9 Nr. 1, 48 ZVG). Ist eine Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, weil sie dem Recht des (bestrangig betreibenden) Gläubigers im Rang nachgeht, muss der Vormerkungsberechtigte den Eigentumserwerb des Erstehers gegen sich gelten lassen, weil die Vormerkung mangels Aufnahme in das geringste Gebot mit dem Zuschlag erlischt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13 -, juris Rn. 8, 10). 2.2.2. Im Übrigen ist die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin zu 2 bzw. wurde ihr infolge der Eigentumsübertragung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Rechtsposition der ehemaligen Klägerin zu 2 übertragen. Da sich die Übernahme gemäß § 266 Abs. 1 ZPO dahingehend auswirkt, dass der „Veräußerer“ bzw. der Rechtsinhaber vor Übertragung durch Hoheitsakt - hier durch Zwangsversteigerung - (vgl. Becker-Eberhard, Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 34, § 266 ZPO Rn. 1) als Partei ausscheidet, d. h. dass der im Recht Nachfolgende berechtigt ist, den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 266 ZPO Rn. 9; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 266 ZPO Rn. 1, 3b, 4; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 1994 - Bf II 48/93 -, juris Rn. 34) und die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin zu 2 ist bzw. an deren Stelle Vormerkungsberechtigte wurde, kommt ihr die Regelung des § 266 ZPO in Bezug auf die Klägerin zu 2 nicht zugute. 3. Die Klage wäre im Übrigen auch dann unzulässig, wenn die Klägerin in Bezug auf die ehemalige Klägerin zu 2 befugt wäre, an deren Stelle das Prozessrechtsverhältnis fortzuführen. Denn auch die ehemalige Klägerin zu 2 hat nicht fristgemäß Klage erhoben. Da diese ebenso wie die ehemalige Klägerin zu 1 durch Herrn Dr. A. gesetzlich vertreten wurde, wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 5 dieses Urteils verwiesen. 4. In Bezug auf die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1 ist die Klägerin zwar ebenfalls nicht als deren Rechtsnachfolgerin im eigentlichen Sinne anzusehen, weil das Grundstückseigentum nicht von der ehemaligen Klägerin zu 1 als Schuldnerin auf die jetzige Klägerin übertragen, sondern durch den Zuschlag mittels konstitutiv wirkenden Staatshoheitsakts begründet wurde. Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine der materiellen Rechtskraft fähige, einem Urteil vergleichbare Entscheidung, durch die der Ersteher Eigentum originär, nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners erwirbt. Der Schuldner veräußert nichts, gibt nichts auf und gibt nichts weg. Der rechtsgestaltende Hoheitsakt nach § 81 ZVG schafft Eigentum in der Person des Erstehers, das nicht vom Schuldner abgeleitet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 2/85 -, juris Rn. 16; Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 90 ZVG Rn. 2). Aber die Begriffe „Veräußerung“ und „Abtretung“ sind mit Rücksicht auf das Schutzbedürfnis des Prozessgegners nicht technisch im Sinne von rechtsgeschäftlicher Übertragung zu verstehen, sondern weit auszulegen. Sie meinen jeden Rechtsübergang, der nicht von §§ 239 ff. ZPO geregelt wird. Demgemäß fallen unter § 265 Abs. 1 ZPO die rechtsgeschäftliche Übertragung, der Übergang kraft Gesetzes als Einzel- oder Gesamtnachfolge und die Übertragung durch Hoheitsakt. Zur Übertragung kraft Hoheitsakts gehört die Eigentumsübertragung in der Zwangsvollstreckung sowohl von beweglichen wie von unbeweglichen Sachen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 34, 51, § 266 ZPO Rn. 1). 4.1. Die Klägerin war daher berechtigt, gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO ohne Zustimmung der Beklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der ehemaligen Klägerin zu 1 als Hauptpartei zu betreiben. 