Beschluss
20 B 1847/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
• Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG begründet eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen in der Regel die fehlende Zuverlässigkeit für waffenrechtliche Erlaubnisse.
• Die Behörden sind nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG weitergehende Ermittlungen vorzunehmen, sofern keine besonderen Umstände vorgetragen sind, die die gesetzliche Vermutung entkräften.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Waffen- und Jagdscheinentziehung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. • Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG begründet eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen in der Regel die fehlende Zuverlässigkeit für waffenrechtliche Erlaubnisse. • Die Behörden sind nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG weitergehende Ermittlungen vorzunehmen, sofern keine besonderen Umstände vorgetragen sind, die die gesetzliche Vermutung entkräften. Der Antragsteller war Inhaber eines im Oktober 2005 erteilten Jagdscheins. Das Ordnungsamt entzog den Jagdschein und erklärte ihn für ungültig mit Bescheid vom 14. Juni 2006, nachdem der Antragsteller im Oktober 2005 wegen Bankrottvergehens nach § 283 StGB zu 80 Tagessätzen verurteilt worden war. Der Antragsteller widersprach und begehrte vor Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag teilweise statt; dagegen erhebt der Antragsgegner Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob angesichts der strafrechtlichen Verurteilung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist und ob die Zuverlässigkeit im Sinn des BJagdG und WaffG fehlt. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zugunsten der Behörde aus, weil die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist. • Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG fehlt Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurden, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit. Diese Regelfiktion begründet jedenfalls dann ohne weiteres die Versagung oder den Entzug einer Erlaubnis, wenn keine besonderen Umstände vorgetragen werden, die die Vermutung entkräften. • Die Verurteilung des Antragstellers zu 80 Tagessätzen wegen Bankrottvergehens stellt einen solchen Regelfall dar; es sind keine besonderen Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die seine Zuverlässigkeit trotz der Verurteilung begründen würden. • Eine vertiefte Prüfung, ob die strafrechtliche Tat konkret waffenrechtliche Gefahren begründet, ist nicht erforderlich, weil die gesetzliche Regelvermutung gerade auch abstrakte Gefährdungsdelikte erfasst. • Mangels hinreichend gewichtiger Interessen des Antragstellers rechtfertigt die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung die Ablehnung des Antrags auf Regelung der Vollziehung; dem Antragsteller ist zuzumuten, vorläufig auf die Ausübung der Jagd mit Waffen zu verzichten. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wird insgesamt abgelehnt. Die Entziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins ist offensichtlich rechtmäßig, weil die Verurteilung zu 80 Tagessätzen die gesetzliche Vermutung fehlender Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet und keine besonderen Umstände vorgetragen sind, die diese Vermutung entkräften. Daher besteht kein Grund, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen; dem Antragsteller ist zumutbar, vorerst auf die Ausübung der Jagd mit Waffen zu verzichten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, der Streitwert wird jeweils auf 4.000 EUR festgesetzt.