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Urteil

16 K 1642/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0221.16K1642.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Zuwendung zur Nachfinanzierung eines Bauvorhabens von der auf der Grundlage des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen -SpielbG NRW- errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln. Satzungsmäßiger Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Altenhilfe, die Bildung von Jugendlichen, Erwachsenen und Familie, die Stärkung der Familie und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, insbesondere durch Angebote der Familienerholung und -bildung sowie der Gesundheitsförderung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Trägerschaft und Unterhaltung der Ferien- und Bildungsstätte „Familien-Hotel I1. “ in I1. / Rheinland-Pfalz verwirklicht. Der Kläger gehört dem Deutschen Caritas-Verband an. Im Jahr 2006 begann der Kläger mit der Realisierung eines barrierefreien Neubaus eines Gesundheits- und Erholungszentrums als Erweiterung des Familien-Hotels I1. . Das Projekt wurde seinerzeit neben der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Rheinland-Pfalz auch durch die Beklagte (Förderverfahren 0000) durch Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 1.230.000 Euro aus dem Stiftungshaushalt gefördert. Im Einzelnen bestimmte hierzu Ziffer I.3 des der Förderung zu Grunde liegenden Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 6. Januar 2006: „Die Zuwendung wird in der Form der Anteilsfinanzierung von ca. 24,98 v.H. zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 4.924.000 € als Zuschuss gewährt. Der Zuwendungsbetrag nach Nr. I.1 dieses Bescheides ist der Höchstbetrag. Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.“ Grundlage des Zuwendungsbescheides war hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten ein baufachlicher Prüfvermerk der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. September 2005, die einen Gesamtbetrag von 4.924.000 Euro für die Realisierung des Vorhabens als angemessen erachtete. Unter Ziffer 2.3.6 des baufachlichen Prüfvermerks wurde sinngemäß ausgeführt, dass ein Baugrundgutachten zum Zeitpunkt der baufachlichen Prüfung nicht vorgelegen habe. Sollten im Bereich des Baufeldes wider Erwarten zusätzliche Maßnahmen im Zuge der Gründung oder einer evtl. Hangsicherung durchgeführt werden müssen, werde auf die Vorgaben der ErgANBest-P verwiesen, wonach Mehrkosten bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen aufgrund unvorhersehbarer Bodengründungsmaßnahmen ggf. mit einer ergänzenden Zuwendung gefördert werden könnten. Das Neubauprojekt wurde im Jahr 2008 abgeschlossen. Gegenüber den ursprünglich eingeplanten Gesamtkosten von 4.924.000 Euro ergaben sich Mehrkosten in Höhe von 3.092.242 Euro. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung des Landes Rheinland-Pfalz wurden hiervon durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in einer baufachlichen Stellungnahme Mehrkosten in Höhe von 2.706.739,25 Euro als unvorhersehbar, unvermeidbar und unaufschiebbar erachtet. Der Prüfvermerk konstatierte zudem hinsichtlich der Mittelverwendung des Klägers eine Reihe von Vergabeverstößen. Auf der Grundlage der durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als unvorhersehbar, unvermeidbar und unaufschiebbar anerkannten Mehrkosten beantragte der Kläger bei seinen Mittelgebern eine anteilige Nachfinanzierung des Bauvorhabens. Im Einzelnen beantragte er bei der Beklagten unter dem 30. Juli 2010 eine erneute Zuwendung in Höhe von 675.872 Euro. Der Antrag wurde der Beklagten verbunden mit einer befürwortenden Stellungnahme durch den Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. unter dem 20. August 2010 zugeleitet. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden, durch den Stiftungsrat der Beklagten beschlossenen Richtlinien für die Verwendung der Mittel der Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege -Vergaberichtlinien- in der Fassung vom 13. November 1984 bestimmten in Ziffer 1.3, dass Nachfinanzierungen in der Regel nicht gefördert werden, es sei denn, den Träger treffe an der Entstehung der nachzufinanzierenden Kosten nachweisbar kein Verschulden. Nach Ziffer 1.4 der Vergaberichtlinien werden grundsätzlich nur im Land Nordrhein-Westfalen belegene Einrichtungen und durchzuführende Maßnahmen gefördert. Einrichtungen und Maßnahmen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen können nur dann gefördert werden, wenn der Träger seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und die Verwirklichung der Maßnahme im erheblichen Stiftungsinteresse liegt. Ziffer 1.5 der Vergaberichtlinien stellte klar, dass ein Rechtsanspruch auf die Förderung nicht besteht und der Stiftungsrat im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Das für die Bundesrepublik Deutschland mit der Verwendungsnachweisprüfung befasste Bundesverwaltungsamt schloss sich in einem an den Kläger adressierten Prüfbericht vom 5. November 2010 der baufachlichen Prüfung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere zu den nicht anerkennungsfähigen Ausgaben sowie zu der Feststellung von schwerwiegenden Vergabeverstößen bei 3 Losen, an. Außerdem beanstandete das Bundesverwaltungsamt weitere Verstöße gegen Zuwendungsbestimmungen. Das Bundesverwaltungsamt teilte dem Kläger mit, dass das die Fachaufsicht ausübende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend insoweit entschieden habe, die festgestellten Mängel und Verstöße im Rahmen der Nachfinanzierung der entstandenen Mehrkosten mit einem Abzug von 20 % vom rechnerischen Bundesanteil an den baufachlich anerkannten Mehrausgaben zu ahnden. Mit Zuwendungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 1. Dezember 2010 bewilligte die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger sodann im angekündigten Umfang eine weitere Zuwendung in Höhe von 721.797 Euro zur Nachfinanzierung der Mehrkosten. Auch das Land Rheinland-Pfalz stellte dem Kläger mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen vom 3. Dezember 2010 unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel eine weitere Landeszuwendung in Höhe von 812.020 Euro zur anteiligen Finanzierung der Mehrkosten verteilt auf die Jahre 2011 bis 2013 in Aussicht. Unter dem 5. Januar 2011 übermittelte der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen der Beklagten einen vorläufigen Prüfbericht über die Mittelverwendung des Klägers im vorausgegangenen Förderverfahren 0000 und empfahl der Beklagten vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Prüfung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung zu prüfen sowie den Antrag des Klägers auf Nachfinanzierung abzulehnen. Im Einzelnen führte der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen aus, dass die Beklagte bei der Bewilligung der Zuwendung von den Angaben des Klägers im Förderantrag ausgegangen sei, wonach jeweils die Hälfte der zuwendungsfähigen Ausgaben als im Stiftungsinteresse liegend angesehen werden könnten, weil es sich bei der Hälfte der Hotelgäste eines Jahres um solche aus Nordrhein-Westfalen handeln solle, die in ihr Förderspektrum – Projekte zugunsten von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und benachteiligten Kindern – fielen. Im neuen Antrag zur Finanzierung der Mehrkosten habe der Kläger angegeben, dass der Anteil der Gäste aus Nordrhein-Westfalen 54,2 % betrage und der Anteil Behinderter und Senioren zusammen 29 % ausmache. Auch in einem Erhebungsbogen für das Jahr 2009 habe der Kläger den Anteil der Gäste aus Nordrhein-Westfalen auf 51,7 % beziffert. Nach Prüfung der Unterlagen habe der Landesrechnungshof für das Jahr 2009 jedoch nur einen Anteil von 32,9 % von Gästen aus Nordrhein-Westfalen ermitteln können, wobei sich diese Angabe auf alle Gäste aus Nordrhein-Westfalen beziehe und nicht nur auf diejenigen, die dem Förderspektrum der Stiftung zuzuordnen seien. Aus den vorliegenden Buchungsnachweisen lasse sich schließen, dass der größte Teil der Buchungen für Einzelpersonen und Paare ohne Kinder zu verzeichnen sei, wobei es sich in der ganz überwiegenden Zahl um Aufenthalte von ein oder zwei Tagen handele. Es sei daher der Eindruck entstanden, dass es sich hierbei um gewöhnliche Hotelnutzungen gehandelt habe. Ein gegenwärtig laufendes steuerliches Rechtsbehelfsverfahren sowie die durch den Landesrechnungshof vorgenommene