4.2. Für einen die Anwendung des § 266 Abs. 1 ZPO ausschließenden gutgläubigen Erwerb der Klägerin vom Nichtberechtigten gemäß § 266 Abs. 2 ZPO ergibt sich kein Anhalt. Ein solcher ist nur gegeben, wenn dem Veräußerer das Recht nicht oder nicht voll (z. B. bei Belastung) zusteht (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 325 ZPO Rn. 44; BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17 -, juris Rn. 32 bzw. NJW 2019,310, Tz. 32). Die ehemalige Klägerin zu 1 war seit 2. September 1994 im Grundbuch von Halle/S. (Bl. 59xx) als Voreigentümerin eingetragen, woran sich bis zum Zwangsversteigerungszuschlag ausweislich des aktuellen Grundbuchauszuges von Halle/S. (Bl. 320xx) nichts geändert hat (vgl. Bacher in BeckOK, ZPO, Stand 1. März 2021, § 266 ZPO Rn. 7, 8). Ein Erwerb vom Nichtberechtigten ergibt sich auch nicht wegen der Auflassungsvormerkung vom 28. Mai 1996, da sie - wie bereits ausgeführt - nicht in das geringste Gebot aufzunehmen war und mit dem Zuschlag erloschen ist. Im Übrigen dürfte § 266 Abs. 1 ZPO gemäß § 266 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur „insoweit“ unanwendbar sein, soweit er den Erwerber zur Prozessübernahme verpflichtet, dies aber dessen Gutglaubensschutz unterlaufen würde, d. h. der Erwerber muss den Prozess nicht übernehmen, aber er kann es (so Musielak/Volt, ZPO, 18. Aufl., § 266 ZPO Rn. 4; str. vgl. Saenger, ZPO, 8. Aufl. § 266 ZPO Rn. 8; vgl. auch Bacher in BeckOK, ZPO, Stand 1. März 2021, § 266 ZPO Rn. 7; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 25, 26). 5. Die Klage ist indes unzulässig, weil sie verspätet, d. h. nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 18 Satz 3 AEG in der Fassung vom 9. Dezember 2006 erhoben wurde. 5.1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine fristgemäße Klageerhebung durch die ehemalige Klägerin zu 1 berufen. Sie ist an deren Prozesshandlungen und die bestehende Prozesslage gebunden (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 99). 5.2. Die am 4. Juni 2015 erhobene Klage wurde nicht fristgemäß binnen einen Monats gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 18 Satz 3 AEG in der Fassung vom 9. Dezember 2006 nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. April 2014 erhoben. 5.2.1. Soweit der Senat bislang im Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass mangels Hinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Möglichkeit, die Klage auch auf elektronischem Wege zu erheben, den ehemaligen Klägerinnen die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO zur Verfügung gestanden haben könnte (vgl. richterliche Verfügung vom 1. November 2017, Bl. 206 der Akte 1 K 95/15), wird hieran im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 25. Januar 2021 (- 9 C 8.19 -, juris), der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, nicht weiter festgehalten. 5.2.2. Zunächst erweist es sich als unschädlich, dass die ehemalige Klägerin zu 1 im Planfeststellungsbeschluss unter der maßgeblichen Einwendung E 26 (S. 124 d. PfB) nicht explizit angesprochen, sondern ihr Gesellschafter und Liquidator als Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes L-Straße16 bezeichnet wird. Dies ist für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie die ehemalige Klägerin zu 1 - in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn materiell-rechtlich steht das Eigentum an dem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück L-Straße nicht den Gesellschaftern (nach Bruchteilen), sondern der GbR als Gesamthandsgemeinschaft zu. Eine GbR besitzt, ohne juristische Person zu sein, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 30. November 2016 - 9 LC 69/16 -, juris Rn. 28 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - 4 B 15.877 -, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, juris Rn. 8, 15; Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, juris Rn. 10, 11). Selbst wenn aus der Bezeichnung „Miteigentümer“ der Schluss zu ziehen wäre, dass damit „nur“ Herr Dr. A. als natürliche Person, bestenfalls als Gesellschafter der GbR als Einwender angesehen worden wäre, nicht die GbR selbst, hat dies hinsichtlich der Frage, ob die in sämtlichen Einwendungsschreiben des Herrn Dr. A. vom 4. Juli 2013, 15. Juli 2013 und 18. November 2013 stets als (der Beklagten danach auch bekannte) Einwenderin geführte GbR („zugleich handelnd für die GbR und die A-KG“) überhaupt beschieden wurde und der Planfeststellungsbeschluss für sie bestimmt oder sie von ihm betroffen war im Sinne der §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 VwVfG, keine rechtliche Relevanz. Denn soweit gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 18b AEG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Mai 2014 maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I, 2833) die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen entscheidet, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist, kommt dieser Entscheidung selbst kein regelnder Gehalt zu. