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Beschluss

12 A 2506/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Bei Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz trifft den Hilfebedürftigen die Darlegungslast für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse; bleibt die Aufklärung unzureichend, ist dies zu Lasten des Anspruchstellers zu berücksichtigen. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet oder die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden (§ 124 Abs.2, § 124a Abs.4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH und Nichtzulassung der Berufung wegen unaufgeklärter Vermögensverhältnisse • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Bei Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz trifft den Hilfebedürftigen die Darlegungslast für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse; bleibt die Aufklärung unzureichend, ist dies zu Lasten des Anspruchstellers zu berücksichtigen. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet oder die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden (§ 124 Abs.2, § 124a Abs.4 VwGO). Der Kläger begehrte Grundsicherungsleistungen; das Verwaltungsgericht lehnte einen Anspruch ab, weil seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend aufgeklärt waren. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er berief sich auf darlehensweise Unterstützungen durch Dritte und legte zwei Schreiben vor, die Zahlungen und Bestätigungen betreffen. Das Verwaltungsgericht stellte ein Gesellschafterdarlehen des Klägers an eine GmbH in noch erheblicher Höhe fest. Im Zulassungsverfahren wurden die behaupteten Zahlungen und die konkreten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum nicht substantiiert offengelegt. Der Kläger behauptete, Freunde und eine nicht genehmigte Stiftung hätten unterstützt, führte dies aber nicht nachvollziehbar aus. Aufgrund dieser unklaren Sachlage hielt das Gericht die Anspruchsgrundlage für nicht ausreichend belegt. • Antrag auf Prozesskostenhilfe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht aufgeklärt sind. • Darlegungslast beim Hilfebedürftigen: Nach der ständigen Rechtsprechung gilt bei Grundsicherungsleistungen, dass Unaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Merkmals zu Lasten des Antragstellers geht; der Kläger muss detailliert und nachvollziehbar darlegen und ggf. nachweisen, dass sein Lebensunterhalt im begehrten Zeitraum nicht aus Einkommen und Vermögen bestritten werden konnte (§ 2 Abs.1 GSiG relevant für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit). • Unzureichende Belege: Die vorgelegten Schreiben des Q. konnten nicht darstellen, ob Zahlungen als Darlehen geleistet wurden, in welchem Umfang und zu welchem Zweck die GmbH oder Freunde dem Kläger Leistungen erbracht haben und wie diese Leistungen mit dem vom Gericht festgestellten Gesellschafterdarlehen in Zusammenhang stehen. • Zulassung der Berufung: Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO. Eine Zulassung nach § 124 Abs.2 Nr.2 oder Nr.3 scheidet aus, weil die dafür erforderlichen Darlegungen gemäß § 124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht erbracht wurden. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Dem Kläger werden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig (§§ 154 Abs.2, 188 Satz2, §152 Abs.1, §124a Abs.5 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassung der Berufung wurde ebenfalls abgelehnt, da das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet und die gesetzlich erforderlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Maßgeblich war die unzureichende Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im Zeitraum der begehrten Leistungen; behauptete Unterstützungsleistungen durch Dritte wurden nicht nachvollziehbar belegt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.