Durchsicht der Abrechnungsunterlagen deuteten zudem darauf hin, dass die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit des Klägers für die gemeinnützigen Zwecke des Klägers nicht unschädlich sei. Es sei dringend geboten, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu überprüfen. Nach Auswertung der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 müsse außerdem konstatiert werden, dass sich das Familien-Hotel ohne Spenden und Zuschüsse Dritter zu den Betriebskosten auf Dauer nicht kostendeckend betreiben lasse. Schließlich habe die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz bei der Verwendungsnachweisprüfung bei drei Gewerken schwere Vergabeverstöße festgestellt. Die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit seien von einer Förderung auszuschließen. Mit einer als vertraulich gekennzeichneten Beschlussvorlage des Stiftungsvorstandes der Beklagten vom 20. Januar 2011 empfahl dieser dem Stiftungsrat der Beklagten, den Antrag des Klägers vom 30. Juli 2010 abzulehnen. Aufgrund der – im Einzelnen näher dargestellten – Ermittlungen des Landesrechnungshofs komme der Stiftungsvorstand zu der Auffassung, dass dem Antrag zur Nachfinanzierung von Mehrkosten nicht stattgegeben werden sollte, zumal ein vom Landesrechnungshof erwartetes Widerrufs- und Rückforderungsverfahren eine Förderung von Mehrkosten ab absurdum führen würde. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 ergänzte der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen seinen vorläufigen Prüfbericht. Vor dem Hintergrund der beantragten Nachfinanzierung und im Hinblick darauf, dass bei überwiegender wirtschaftlicher Geschäftstätigkeit des Klägers ein Anspruch auf Rückgewähr in Betracht komme, habe der Landesrechnungshof weitere Informationen bei dem für den Kläger zuständigen Finanzamt eingeholt. Dieses gehe aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 davon aus, dass nur rund 20 % der Umsätze des Klägers dem ideellen Bereich zuzuordnen seien. Vor diesem Hintergrund hätten nach Ansicht des Landesrechnungshofs auch nur 20 % der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben zur Berechnung der Förderung durch die Beklagte herangezogen werden dürfen. Dies ergäbe eine Zuwendung von nur 246.200 Euro, mithin eine Differenz von 983.800 Euro. Hierbei sei noch nicht berücksichtigt, dass deutlich weniger als die Hälfte der Gäste aus Nordrhein-Westfalen stamme. Außerdem habe der Kläger bislang angegeben, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Dementsprechend seien im Finanzierungsplan des Klägers Bruttobeträge aufgeführt. Nach Auskunft des Finanzamts erkläre der Kläger jedoch seit 2003 Umsätze und mache dabei soweit möglich Vorsteuerbeträge geltend. Es ergäben sich somit Hinweise auf Verfehlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes. Der Landesrechnungshof habe am 7. Februar 2011 den Sachverhalt dem Landeskriminalamt angezeigt. Außerdem entfalle die Förderungswürdigkeit des Klägers, weil eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung nicht mehr gesichert sei. In seiner Sitzung vom 22. Februar 2011 lehnte der Stiftungsrat der Beklagten die Förderung des Projekts einstimmig ab. Die Entscheidung und das Abstimmungsergebnis wurden in einem auf die Beschlussvorlage mit einem Stempel angebrachten Vermerk niedergelegt. Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger ohne Begründung mit, dass sein Antrag vom 30. Juli 2010 durch den Stiftungsrat abgelehnt worden sei. Am 18. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Das durch den Landesrechnungshof eingeschaltete Landeskriminalamt leitete den Vorgang mangels eines Korruptionsverdachts an die Staatsanwaltschaft Köln weiter, die am 24. März 2011 gegen den Vorsitzenden des Klägers ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs – Az. 113 Js 132/11 – einleitete. Das Verfahren wurde am 3. April 2012 mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Zum 1. Juli 2012 setzte die Beklagte die Fördergrundsätze der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW in Kraft, die die bisherigen Vergaberichtlinien mit Wirkung für alle nach Inkrafttreten gestellten Anträge ersetzten. Nach deren Ziffer 5 ist eine Nachfinanzierung von Mehrausgaben