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen ist der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zuzuordnen (Lieber in Mann/Senne-kamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 109, 110). Die Begründungspflicht ist eine ausschließlich formell-rechtliche Verpflichtung. Darauf, ob die gegebene Begründung inhaltlich korrekt und tatsächlich vollständig ist, kommt es grundsätzlich nicht an. Fehlt die erforderliche Begründung, kann dieser Formfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden, in dem die Begründung nachträglich gegeben wird. Ein nicht geheilter Begründungsmangel kann sich zudem nach § 46 VwVfG als unbeachtlich erweisen (vgl. Kupfer in Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand Juli 2020, § 74 VwVfG Rn. 36, 37; BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124, Anm. 84-86). Allerdings braucht die Planfeststellungsbehörde nicht zu jedem Vorbringen gesondert und ausdrücklich Stellung zu nehmen, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung deutlich wird, dass sie sich mit den vorgebrachten abwägungserheblichen Belangen erfasst hat (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 162; BVerwG, Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2020 - 7 A 2.19 -, juris Rn. 11). Erforderlich, aber auch ausreichend war danach eine inhaltliche Befassung mit den von Herrn Dr. A. als Liquidator der GbR (ebenso wie als gesetzlicher Vertreter der A.) erhobenen Einwendungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Eine solche hat stattgefunden, wobei es der Beklagten ausweislich der Gründe, weshalb sie den Einwendungen E 26 nicht gefolgt ist, auf die konkreten Eigentumsverhältnisse nicht entscheidungserheblich angekommen ist. Selbst wenn über die Einwendungen der GbR (bzw. der A.) keine Entscheidung getroffen worden wäre, käme es für eine Wirksamkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses gegenüber der ehemaligen Klägerin zu 1 (bzw. zu 2) gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG allein darauf an, ob ihr in (ggf. entspr.) Anwendung von § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG der Planfeststellungsbeschluss mittels Individualzustellung wirksam zugestellt wurde (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 184, 187; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 329). Eine Heilung über die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ist nicht möglich; diese gilt nicht gegenüber dem von § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfassten Personenkreis bzw. gegenüber bekannten, aber unbeschieden gebliebenen Einwendern, sondern nur gegenüber unbekannten Betroffenen (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 193, 194; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 212). 5.2.3. Der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2) wurde der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Mai 2014 wirksam am 4. Juni 2014 zugestellt. 5.2.3.1. Eine Individualzustellung hatte an die ehemalige Klägerin zu 1 (und zu 2) in (ggf. entspr., vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 185, 187) Anwendung von § 1 Abs. 1 VwZG für Zustellungsverfahren der Beklagten als Bundesbehörde nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu erfolgen. An wen die Zustellung zu richten ist, bestimmt § 6 VwZG. Bei Zustellung an eine GbR - die eine rechtsfähige Personenvereinigung ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen kann - wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VwZG an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. Gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 10 B 2096/06 -, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05 -, juris Rn. 11 ). Befindet sich die Gesellschaft - wie hier - durch den Tod eines der beiden Gesellschafter in Auflösung (§ 727 Abs. 1 BGB) steht die Geschäftsführung dem allein verbliebenen Gesellschafter und Liquidator (§ 730 Abs. 2 2. Halbsatz BGB), hier Herrn Dr. A. zu. Dieser war zugleich