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Urteil

7 K 2428/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0224.7K2428.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 24.11.1941 geborene Klägerin besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Im Sommer 2009 reiste sie mit einem auf den 22.08.2009 befristeten Besuchsvisum in das Bundesgebiet ein. Hier lebt ihre am 20.10.1963 geborene Tochter F. T. , die eine Niederlassungserlaubnis besitzt. 3 Am 03.07.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß § 36 AufenthG. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Ehemann vor 8 Jahren verstorben sei. Sie befinde sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, so dass in ihrem Falle von einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 AufenthG auszugehen sei. Ihre Tochter sei berufstätig und verdiene ca. 1100 EUR monatlich. Die Tochter habe zwei Kinder. Eines der Kinder sei aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, das zweite beginne ab dem 01.08.2009 eine Ausbildung, so dass die Tochter auch für dieses Kind keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Sie selbst bemühe sich derzeit, eine Krankenversicherung abzuschließen. Somit könne ihr Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland als gesichert angesehen werden. Bei ihrer Tochter sei auch ausreichender Wohnraum vorhanden. Sie sei zwar nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, von diesem Erfordernis könne jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Gerade aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes sei ihr eine Ausreise und eine erneute Beantragung des Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung unzumutbar. 4 Unter dem 24.07.2009 stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin I. in C. für die Klägerin folgende Diagnosen: 5 1. Erstfeststellung eines nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus 6 2. Verdacht auf schwere Coxarthrose rechts, leichter auch links 7 3. Chronisch venöse Insuffizienz beider Beine mit trophischen Störungen und Zustand nach Ulcus cruris links 8 4. Gonarthrose rechts 9 5. Hypercholesterinämie (Erstfeststellung) 10 6. Verdacht auf coronare Herzkrankheit 11 7. Onychomykose 12 8. BSG-Beschleunigung bisher ungeklärter Genese. 13 Am 20.08.2009 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass ihre Tochter mit ihrem Einkommen nur sie und den Ehemann zu versorgen habe. Die beiden Enkelkinder seien "aus dem Haus". Die T1. -J. IKK habe zudem erklärt, dass sie dort für den Fall krankenversichert werde, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monaten vorlege. 14 Unter dem 07.09.2009 teilte die Klägerin, dass nun auch ihr Schwiegersohn berufstätig sei. 15 Mit Bescheid vom 10.09.2009 lehnte der Beklagte den Aufenthalterlaubnisantrag der Klägerin ab. Ferner forderte er sie zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Klägerin zumindest in der Zeit vom 03.10.2004 (Einreise ihrer Tochter F. T. in das Bundesgebiet) allein in Russland gelebt habe. Weil der Ehemann bereits vor 8 Jahren verstorben sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zur Bewältigung des Alltags nicht auf Hilfestellung angewiesen sei. Von daher lasse sich eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG nicht feststellen. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG seien nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei nicht gesichert. 16 Am 24.09.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 7 L 546/09 -. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beteiligten vor dem Hintergrund einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin vergleichsweise beendet. 17 Unter dem 04.11.2009 stellte der Amtsarzt des Beklagten der Klägerin folgende Diagnosen: 18 1. Diabetes mellitus Typ II 19 2. Übergewicht mit einem BMI von 29,6 kg/m2 20 3. Hypercholesterinämie 21 4. Verdacht auf KHK 22 5. Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, rechten Knie- und rechten Hüftgelenk und im linken Fußgelenk bei Verdacht auf Verschleißerkrankung mit Gebehinderung 23 6. Varikosis beidseits 24 7. BSG-Erhöhung bei CRP-Wert im Normbereich 25 8. Fußnagelpilz. 26 Zusammenfassend führte der Amtsarzt aus: 27 "Wegen der Auswirkungen der aufgeführten Erkrankungen zusammengenommen benötigt Frau K. auf Dauer eine regelmäßige ärztliche Betreuung und Behandlung und Versorgung mit Medikamenten. An personenbezogenen Hilfeleistungen benötigt sie aus meiner ärztlichen Sicht nach ihrem derzeitigen Gesundheitszustand Hilfen beim Duschen oder Baden und Hilfen bei Arztbesuchen und Behördengängen. Außerdem benötigt sie Hilfe bei schweren körperlichen Arbeiten bei der Haushaltsführung einschließlich Einkäufen. 28 Der Verdacht auf das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit sollte aus meiner ärztlichen Sicht weiter abgeklärt werden." 29 Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf ihren schlechten Gesundheitszustand. Es liege eine Pflegebedürftigkeit vor. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, ob eine solche Pflegebedürftigkeit bereits im Heimatland bestanden habe, es komme vielmehr darauf an, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliege. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Sie habe große Bewegungsschwierigkeiten. Deshalb müsse ihr bei Besorgungen des täglichen Lebens geholfen werden. Auch beim Duschen, Anziehen oder bei Arztbesuchen benötige sie Hilfe. Das Essen müsse für sie ebenfalls vorbereitet werden. Während sie im Bundesgebiet von ihrer Tochter betreut werden könne, sei sie in ihrem Heimatland praktisch zum Sterben verurteilt. Denn sie habe dort weder Verwandte noch Freunde. Sie sei auch nie allein zu Hause im Wohnhaus der Tochter. Ihre Tochter arbeite nachmittags ab 14.30 Uhr, sie sei vormittags somit immer bei ihr. Nachmittags werde sie vom Schwiegersohn und den Enkeln versorgt. Ferner sei ihr Lebensunterhalt gesichert. Neben dem Erwerbseinkommen existiere ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 7500 EUR. In Russland habe sie keine eigene Wohnung besessen. Zuletzt habe sie zur Miete gewohnt. Sie sei zwar in Kaliningrad in einer Wohnung angemeldet gewesen, habe aber in dieser Wohnung nie gelebt. Außerhalb der Stadt habe sie alleine in einem Gartenhaus, einer sogenannten Datscha gelebt. Es habe aus finanziellen Gründen keine andere Möglichkeit gegeben. Sämtliche Kosten für diesen Raum und auch den Einkauf habe ihre Tochter F. T. getragen. Dies deshalb, weil sie selbst kein Einkommen außer Rente erhalte. Wegen ihrer Bewegungsschwierigkeiten hätten ihr Nachbarn beim Einkauf und der Haushaltsführung geholfen. Auch dies habe ihre Tochter F. organisiert. Ihre Tochter habe jeden Tag mit ihr telefoniert. Die schlechte Wohnsituation im Heimatland habe ihren Gesundheitszustand noch verschlechtert. Beim Arzt sei sie aber schon seit längerem in ihrem Heimatland nicht mehr gewesen. Hilfsbereite Verwandte existierten in Russland nicht mehr. Sie habe zwar einen Sohn, aber schon seit langem keinen guten Kontakt mehr zu diesem. Sie bekomme auch keine finanzielle und persönliche Unterstützung vom Sohn und dessen Familie. Ständige Reisen seien für ihre Tochter F. und deren Familie unmöglich. Ihre Tochter verfüge mittlerweile auch über Grundbesitz im Bundesgebiet. Die Unterstellung des Beklagten, dass sie von Anfang an beabsichtigt habe, im Bundesgebiet dauerhaft zu verbleiben, entspreche nicht den Tatsachen. Sie habe sich während des Besuchs bei ihrer Tochter einen Fuß verstaucht. Aus diesem Grund habe sie sich durch einen Arzt untersuchen lassen. Im Rahmen dieser Untersuchung seien dann andere Krankheiten erstmalig festgestellt worden. Daraus ergebe sich, dass sie vor der Einreise keine Kenntnis von der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gehabt habe. Erst nach der ärztlichen Untersuchung habe sie den Entschluss zur Familienzusammenführung mit ihrer Tochter gefasst. Es bleibe dabei, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für sie unzumutbar sei. 30 Die Klägerin beantragt, 31 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2009 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß § 36 AufenthG zu erteilen, 32 hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 33 Der Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Es führt aus, dass aus der Darstellung der Klägerin zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland folge, dass die Klägerin von vornherein beabsichtigt habe, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten zu wollen. Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Nachholung eines ordnungsgemäßen Visumsverfahrens führen könnten, seien nicht ersichtlich. Weiterhin bestünden Bedenken hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 546/09 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 39 Die Klägerin hat keinen - gebundenen - Anspruch gegen den Beklagten auf die von ihr begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung, wobei insoweit allein die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ernsthaft in Betracht kommt. 40 Nach dieser Regelung kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers - hier der Klägerin - zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt eine solche außergewöhnliche Härte vor. Allerdings hebt sich das Tatbestandsmerkmal der "außergewöhnlichen Härte" nicht nur von der "Härte" schlechthin deutlich ab, sondern bedeutet auch eine Steigerung gegenüber der in § 31 Abs. 2 AufenthG geforderten "besonderen Härte". Bei der Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist u. a. Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieser Grundrechtsnorm durch das Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst wird. Danach ist die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht derart, dass von Verfassungs wegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt daher nur, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen angewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschiften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. 41 Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 377/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2006 - 18 A 2643/05 -. 42 So liegt es hier. Die Klägerin ist nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und insbesondere den Feststellungen des Amtsarztes des Beklagten vom 04.11.2009 ernsthaft erkrankt. Dass sich insoweit eine entscheidungserhebliche Änderung ergeben haben könnte, ist nicht erkennbar und wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Der Amtsarzt bescheinigt der Klägerin des Weiteren, dass sie ein eigenständiges Leben nicht führen kann. Neben medizinischen Hilfeleistungen benötigt die Klägerin insbesondere auf Grund ihrer Bewegungseinschränkungen selbst bei der Haushaltsführung Hilfestellung. Dass die Feststellungen des Amtsarztes unrichtig sein könnten, ist nicht zu ersehen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung können die danach erforderlichen familiären Hilfeleistungen nur im Bundesgebiet erbracht werden. Hier stehen mit der Familie