Beschluss
12 A 1147/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.12A1147.07.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die unter dem 6. April 2007 erhobene "Gehörsrüge", die der Senat trotz des in ihr angegebenen Aktenzeichens (12 A 2506/05) mit Blick auf ihren Inhalt dem Verfahren 12 A 2505/05 zuordnet und als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO versteht, muss ohne Erfolg bleiben. Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht die durch Zugang des Beschlusses vom 9. Januar 2007 am 15. Januar 2007 (vgl. insoweit den Schriftsatz vom 17. Januar 2007) ausgelöste und daher am 29. Januar 2007 abgelaufene Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gewahrt hat. Unabhängig hiervon könnte die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn sie zeigt ungeachtet ihrer prozessualen Einkleidung einen Gehörsverstoß nicht auf, sondern beschränkt sich auf die inhaltliche Rüge, der Senat habe keine hinreichend rationale Begründung für seine Auffassung gegeben, das berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen stelle die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, es sei dem Kläger zuzumuten, zur Erlangung der notwendigen Krankenhilfe die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Krankenscheine auch dann zu verwenden, wenn hieraus für die behandelnden Ärzte, die der Schweigepflicht unterlägen, der Sozialhilfebezug erkennbar werde; mit einer solchen Rüge räumt der Kläger selbst ein, dass der Senat sein Zulassungsvorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Eine Auslegung der Anhörungsrüge als Gegenvorstellung mit der Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, kommt ungeachtet der nach dem Vorstehenden anzunehmenden Unbegründetheit auch einer solchen Gegenvorstellung schon mit Blick auf ihre eindeutige und zudem anwaltliche Formulierung als "Gehörsrüge" nicht in Betracht, muss aber vor allem jedenfalls dann als unzulässige Umgehung ausscheiden, wenn nicht zugleich die Fristregelung des § 152a Abs. 2 VwGO zumindest entsprechend angewendet wird. Außerdem führte eine solche Auslegung auch deshalb nicht weiter, weil hier auch die für die Erhebung von Gegenvorstellungen geltende Frist nicht gewahrt wäre. Gegenvorstellungen sind nämlich nicht fristungebunden - a. A. lediglich Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 7. -, sondern entweder - mit Blick auf deren Teleologie - innerhalb einer nach § 93 Abs. 1 BVerfGG analog zu bestimmenden, d. h. einen Monat betragenden Frist, so BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - 5 B 65.00 -, NJW 2001, 1294, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb. § 124 Rn. 10; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, Vor §§ 124 ff. Rn 5; vgl. auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, Vorb. § 124 Rn. 20 f.: fristungebunden, aber das Gericht muß nicht entscheiden, wenn die Gegenvorstellung nicht binnen Monatsfrist erfolgt ist, bereits innerhalb einer zweiwöchigen Frist - so OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 4 Bs 414/03 -, DÖV 2004, 583: analoge Anwendung des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO - oder innerhalb der (hier nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweiwöchigen) Frist zu erheben, die gelten würde, wenn die vorangegangene Entscheidung rechtsmittelfähig wäre. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 12 E 1144/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).