als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft (P-GmbH) der A-KG deren gesetzlicher Vertreter (§§ 161 Abs. 1, 164 Satz 1, 170 HGB i. V. m. §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 6 GmbHG). Gemäß § 6 Abs. 3 VwZG genügt bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen. 5.2.3.2. Herr Dr. A. war hiernach (von den Beteiligten nicht bestritten oder infrage gestellt) als gesetzlicher Vertreter der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2) Zustellungsadressat im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VwZG. Seine Funktionsbezeichnung musste bei der Zustellung grundsätzlich nicht in die Adressierung mit aufgenommen werden. 5.2.3.3. Die in der Klageschrift vom 4. Juni 2015 aufgestellte Behauptung, die Zustellung sei ausschließlich an die natürliche Person Herrn Dr. A. erfolgt, teilt der Senat nicht. Weder seine persönliche Anrede im Zustellungsanschreiben der Beklagten vom 26. Mai 2014 noch die Angabe: „Sie wurden als „Einwender E 26“ registriert. Über Ihre Einwendung wurde unter Punkt B.4.4.15.2. Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss entschieden“, sprechen bei verständiger Auslegung am Maßstab des Empfängerhorizonts in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB dafür, dass Herr Dr. A. lediglich als natürliche Person unter Ausschluss seiner gesellschafts- und vertretungsrechtlichen Stellung in der GbR (bzw. der A-KG) als Einwender angesehen und beschieden wurde. Dagegen spricht bereits die Bezugnahme im Zustellungsanschreiben auf das Einwendungsschreiben vom 15. Juli 2013, das - wie auch die Schreiben vom 4. Juli 2013 und 18. November 2013 (Beiakte N, E 26) - stets mit den einleitenden Worten: „zugleich handelnd als Liquidator der M. & A. GbR i. L. und als Geschäftsführer der A-Immobilien KG (bzw. A. Immobilien UG haftungsbeschränkt & Co. KG) …“ (Schr. v. 4. Juli und 15. Juli 2013) bzw. „hiermit erhebe ich als Geschäftsführer der A-Immobilien UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG, … zugleich handelnd als Liquidator der M. & A. GbR i. L., die gegen das obige Verfahren durch die Planergänzung geltend zu machenden Einwendungen und begründe die bereits erhobenen Einwendungen weiter“ (Schr. v. 18. November 2013) beginnt. Herr Dr. A. stellte sich damit als federführend sowohl für die GbR als auch für die A-KG dar. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht plausibel, dass die Beklagte den beständigen Hinweis auf die gesellschafts- und vertretungsrechtliche Stellung des Herrn Dr. A. übersehen oder verkannt haben könnte. Daran ändert auch nichts die Bezeichnung von Herrn Dr. A. als „Miteigentümer“ im Planfeststellungsbeschluss. Es handelt sich dabei um eine (unschädliche) rechtlich unzutreffende Bewertung seiner Gesellschafterstellung, ohne dass dies zwingend zu dem Schluss nötigt, Herrn Dr. A. sei der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss ausschließlich in persona und nicht als gesetzlicher Vertreter der GbR (bzw. d. A-KG) zugestellt worden. Ausweislich der Gründe für die Zurückweisung der Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss ist es auf die Eigentumsverhältnisse an der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht entscheidungserheblich angekommen. Auch die Zustellung nur einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zwingt im Hinblick darauf, dass Herr Dr. A. im Planfeststellungsverfahren in Personalunion in mehreren Funktionen aufgetreten ist, nicht zu dem Schluss, dass eine wirksame Zustellung nur ihm gegenüber als natürliche Person vorliegt. Die in Personalunion gegebenen Mehrfachfunktionen des Herrn Dr. A. gewährleisteten, dass er von der Bescheidung der Einwendungen jederzeit in jeder Funktion Kenntnis nehmen konnte. 