der Tochter hilfsbereitete Personen bereit, die den erforderlichen familiären Beistand auch gegenwärtig bereits leisten. Im Heimatland der Klägerin ist eine solche familiäre Beistandsgemeinschaft offensichtlich nicht gegeben. Nach den glaubhaften Erklärungen der Enkelin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dort in der Vergangenheit nur unter größten Mühen und dem Rückgriff auf Nachbarn, die wiederum von der im Bundesgebiet ansässigen Tochter um die Erbringung der Hilfeleistungen gebeten worden waren, ihren Alltag bewältigen können. Der noch im Heimatland lebende Sohn der Klägerin ist zur Erbringung der erforderlichen Hilfeleistungen entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage. Zu ihm bestand zuletzt nur im Visumsverfahren und mit Blick auf die Abwicklung der russischen Inlandsrente ein geringer Kontakt. Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zum Zwecke der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. 43 Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vorsorglich getroffene Ermessensentscheidung hält der im Rahmen des § 114 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung nicht stand. 44 Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dem Begehren der Klägerin stehe die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Selbst wenn die Klägerin nicht wie von der Norm gefordert mit dem erforderlichen Visum eingereist sein sollte und nicht die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hätte, so wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet, von diesen Voraussetzungen abzusehen. Von den in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeführten Voraussetzungen kann seitens der Ausländerbehörde abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, dass Visumsverfahren nachzuholen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wobei darunter nur ein gesetzlich gebundener Rechtsanspruch zu verstehen ist, 45 vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.08.2009 - 3 B 225/08 -, 46 sind nach obigen Ausführungen nicht gegeben, denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht im Ermessen der Behörde. Der Klägerin ist es jedoch auf Grund der besonderen Umstände ihres Einzelfalles unzumutbar, das ordnungsgemäße Visumsverfahren nachzuholen. Zwar verhält sich die vorliegende amtsärztliche Stellungnahme nicht zu einer evtl. Reiseunfähigkeit der Klägerin, auch legen die attestierten Erkrankungen eine solche nicht zwingend nah, die Klägerin ist jedoch wie ausgeführt zwingend auf familiäre Hilfeleistungen angewiesen. Die Unterbrechung solcher Leistungen ist ihr unzumutbar. Die hier erbrachten Hilfeleistungen stehen ihr im Heimatland auch durch Dritte nicht ohne Weiteres mehr zur Verfügung. Von daher kommt es nicht darauf an, welche Dauer ein durchzuführendes Visumsverfahren beanspruchen würde. Schließlich kann der Beklagte nicht von den ihm Bundesgebiet bleibeberechtigten Familienangehörigen der Klägerin verlangen, dass diese sie für die Dauer des Visumsverfahrens in die Russische Föderation begleiten und dort versorgen. Dem steht unter anderem die Ausübung von Erwerbstätigkeiten und die Wahrnehmung von Ausbildungsplätzen entgegen. Unter diesen Umständen könnte das dem Beklagten im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen nur im Sinne eines Absehens von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeübt werden. 47 Entsprechendes gilt mit Blick auf die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), von der nach der gesetzgeberischen Wertung auch im Rahmen des Familiennachzugs gemäß § 36 AufenthG nicht generell abzusehen ist. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2006 - 18 B 2522/06 -. 49 Dass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG sein könnte, ist in Anbetracht der gegenwärtigen Erwerbslosigkeit ihres Schwiegersohnes nicht erkennbar. Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigt. Die Klägerin ist infolge ihrer gesundheitlichen Disposition und ihres Lebensalters offensichtlich nicht in der Lage, eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben. Die sie aufnehmenden Familienangehörigen stellen ihr im neu erworbenen Wohnhaus den für den Aufenthalt erforderlichen Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung, auch spricht alles dafür, dass der Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist. Ferner ist die Familie gewillt, die Kosten des Lebensunterhalts der Klägerin zu tragen, was auch dadurch deutlich wird, dass nach dem Akteninhalt öffentliche Leistungen von der Klägerin bislang nicht in Anspruch genommen worden sind. Schließlich kann die Klägerin nach obigen Ausführungen nicht auf eine Ausreise in ihr Heimatland verwiesen werden. Dann aber entspricht es dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers, ihren Aufenthalt in einen "legalen" Status zu überführen. 50 Erweisen sich danach die vom Beklagten in seine Ermessenserwägungen eingestellten Erwägungen als nicht tragfähig, wird der Beklagte sein ihm nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingeräumtes Ermessen erneut auszuüben haben. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens im Sinne einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis kann die Kammer u.a. mangels Kenntnis vom evtl. Vorliegen weiterer Versagungsgründe - noch - nicht feststellen. 51 Die weiter vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung teilt das Schicksal der ihr zugrunde liegenden Verfügung. Von daher ist auch sie aufzuheben. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.