Urteil
13 A 1314/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arzneimittelversandbegriffe sind dynamisch auszulegen; Abholformen (Pick‑Points) fallen unter den Versandhandel des § 73 Abs.1 Nr.1a AMG.
• Die Kooperation einer inländischen Drogeriekette mit einer niederländischen Versandapotheke stellt nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen apotheken‑ oder arzneimittelrechtliche Vorschriften dar, wenn sie als Abholpunktmodell betrieben wird.
• Die Verwaltung darf nach § 69 Abs.1 AMG nur nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen und unter Berücksichtigung milderer Maßnahmen gegen Störer vorgehen; sonst sind Untersagungsverfügungen rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Versandhandel: Abholstellen und Ermessensfehler bei Untersagung (§ 73 AMG) • Arzneimittelversandbegriffe sind dynamisch auszulegen; Abholformen (Pick‑Points) fallen unter den Versandhandel des § 73 Abs.1 Nr.1a AMG. • Die Kooperation einer inländischen Drogeriekette mit einer niederländischen Versandapotheke stellt nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen apotheken‑ oder arzneimittelrechtliche Vorschriften dar, wenn sie als Abholpunktmodell betrieben wird. • Die Verwaltung darf nach § 69 Abs.1 AMG nur nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen und unter Berücksichtigung milderer Maßnahmen gegen Störer vorgehen; sonst sind Untersagungsverfügungen rechtswidrig. Die Klägerin, ein Drogeriehändler, richtete in mehreren Filialen einen Bestell‑ und Abholservice für Arzneimittel in Kooperation mit einer niederländischen Versandapotheke ein. Kunden füllten Bestellscheine aus, verschlossene Bestelltaschen wurden gesammelt, an die Versandapotheke übermittelt, dort geprüft und die Arzneimittelsendungen für die Filialen zusammengestellt. Die Filialen lagerten die Sendungen gesichert bis zur Abholung; Beratung erfolgte nicht. Der Beklagte untersagte die Tätigkeiten mit der Begründung, es handele sich nicht um zulässigen Versandhandel und die Filialen betrieben Rezeptsammelstellen entgegen ApoBetrO. Die Klägerin setzte die Kooperation aus, focht die Verfügung an und klagte. Das VG wies die Klage ab; in der Berufung hob das OVG die Verbotsziffern 1–3 (und zugehörig 7) auf. • Zulässige Rechtsgrundlage: Die Behörde kann nach § 69 Abs.1 AMG Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verhütung von Verstößen treffen, dieser Ermächtigungsrahmen wurde vom Beklagten zu Recht herangezogen. • Weite Auslegung des Versandbegriffs: Wortlaut, Systematik, Entstehung und Zweck des durch das GKV‑Modernisierungsgesetz geänderten Rechts lassen eine dynamische, den heutigen Versandformen angepasste Auslegung von "Versand/Versandhandel" zu; Abholpunktmodelle (PickPoints) fallen unter § 73 Abs.1 Nr.1a AMG. • Keine Tatbestandsverstöße: Die Kooperation fiel unter den zulässigen innergemeinschaftlichen Versandhandel; die Klägerin handelte als logistische Abgabestelle der Versandapotheke, nicht als eigenständige unerlaubte Apotheken‑Ausgabe. • Rezeptsammelstellenregelung: Die Sammelpraktik der Filialen entspricht funktional der im Versandhandel üblichen Vorgänge und begründet keinen gesonderten Verstoß gegen § 24 ApBetrO im Kontext des zulässigen Versandhandels. • Arzneimittelsicherheit: Die von der Behörde geltend gemachten Gefahren (Lagerung, Verwechslung, Missbrauch, Rückgaberegelung) sind nicht schwerwiegender als beim herkömmlichen Versandhandel; teils sind die Risiken beim Abholmodell geringer. • Ermessen und Störerauswahl: Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerhaft nicht oder nicht hinreichend ausgeübt und keine Auswahl zwischen möglichen Störern (insbesondere auch der ausländischen Versandapotheke) getroffen; das Vorgehen war nicht auf minder belastende Maßnahmen geprüft. • Formelle Mängel der Zwangsmeldrohung: Die Androhung von Zwangsgeldern mit Frist "unverzüglich" ist unbestimmt und verstößt gegen Vorgaben des VwVG NRW. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 11.08.2004 (und Ziffer 7 insoweit) werden aufgehoben, weil die untersagten Verhaltensweisen im maßgeblichen Zeitpunkt keine Verstöße gegen arzneimittel‑ oder apothekenrechtliche Vorschriften darstellten und weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insbesondere fällt das Abholstellenmodell unter den zulässigen innergemeinschaftlichen Versandhandel (§ 73 Abs.1 Nr.1a AMG), das Sammeln von Verschreibungen war im gegebenen Kontext nicht zu untersagen, und die Zwangsgeldandrohung war formell unzulässig. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen; die Revision wird nicht zugelassen.