5.2.3.4. Unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls gemäß § 8 VwZG davon auszugehen, dass selbst wenn der Zustellungsvorgang an Herrn Dr. A. Mängel aufweisen sollte, diese als geheilt anzusehen sind, da den ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter Herrn Dr. A. der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss am 4. Juni 2014 tatsächlich zugegangen ist. Der Zustellungsvorgang war vom Zustellungswillen der Beklagten gedeckt, insbesondere rechtfertigt sich nicht der eine Heilung ausschließende Schluss einer Falschbezeichnung der Partei bzw. der Verfahrensbeteiligten (vgl. zu der § 8 VwZG entspr. Regelung in § 189 ZPO: BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 -, juris; OLG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 2020 - 4 U 1282/17 -, juris Rn. 82), d. h. die Annahme, dass die Beklagte nicht der ehemaligen Klägerin zu 1 (bzw. 2), sondern allein Herrn Dr. A. in persona zustellen wollte. Der Bezug im Begleitschreiben zur Zustellung der Beklagten vom 26. Mai 2014 verweist auf das Einwendungsschreiben vom 15. Juli 2013 und macht damit hinreichend deutlich, dass dem dort genannten Kreis von Einwendern zugestellt werden sollte. Dass in diesem Zusammenhang nur eine Einwender-Nummer „Einwender E 26“ vergeben und Herr Dr. A. als Einwender bezeichnet wurde, ist seinen sich aus dem Schreiben vom 15. Juli 2013 ergebenden mehrfachen Funktionen in Personalunion geschuldet. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, weil sie einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs.3 VwGO). Bei zulässiger Prozessübernahme (wie in Bezug auf die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1) erfasst die Kostenentscheidung im Endurteil gegen den Rechtsnachfolger auch die bereits vor der Prozessübernahme angefallenen Prozesskosten, soweit über diese - wie vorliegend - nicht bereits rechtskräftig erkannt ist (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 19). Nach dem in § 154 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kostenpflicht des Unterlegenen betrifft dies aber nur die Prozesskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Verfahrensbeteiligten, d. h. der Beklagten und der Beigeladenen. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Klägerin zu 1 trägt diese, wie die Klägerin, selbst. Die Kostenentscheidung bezüglich der Klage der ehemaligen Klägerin zu 2 stellt im Hinblick auf die Hinausweisung der Klägerin aus dem Prozess klar, dass sie sich nur auf die von ihr geführte Klage bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 178/87 -, juris Rn. 7). 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 S. 2, 3, 52 Abs.1 GKG auf 120.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten gemäß § 18 AEG wegen unzureichenden Lärm- und Immissionsschutzes für das Grundstück L-Straße… in H-Stadt. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Halle/S. vom 8. März 2019 (Az.: 555 K 87/95) wurde der Klägerin das vorbezeichnete Grundstück (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, 3026 m²) im Versteigerungstermin am 8. März 2019 unter folgenden Bedingungen zugeschlagen: 1. das Bargebot i. H. v. 1.590.000 € ist von heute ab mit 4 % zu verzinsen und mit den Zinsen von der Ersteherin vor dem Verteilungstermin zu zahlen. 2. Als Teil des geringsten Gebotes bleiben keine Rechte bestehen. 3. Die Ersteherin trägt die Kosten dieses Beschlusses. 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Die Klägerin ist seit 31. Juli 2019 im Grundbuch (von Halle, Bl. 320xx anstelle Bl. 59xx) als Eigentümerin eingetragen. Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren und frühere Eigentümerin des Grundstückes war die M. und K. A.- GbR (nachfolgend: A-GbR bzw. ehemalige Klägerin zu 1). Diese hat, vertreten durch den Liquidator Herrn Dr. A. zusammen mit der A-Immobilien UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärgesellschafterin P-GmbH, Herrn Dr. A. (nachfolgend: A-KG bzw. ehemalige Klägerin zu 2) am 4. Juni 2015 beim erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 1 K 95/15) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 21. Mai 2014 für das Vorhaben „Knoten Halle - Elektronisches Stellwerk mit Spurplanumbau, Änderung und Neubau von Betriebsanlagen, Planfeststellungsabschnitt 1 (Innerer Knoten)“ in der kreisfreien Stadt Halle (Saale) und der Gemarkung Peißen im Saalekreis und beantragt: 1. den Planfeststellungsbeschluss vom 21.05.2014, AZ.: 561PPA/005-2316#002 aufzuheben, hilfsweise, 2. die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass für das Objekt der Klägerinnen L-Straße…, Grundbuchblatt von Halle 59xx, Flur …, Flurstück …, Gemarkung … hinreichender Lärm- und Immissionsschutz realisiert wird, äußerst hilfsweise, 3. die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die