ausgeschlossen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger an, dass die Beklagte allein auf der Basis des Berichts des Landesrechnungshofs entschieden habe. Dieser sei indes falsch und als Entscheidungsgrundlage ungeeignet. Entgegen der Ansicht des Rechnungshofs habe der Anteil der Gäste aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2009 nicht bei 32,9 %, sondern bei 35,98 % gelegen. Die Aussagen zur Gästestruktur mit Blick auf das Förderspektrum der Beklagten seien Spekulation. Die durchschnittliche Belegungsdauer betrage 4,8 Tage. Viele Familien aus Nordrhein-Westfalen nutzen das Familienhotel für Wochenendaufenthalte. Richtig sei, dass der Kläger seit Januar 2003 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe. Auf der Grundlage einer steuerlichen Betriebsprüfung habe das Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2005 Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide erlassen. Diese würden gegenwärtig im finanzgerichtlichen Verfahren angefochten. Streitig sei die Zuordnung von Leistungen an normale Gäste zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Außerdem sei in den Jahren 2008 bis 2010 eine positive wirtschaftliche Entwicklung zu verzeichnen. Zutreffend sei, dass die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bei drei Gewerken schwere Vergabeverstöße festgestellt habe. Der Landesrechnungshof irre jedoch, wenn er deswegen fordere, dass die Kosten für die jeweilige Kosteneinheit von einer Förderung auszuschließen seien. Hiermit setzte sich der Landesrechnungshof in Widerspruch zu den Ermessensentscheidungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsamts, die jeweils nur eine anteilige Kürzung bei der Nachfinanzierung der Mehrkosten vorgenommen hätten. Außerdem habe der Kläger mit Blick auf die nicht geklärte Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung für den hier streitgegenständlichen Neubau des Gesundheitszentrums keine Vorsteuer geltend gemacht. Zudem trägt der Kläger vor, dass er sich auf eine Nachfinanzierung habe verlassen dürfen. Durch die Geschäftsführung der Beklagten sei ihm im persönlichen Erörterungstermin bestätigt worden, dass die Nachfinanzierung gesichert sei und insoweit nicht einmal die Notwendigkeit eines Gesprächs bestehe. Ein entsprechendes Schreiben der Beklagten vom 1. April 2010 liege vor. Der Kläger werde ungleich behandelt, weil andere Antragsteller eine Nachfinanzierung erhalten hätten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass er aus verschiedenen Quellen erfahren habe, dass der Stiftungsrat den Antrag insbesondere wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft abgelehnt habe. Dies entspreche auch der ständigen Praxis des Stiftungsrates. Ein hinreichender Tatverdacht habe sich jedoch nicht ergeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Februar 2011 über den Antrag des Klägers vom 30. Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass eine Nachfinanzierung in Aussicht gestellt worden sei. Eine Verpflichtung zur Nachfinanzierung ergebe sich auch nicht aus der Vergleichbarkeit mit anderen Fällen oder der Anerkennung der Förderungsfähigkeit der Maßnahme. Nachfinanzierungen würden wie Erstfinanzierungen stets eigenständig geprüft und beurteilt. Nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Richtlinien des Stiftungsrates für die Mittelverwendung bestehe auf die Förderung kein Rechtsanspruch. Der Stiftungsrat entscheide im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe nicht, da die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden habe. Zunächst seien die Beratungen des Stiftungsrates gemäß § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung geheim. Im Übrigen – so der Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung – rechtfertige bereits die Empfehlung des Landesrechnungshofs als solche die Ablehnung eines Förderantrags. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der begehrten Zuwendung mit Bescheid vom 24. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 30. Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Kammer kann im Ergebnis offenlassen, ob der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht besteht, weil nach Ziffer I.3 des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 6. Januar 2006 eine Nachfinanzierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens ausdrücklich ausgeschlossen worden war. Für die Kammer spricht dabei vieles dafür, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf die Förderpraxis der Beklagten handelt, sondern um eine mit der getroffenen Förderentscheidung verbundene und zugleich für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten verbindliche Regelung darüber, dass ein weitergehender Anspruch auf Förderung des streitgegenständlichen Bauvorhabens nicht besteht. Um einen unverbindlichen Hinweis auf die Förderpraxis der Beklagten kann es sich bereits deshalb nicht handeln, weil nach Ziffer 1.3 der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Vergaberichtlinien der Beklagten vom 13. November 1984 eine Nachfinanzierung von Förderprojekten gerade nicht ausnahmslos, sondern nur für den Regelfall ausgeschlossen war und auch dies nur, soweit die Mehrkosten durch den Träger verschuldet worden waren. Mit der ausnahmslos formulierten Bestimmung in Ziffer I.3 des Zuwendungsbescheides vom 6. Januar 2006 ist die Beklagte über die damals geltenden Fördervoraussetzungen deutlich hinausgegangen. Hinzu kommt, dass nach dem der Förderung zu Grunde liegenden baufachlichen Prüfvermerk der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. September 2005 bereits bei der Entscheidung über die Grundfinanzierung ein erhebliches Mehrkostenrisiko erkennbar war. So wurde in Ziffer 2.3.6 des Prüfvermerks ausdrücklich vermerkt, dass kein Baugrundgutachten vorliege und im Zuge der Gründung oder einer evtl. Hangsicherung Mehrkosten entstehen könnten. Gerade vor dem Hintergrund dieser Risikolage wäre eine „vorweggenommene“ Regelung zur Förderung etwaiger Mehrkosten plausibel. Im Ergebnis kann diese Frage indes dahin stehen, weil der geltend gemachte Anspruch bereits aus anderen Gründen nicht besteht. Grundlage für die vom Kläger begehrte Zuwendung ist § 21 Abs. 1 und 2 SpielbG NRW. Hiernach hat die Beklagte die ihr insbesondere aus der Spielbankenabgabe und nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem sonstigen Aufkommen aus Glücksspielen zufließenden Mittel für Zwecke der Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts sind, insbesondere für Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderung und alter Menschen, Maßnahmen zu deren Integration, sowie für Projekte zu Gunsten benachteiligter Kinder, die über das übliche Regelangebot hinausgehen, zu verwenden. Ergänzend bestimmt § 23 Abs. 5 SpielbG NRW, dass der Stiftungsrat Richtlinien für die Verwendung der Mittel aufstellt, soweit die Verwendung nicht bereits durch das Gesetz festgelegt ist, und über die Verwendung der Mittel im Einzelfall entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus den der Beklagten zufließenden Mitteln ist durch das Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Als Grundlage für das Begehren des Klägers kommt daher nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan – hier des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Landeshaushalts 2011, Einzelplan 15, Kapitel 15 044, Titelgruppe 70 mit der Zweckbestimmung: „Zuschuss an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ – i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Juris. Die Vergabe von Fördermitteln bedarf zwar auch mit Blick auf den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorbehalt des Gesetzes keiner näheren Regelung über die Bereitstellung und die Verteilung der Mittel durch den förmlichen Gesetzgeber. Eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung bedarf für geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der förmlichen Gesetzesgrundlage; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1958 – VII C 6.57 –, BVerwGE 6, 282, 287; Urteil vom 11. Juni 1975 – VII C 14.73 –, BVerwGE 48, 305, 308; Urteil vom 26. April 1979 – III C 111.79 –, BVerwGE 58, 45, 48; Urteil vom 8. April 1994 – III C 6.95 –, BVerwGE 104, 220 ff. Unabdingbare Voraussetzung ist aber eine parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1977 – VII C 59.75 –, NJW 1977, 1838, 1839; Urteil vom 27. März 1992 – VII C 21.90 –, BVerwGE 90, 112, 126. Erst die