Beschluss
18 B 2522/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
• Ein Anordnungsanspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die behaupteten familiären Bindungen nicht an in Deutschland lebende oder deutsche nahe Angehörige anknüpfen.
• Familienbezogene Schutzwirkungen aus Art. 6 GG greifen nicht, wenn die Kinder und die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige sind und die familiäre Lebensgemeinschaft verlagert werden kann.
• Fehlende gesicherte wirtschaftliche Existenz und erhebliche Vorstrafen können ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die Erteilung einer Duldung begründen.
• Bei der Prüfung ist die Gesetzeswertentscheidung zu berücksichtigen, wonach Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für Aufenthaltstitel (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung ohne glaubhaft gemachte Schutzbindung an deutsche Angehörige • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. • Ein Anordnungsanspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die behaupteten familiären Bindungen nicht an in Deutschland lebende oder deutsche nahe Angehörige anknüpfen. • Familienbezogene Schutzwirkungen aus Art. 6 GG greifen nicht, wenn die Kinder und die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige sind und die familiäre Lebensgemeinschaft verlagert werden kann. • Fehlende gesicherte wirtschaftliche Existenz und erhebliche Vorstrafen können ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die Erteilung einer Duldung begründen. • Bei der Prüfung ist die Gesetzeswertentscheidung zu berücksichtigen, wonach Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für Aufenthaltstitel (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz in Form einer Duldung und Schutz vor Abschiebung mit Verweis auf familiäre Bindungen an seine bei der Mutter in Serbien lebenden Kinder. Die Kinder und die Mutter sind nicht deutsche Staatsangehörige; die Mutter hatte sich von einem deutschen Ehemann getrennt. Der Antragsteller lebte längere Zeit von Sozialleistungen, war teils im Ausland und wies erhebliche Vorstrafen aus den 1990er Jahren auf. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab; der Senat prüfte die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Der Antragsteller stützte seinen Anspruch auf § 60a Abs. 2 AufenthG und auf Schutzwirkungen aus Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Es wurde unter anderem zu klären versucht, ob wegen familiärer Bindungen eine Abschiebung rechtlich unmöglich sei. • Die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht zu beanstanden; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG dargelegt. • Nach ständiger Rechtsprechung können familiäre Schutzwirkungen des Art. 6 GG in besonderen Fällen ein Abschiebungsverbot begründen; dies setzt jedoch enge Voraussetzungen und eine Einzelfallbetrachtung voraus. • Hier liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Kinder und die Mutter keine deutschen Staatsangehörigen sind und die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar auch außerhalb Deutschlands, etwa in Mazedonien oder Serbien, fortgeführt werden kann. • Weiter spricht das gewichtige öffentliche Interesse gegen eine Duldung: der Antragsteller hat keine nachhaltig gesicherte wirtschaftliche Existenz, lebte jahrelang von Sozialleistungen und war zeitweise im Ausland oder untergetaucht; solche Umstände stehen einem Duldungsanspruch entgegen. • Die gesetzgeberische Wertung, wonach die Sicherung des Lebensunterhalts Erteilungsvoraussetzung eines Aufenthaltstitels ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und beim Familiennachzug nicht generell entbehrlich ist (§ 36 AufenthG), ist auch im Duldungskontext zu berücksichtigen. • Zudem sind die erheblichen Vorstrafen des Antragstellers weitere negative Aspekte, die ein dauerhaftes Bleiberecht entgegenstehen lassen. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs.12 i.V.m. §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 und 2 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 1.250 EUR festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass kein glaubhaft gemachter Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegt, weil die familiären Bindungen nicht an deutsche Angehörige anknüpfen und die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar außerhalb Deutschlands geführt werden kann. Hinzu treten erhebliche öffentliche Interessen gegen eine Duldung aufgrund fehlender gesicherter Existenz sowie frühere Straffälligkeit des Antragstellers. Insgesamt überwiegen die abwehrenden öffentlichen und gesetzgeberischen Wertungen gegenüber den individuellen Schutzinteressen, sodass der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht zu gewähren ist.