Beschluss
22 L 256/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0623.22L256.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt. Der am 16. Februar 2010 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 11. November 2009 erhobenen Klage 22 K 7320/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2009 hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Ein dahingehender Antrag hat dann Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angegriffenen Maßnahme (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen. Diese Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Antragsgegner mit Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zu Recht die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass des Antragstellers widerrufen hat . Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Im Falle des Antragstellers sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen haben. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist hier festzustellen, dass der Antragsteller wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer im Verfahren 22 K 1689/07 am 13. Januar 2009 erklärt, er nehme eine Kurzwaffe vom Kaliber 9 mm Para (eine Pistole) zur Jagd mit nach Österreich, verwende sie dort und bringe sie wieder mit nach Deutschland. Zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen besteht nach Auffassung der Kammer keine Veranlassung. Obwohl der Vortrag darauf hindeutet, dass es sich um eine wiederholte, wenn nicht sogar regelmäßige, Vorgehensweise des Antragstellers handelte, geht das Gericht zu Gunsten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem einmaligen Vorgang aus. Die Mitnahme einer Kurzwaffe nach Österreich, ohne dass diese in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen war, stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 WaffG dar, denn der Antragsteller hatte hierfür keine Erlaubnis. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 genannt sind, der Erlaubnis. Bei der in Rede stehenden Kurzwaffe handelt es sich um eine in diesem Sinn erlaubnispflichtige Waffe. Nach § 1 Abs. 3 WaffG stellt die Mitnahme einer Waffe eine Form des Umgangs im Sinne des Waffengesetzes dar. Gemäß Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 6 nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung umschriebene Handlungsweise erfüllt diese Voraussetzung offensichtlich. Unstreitig besaß der Antragsteller hierfür keine Erlaubnis nach dem Waffengesetz. Diese war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entbehrlich. Das Waffengesetz enthält für die Mitnahme einer Waffe in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Ausnahmeregelung von der Erlaubnispflicht. Aus Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8 folgt lediglich die Erlaubnisfreiheit der Mitnahme einer Waffe aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Auch aus § 32 Abs. 6 WaffG ergibt sich eine dahingehende Ausnahme nicht. Danach wird Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der einzutragenden Waffen berechtigt sind. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Spezialregelung gegenüber § 1 Abs. 3 WaffG, da sie keine von § 1 Abs. 3 WaffG abweichende Definition des Umgangsbegriffes beinhaltet. Auch folgt daraus, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich einen Anspruch auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses regelt, nicht, dass deutsche Staatsbürger keine Erlaubnis für das Mitnehmen von Waffen in andere Staaten der Europäischen Union benötigen. Der Europäische Feuerwaffenpass wurde auf Grund der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (im Folgenden: Richtlinie) eingeführt. Bereits die Präambel der Richtlinie spricht die Empfehlung aus, das Mitnehmen von Waffen beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten grundsätzlich zu untersagen mit Ausnahme von Erleichterungen für Jäger und Sportschützen. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie ist grundsätzlich der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten nur mit Genehmigung aller dieser Mitgliedstaaten zulässig, wobei die zu erteilende Genehmigung in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen ist. Nach Art. 12 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie, auch in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008, können Jäger ohne Zustimmung mehrere Waffen der Kategorien C oder D zur Teilnahme an einer Jagd mitführen, wenn sie den für diese Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund für die Reise nachweisen können. Daraus folgt, dass die Mitnahme von Waffen in andere EU-Staaten erlaubnispflichtig ist, wobei diese Erlaubnis vom "Ausgangsstaat" durch Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gegeben wird, nach dem Waffengesetz unter den erleichterten Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 WaffG, und der jeweilige Zielstaat auf das eigene Zustimmungserfordernis für Waffen der Kategorien C oder D verzichtet. Ein Verzicht des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts auf die grundsätzliche Überprüfung der Voraussetzungen für eine Mitnahme von Waffen ergibt sich daraus nicht. Vgl. zum Erlaubnischarakter des Europäischen Feuerwaffenpasses OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2008 – IV-5 Ss-OWi 222/08 – (OWi) 124/08 I 20 m. w. N. Schon gar nicht lässt sich aus den genannten Vorschriften eine Erleichterung für die Mitnahme von Kurzwaffen durch Jäger (zum Zweck der Jagd) entnehmen. Denn eine Kurzwaffe fällt in die Kategorie B (vgl. Anlage 1 Abschnitt 3) und hätte zwar durch die deutschen Waffenbehörden in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden können (und damit das Mitnehmen ins EU-Ausland erlaubt werden können), jedoch hätte der Antragsteller insoweit auch der (gesondert zu erteilenden) Genehmigung der österreichischen Stellen zur Mitnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie bedurft. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller hinsichtlich der Nichteintragung der Kurzwaffe in einem Verbotsirrtum befand. Ihm waren als langjährigem Jäger die gesetzlichen Regelungen bekannt. Außerdem war er seit Jahren im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in den zehn Langwaffen eingetragen waren, sodass nicht erkennbar ist, aus welchem Umstand er darauf geschlossen haben will, dass eine (potentiell gefährlichere) Kurzwaffe von diesen Regelungen ausgeschlossen sein sollte. Der Antragsteller hat darüber hinaus gegen eine weitere Vorschrift des Waffengesetzes, § 46 Abs. 1 WaffG, verstoßen, indem er den am 31. Juli 2007 erloschenen Europäischen Feuerwaffenpass nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls nicht vor dem 11. August 2008 beim Antragsgegner als der zuständigen Waffenbehörde vorgelegt hat. Der Verpflichtung aus § 46 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WaffG, alle Erlaubnisurkunden der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn eine Erlaubnis erloschen ist, ist der Antragsteller erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Erlaubnis und damit nicht mehr unverzüglich, sondern deutlich verspätet nachgekommen. Gründe, die eine Zurechnung dieser Verspätung ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dieser Verstoß stellt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 22 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verlängerung, bzw. Neuerteilung des Europäischen Feuerwaffenpasses am 8. September 2009 ist demgegenüber unerheblich. Die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein ("in der Regel") das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht – ausnahmsweise – besondere Umstände gegeben sind, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1983 – 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 - 20 B 1847/06 -, NRWE und Juris, m.w.N. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher besonderen Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Abgesehen von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides muss das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Maßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, auch im Übrigen hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 45 Abs. 5 WaffG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG in den Fällen der fehlenden Zuverlässigkeit keine aufschiebende Wirkung haben, dem öffentlichen Vollzugsinteresse grundsätzlich einen Vorrang eingeräumt hat. Es sind hier besondere Umstände weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, die Anlass geben könnten, von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen. Da es sich bei der Jagdausübung um eine Freizeitbeschäftigung handelt, fällt das Interesse hieran gegenüber dem öffentlichen Interesse, angesichts des Waffen immanenten Gefahrenpotentials den Waffenbesitz von solchen Personen zu unterbinden, deren Zuverlässigkeit zumindest in Zweifel steht, nicht erheblich ins Gewicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Angaben im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffern 1.5 und 50.2). Angesichts von 35 in den betreffenden Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie des Widerrufs des Europäischen Feuerwaffenpasses, bezüglich dessen die Kammer das Interesse mit 1.500,00 Euro bewertet, folgt hieraus für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 32.000,00 Euro (5.000,00 Euro zuzüglich 34 x 750,00 Euro zuzüglich 1.500,00 Euro), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.