Kosten für Maßnahmen, die zur Realisierung eines effektiven Lärm- und Immissionsschutzes für das Objekt L-Straße … in H-Stadt notwendig sind, zu erstatten, sowie Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung des Eigentums der Klägerinnen infolge der Realisierung des plangenehmigten Vorhabens und der damit einhergehenden Wertminderung des Grundstücks „L-Straße …“ mit allen Haupt- und Nebenanlagen zu zahlen. Zur Zulässigkeit der Klage wurde vorgetragen, die A-KG habe das streitgegenständliche Grundstück erworben, sei aber lediglich mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und zudem Bauherrin und Betreiberin eines Studentenwohnheims in dem Objekt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 habe der Liquidator der A-GbR und Geschäftsführer (der Komplementärgesellschaft) der A-KG dem Landesverwaltungsamt angezeigt, beide Gesellschaften im Verfahren zu vertreten und Einwendungen gegen die Maßnahme des Ausbaus „Eisenbahnknoten Halle“ erhoben. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 seien die Einwendungen unter erneutem Verweis auf die Vertretung beider Gesellschaften konkretisiert und ergänzt worden. Die Einwendungen seien im Planfeststellungsbeschluss vom 21. Mai 2014 unter Einwender-Nr. 26 zurückgewiesen worden, wobei der für die A-GbR und A-KG auftretende Vertreter als Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks bezeichnet worden sei. Am 4. Juni 2014 sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zugestellt worden, wobei das Begleitschreiben der Beklagten vom 26. Mai 2014 an „Herrn Dr. A., B-Straße, B-Stadt“ adressiert und er darin auch persönlich angesprochen worden sei. Die A-GbR und A-KG haben deshalb die Auffassung vertreten, dass die Zustellung nicht an sie bzw. ihren jeweiligen Vertreter, sondern an Herrn Dr. A. (in eigener Sache) als natürliche Person erfolgt sei, wofür auch der Umstand spreche, dass er im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht als Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes bezeichnet worden sei. Die Zustellung an die beiden ursprünglichen Klägerinnen sei auch nicht durch eine öffentliche Zustellung mit Beendigung der Auslegungsfrist (gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 1. HS VwVfG) ersetzt worden. Die Monatsfrist für die Klageerhebung sei deshalb nicht in Lauf gesetzt worden; vielmehr habe in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist gegolten, die mit Klageerhebung am 4. Juni 2015 infolge des beschriebenen Zustellungsvorgangs am 4. Juni 2014 gewahrt worden sei. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015, am selben Tage beim erkennenden Gericht eingegangen, haben die ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 (A-GbR und A-KG) ihre Klage begründet: 1. Entlang des streitgegenständlichen Grundstücks seien durch die angegriffene Planfeststellung die Gleise 453 und 452 planfestgestellt und verliefen dort auch nach Fertigstellung. Ein weiteres (drittes) Gleis (zu Richtungsgleis der Strecke 6430 nach Süden), welches zurückgebaut und entwidmet gewesen sei, werde ohne Planfeststellung wiederhergestellt. 2. Durch den Abriss der alten Anlagen der Güterabfertigung entfalle für das streitige Grundstück eine Schallschutzkomponente; es komme zu einer Kumulation der Schallquellen, was durch isolierte Betrachtung in unterschiedlichen Genehmigungsverfahren bisher unberücksichtigt geblieben sei. 3. Im Übrigen wird auf die Einwände, insbesondere zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Mischgebiet und zu fehlenden bzw. nicht ausreichenden Lärmschutzvorrichtungen in den Schreiben vom 4. Juli 2013 und 15. Juli 2013 verwiesen. 