Ausweisung der Zuwendung im Haushaltsplan gemäß der Landeshaushaltsordnung begründet die Ermächtigung für die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, also die „bewilligten“ Haushaltsmittel für die im Haushaltsplan bestimmten Zwecke in Anspruch zu nehmen. Fehlt zum Zeitpunkt der Mittelvergabe eine etatmäßige Bereitstellung oder ein sonstiger Beschluss des Parlaments, der die Mittelvergabe rechtfertigt, ist eine den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beachtende demokratische Verantwortung des Parlaments als Haushaltssouverän nicht gegeben; vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 1981 - 8 A 1718/79 -, NVwZ 1982, 381. Die die Mittel vergebende Stelle hat ihren Entscheidungen dabei eine Vergabepraxis zugrunde zu legen, die nicht zuletzt mit Blick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein System aufweist. Hat die die Mittel vergebende Stelle es mit einer Vielzahl wiederkehrender, zumindest ähnlicher Fälle zu tun, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, dass sie diese vergleichbaren Fälle zueinander in Beziehung setzt und bestimmte Regeln für ihre Bearbeitung entwickelt. Innerhalb der normativen Vorgaben hat sie gleichmäßig, nach selbst geschaffenen Maßstäben zu entscheiden. Der Gleichheitssatz verlangt dabei ein Handlungsprogramm, an dem die Verwaltung ihre Einzelfallentscheidung ausrichtet. Andernfalls läge willkürliches Handeln vor; vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2004 – 8 A 3587/02 –, ZSt 2004, 312-315. Der eine Zuwendung Begehrende kann seinerseits aus Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf Gleichbehandlung ableiten und zwar in dem Umfang, in dem die zuständige Verwaltung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Mittelvergabe tatsächlich und in ständiger Praxis Gebrauch macht. Sind die Fördervoraussetzungen in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist; vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 – unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 ff. Nach diesem Maßstab kann der Kläger zwar keine Bewilligung der Zuwendung verlangen, wohl aber steht ihm dem Grunde nach ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte über seinen Förderantrag in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -VwVfG NRW- entscheidet, d.h. ihr Ermessen gemäß dem gesetzlichen Zweck der Fördermittel nach § 22 Abs. 2 SpielbG NRW ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Denn die Beklagte hat die Einzelheiten ihrer Mittelvergabe gemäß der Regelung des § 23 Abs. 5 SpielbG NRW durch Richtlinien konkretisiert, die sie in ständiger Verwaltungspraxis ihrer Entscheidungsfindung zugrunde zu legen pflegt und die – neben den dort geregelten sonstigen Fördervoraussetzungen – eine in jedem Einzelfall erforderliche Entscheidung des Stiftungsrates nach pflichtgemäßem Ermessen vorsehen. Maßgeblich sind im vorliegenden Fall die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 30. Juli 2010 geltenden Vergaberichtlinien in der Fassung vom 13. November 1984, da die aktuellen, mit Wirkung zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fördergrundsätze von der Beklagten ausweislich ihrer Ziffer 12 nur auf die zeitlich nach ihrem Inkrafttreten gestellten Förderanträge angewandt werden. Nach Ziffer 1.5 der Vergaberichtlinien besteht auf die Förderung aus Mitteln der Beklagten kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet der Stiftungsrat der Beklagten in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Kläger wird durch die Ablehnung seines Förderantrags mit Bescheid vom 24. Februar 2011 jedoch nicht in seinem Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung verletzt. Unter Berücksichtigung des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden Prüfungsmaßstabs des Gerichts hat die Beklagte mit der Ablehnung des Förderantrags von dem ihr zustehenden Ermessen nicht in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem angefochtenen Bescheid selbst, wohl aber aus einer Heranziehung des Inhalts der Verwaltungsakten, die einen für die Kammer hinreichenden Rückschluss auf die der ablehnenden Entscheidung zu Grunde liegenden Umstände erlauben. Ob eine Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist – wie regelmäßig – in erster Linie anhand der Begründung des ergangenen Verwaltungsaktes zu überprüfen. Nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher Verwaltungsakt vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll dabei auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Enthält die Begründung eines Verwaltungsakts keine Hinweise auf eine abwägende Ermessensentscheidung, ist dies grundsätzlich ein starkes Indiz für einen Ermessensnichtgebrauch. Dieses Indiz greift allerdings nur dann durch, wenn sich Ermessensüberlegungen der Behörde nicht aus den Umständen, insbesondere aus einer Auslegung des angegriffenen Verwaltungsakts unter Heranziehung des Inhalts der Akten, ergeben; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 2 B 1135/12 –, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 2 A 2054/09 –, S. 4 des amtlichen Umdrucks, m. w. N., Urteil vom 7. November 2006 – 13 A 1314/06 –, NWVBl. 2007, 144. So liegt der Fall hier. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2011 nimmt in seinem Tenor auf die ablehnende Entscheidung des Stiftungsrates der Beklagten Bezug. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat sich der Stiftungsrat in seiner Sitzung am 22. Februar 2011 mit dem Förderantrag befasst und einstimmig eine Ablehnung des Förderantrags beschlossen. Für die Kammer ist nach Auswertung der gesamten Verwaltungsvorgänge nicht zweifelhaft, dass der Stiftungsrat seine Entscheidung dabei maßgeblich auf der Grundlage der durch den Stiftungsvorstand unter dem 20. Januar 2011 erstellten Beschlussvorlage getroffen und sich die dort für eine Ablehnung des Förderantrags genannten Gründe – namentlich die Ermittlungen des Landesrechnungshofs und ein im Zeitpunkt der Entscheidung möglicherweise zu erwartendes Widerrufs- und Rückforderungsverfahren – zueigen gemacht hat. Andere, nicht im Zusammenhang mit dem Prüfbericht des Landesrechnungshofs stehende Umstände, die den Stiftungsrat zu einer ablehnenden Entscheidung bewogen haben könnten, sind schon im Ansatz nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des sich aus § 22 Abs. 1 und 2 SpielbG NRW ergebenden gesetzlichen Auftrags der Beklagten, die ihr zufließenden Mittel für Zwecke der Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts sind, zu verwenden, erweist es sich zunächst nicht als zweckwidrig, eine Nachfinanzierung von Mehrkosten – ungeachtet der Fördervoraussetzungen im Übrigen – abzulehnen, weil aufgrund eines Prüfberichts des Landesrechnungshofs im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nachfinanzierung mit einem Widerruf und einer Rückforderung bereits bewilligter Mitteln zu rechnen war, und die beantragten Fördermittel stattdessen für andere Projekte der Wohlfahrtspflege frei zu halten. Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, dass sich der Prüfbericht des Landesrechnungshofs im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen und die Beklagte daher auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden habe, trägt dieser Einwand nicht. Zum einen ist auch der Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass es mit Sicherheit zu einem (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 6. Januar 2006 und zu einer entsprechenden Rückforderung ausgezahlter Fördergelder, ggf. sogar in bestimmter Höhe, kommen würde. Ausweislich der Beschlussvorlage des Stiftungsvorstandes war ausschlaggebend, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Förderantrag des Klägers auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse des Landesrechnungshofs die Einleitung eines Widerrufs- und Rückforderungsverfahrens ernsthaft möglich erschien. Eine hierauf gestützte, gleichsam vorsorgliche Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie – wie hier – nicht auf bloßen Mutmaßungen von unqualifizierter Seite, sondern auf der Grundlage eines fundierten Prüfberichts des Landesrechnungshofs erfolgt, dem Kraft seines verfassungsrechtlichen Auftrags die Prüfung der Rechnung und der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes obliegt (vgl. Art. 86 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Zum anderen sind wesentliche Aussagen des Prüfberichts entgegen der allgemeinen Einlassung des Klägers, der Prüfbericht habe sich als falsch erwiesen, tatsächlich unbestritten. Dies gilt namentlich für die im Prüfbericht konstatierten Verstöße gegen Vergabebestimmungen oder etwa den Umstand, dass das durch den Kläger betriebene Familienhotel im Jahr 2009 deutlich weniger Gäste aus Nordrhein-Westfalen zu verzeichnen hatte, als durch den Kläger angegeben und die Beklagte bei der Bemessung der Förderung zu Grunde gelegt worden war. Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung auch nicht die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte mit den durch sie herangezogenen Gründen in Widerspruch zu ihrer gefestigten Verwaltungspraxis gesetzt und den Kläger in seinem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat. Dass die Beklagte auch und gerade unter Umständen wie den vorliegenden, namentlich einer ablehnenden Empfehlung des Landesrechnungshofs und eines zu erwartenden Widerrufs- und Rückforderungsverfahrens, in ständiger, gleichmäßig ausgeübter Praxis eine Zuwendung zur Nachfinanzierung von Mehrkosten gewährt, wird durch den Kläger selbst nicht behauptet und ist auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass bei den Beratungen des Stiftungsrates dem Vernehmen nach (auch) die Einleitung des später nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung -StPO- eingestellten Ermittlungsverfahrens eine Rolle gespielt habe, ist dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben. Auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist hierfür nichts ersichtlich, zumal die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Köln erst nach der Ablehnung des Förderantrags am 24. März 2011 erfolgte. Im Übrigen wäre es nach Auffassung der Kammer unter dem Gesichtspunkt einer ermessensfehlerfreien Entscheidung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine förmliche Prüfung des Landesrechnungshofs ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts des Subventionsbetrugs nach sich zieht, auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte (auch) aus der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ihre eigenen Schlüsse auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zieht und von einer Förderung Abstand nimmt. Hinzukommt, dass der Kläger insoweit selbst vorgetragen hat, dass dieses Vorgehen der Entscheidungspraxis der Beklagten entspreche und er demnach eine Ungleichbehandlung mit anderen Antragstellern nicht geltend machen kann. Schließlich besteht auch ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung nicht. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes staatliches Handeln in Betracht zu ziehen wäre; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteile vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 – und vom 22. März 2007 – 12 A 217/05 –, jeweils zitiert nach Juris. Dies ist hier nicht der Fall. Eine förmliche Zusicherung hat die Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erteilt. Sofern der Kläger diesbezüglich auf ein Schreiben der Beklagten vom 1. April 2010 verweist, wird hierin lediglich bestätigt, dass die Notwendigkeit eines Gesprächs bezüglich der Nachfinanzierung von Mehrkosten nicht gesehen werde. Eine Aussage dazu, ob die begehrte Zuwendung bewilligt wird, ist hiermit schon im Ansatz nicht getroffen. Sofern Mitarbeiter der Geschäftsleitung der Beklagten darüber hinaus gegenüber dem Kläger mündlich den Eindruck erweckt haben sollten, dass einer Bewilligung der Zuwendung nichts entgegen stünde, wäre dies schon für sich genommen nicht geeignet, ein an eine förmliche Zusicherung heranreichendes Vertrauen zu begründen. Im Übrigen war auch dem Kläger aufgrund der Bestimmungen der Vergaberichtlinien bekannt, dass eine endgültige Entscheidung über den Förderantrag allein durch den Stiftungsrat der Beklagten und nicht durch die Mitarbeiter der Geschäftsleitung getroffen wird. Schließlich hat ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Nachfinanzierung der entstandenen Mehrkosten auch deshalb nicht entstehen können, weil im Zuwendungsbescheid vom 6. Januar 2006 eine Nachfinanzierung des geförderten Vorhabens ausdrücklich und ohne Ausnahmen ausgeschlossen worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.