4. Mehrere Verfahren seien in unzulässiger Weise unter Verletzung von § 18 AEG, § 78 VwVfG getrennt worden. Jedenfalls hätte die Vorbelastung durch die Zugbildungsanlage und deren Schallwerte sowie das 3. Gleis bei der Lärmprognose bzw. eine Kumulation der Schallwerte aus verschiedenen Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Mit Senatsbeschluss vom 2. Januar 2018 wurde auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, weil der Gesellschafter und Liquidator der A-GbR sowie der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der A-KG verstorben war. Am 21. März 2019 erklärte die Klägerin unter Verweis auf das von ihr im Wege der Zwangsversteigerung erlangte Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück die Wiederaufnahme des Verfahrens als Hauptpartei mit dem Vortrag, dass sie hierzu gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt sei. Auf gerichtliche Nachfrage erklärte sie, dass sich die Aufnahmeerklärung auf beide (ehemaligen) Klägerinnen beziehe. Das ursprüngliche, unter dem Az. 1 K 95/15 geführte Verfahren hat das Az. 1 K 38/19 erhalten. Die Klägerin hat keinen eigenen bzw. vom Antrag der ehemaligen Klägerinnen abweichenden Klageantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die ursprünglichen Klägerinnen hätten die hier maßgebliche einmonatige Klagefrist versäumt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei dem gesetzlichen Vertreter der ehemaligen Klägerinnen am 4. Juni 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden. Ein etwaiger Zustellungsmangel wäre mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten jedenfalls geheilt worden. Im Übrigen sei die ehemalige Klägerin zu 1 (A-GbR) nicht prozessführungsbefugt gewesen. 1995 sei durch das Amtsgericht Halle die Zwangsverwaltung des Grundstückes der GbR angeordnet worden; damit habe die Prozessführungsbefugnis gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 ZVG bei dem Zwangsverwalter gelegen. Zudem sei am 16. April 2004 durch das Amtsgericht Bielefeld das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GbR eröffnet worden; Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die pfändbaren Teile des Vermögens seien auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) übergegangen. Dieser sei klage- und aktiv prozessführungsbefugt gewesen. In Bezug auf die A-KG sei deren dingliche Sicherung durch Vormerkung aufgrund des Zwangsversteigerungszuschlags an die (jetzige) Klägerin erloschen. Der Anwendungsbereich des § 266 ZPO sei nicht eröffnet. Eine Zustimmung zur Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger als Hauptpartei gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO werde ausdrücklich nicht erteilt. Auch sei eine Vollbeendigung der GbR nicht ersichtlich. Sie befinde sich weiterhin im Liquidationsstatus. Selbst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens hätte die GbR einen Rechtsnachfolger. Die oben genannten Verfügungsbeschränkungen für die A-GbR infolge Zwangsverwaltung/Insolvenzverfahren hätten sich auch auf die Klagebefugnis der A-KG ausgewirkt, weil Rechte aus einer Auflassungsvormerkung nicht weitergehen könnten als Eigentumsrechte. Im Übrigen habe die Auflassungsvormerkung für die A. eine Gründungsgesellschaft („i. G.“) betroffen, deren Identität mit der ehemaligen Klägerin zu 2 nicht nachvollziehbar sei. Eine entsprechende Vermutung könne nicht aus § 25 HGB hergeleitet werden, weil eine KG in Gründung keine Handelsgesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB sei und auch vom Gesellschaftszweck her nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ausgelegt sei. Im Übrigen wird der Klagebegründung der ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 auch in der Sache entgegengetreten. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Auch sie halten die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist für unzulässig und folgen den Ausführungen der Beklagten zur fehlenden Prozessführungsbefugnis der vormaligen Klägerin zu 1. Auf die A-KG komme es nicht an. Eine etwaige Vormerkung sei mit dem Zuschlag gemäß § 91 Abs. 1 ZVG an die jetzige Klägerin erloschen. Auch werde der Übernahme des Prozesses durch die aktuelle Klägerin nicht zugestimmt. Die fehlende Zustimmung gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO könne nicht dadurch ersetzt werden, dass das Prozessgericht die Übernahme für sachdienlich erachte. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im anhängigen sowie im Verfahren 1 K 95/15 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis O) sowie die vom Senat beigezogene Insolvenzakte des AG Bielefeld (Az.: 43 IN 1320/03), die vom AG Halle/S. zum Zwangsversteigerungsverfahren 555 K 87/95 übersandten Akten (vgl. Schreiben AG Halle vom 21. Juli 2021) und die Grundbuchauszüge des AG Halle/S. - Grundbuchamt - zu Bl. 320xx, vormals Bl. 59xx Bezug genommen.