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Beschluss

8 B 2253/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen zur Aufstellung von Aktionsplänen nach § 47 Abs. 2 BImSchG schlägt fehl, wenn der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Für das Eilverfahren ist bei summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Grenzwertüberschreitung erforderlich, damit eine Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans angenommen werden kann. • Bei der summarischen Prüfung ist auf tatsächliche Messwerte abzustellen; rein berechnete Werte sind im vorläufigen Rechtsschutz nur dann maßgeblich, wenn die Beschwerde dies in Frage stellt. • Fehlende Angriffe der Beschwerdepartei auf von der Vorinstanz getroffene Annahmen binden das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Liegt die vorläufige Datenlage nahe, dass die Behörde bei Vorliegen belastbarer Messergebnisse einen Aktionsplan aufstellen wird, spricht dies gegen die Gewährung einstweiliger Anordnungen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung zur Aufstellung von Aktionsplänen ohne glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen zur Aufstellung von Aktionsplänen nach § 47 Abs. 2 BImSchG schlägt fehl, wenn der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Für das Eilverfahren ist bei summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Grenzwertüberschreitung erforderlich, damit eine Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans angenommen werden kann. • Bei der summarischen Prüfung ist auf tatsächliche Messwerte abzustellen; rein berechnete Werte sind im vorläufigen Rechtsschutz nur dann maßgeblich, wenn die Beschwerde dies in Frage stellt. • Fehlende Angriffe der Beschwerdepartei auf von der Vorinstanz getroffene Annahmen binden das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Liegt die vorläufige Datenlage nahe, dass die Behörde bei Vorliegen belastbarer Messergebnisse einen Aktionsplan aufstellen wird, spricht dies gegen die Gewährung einstweiliger Anordnungen. Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnungen der Antragsgegnerin zur Aufstellung von Aktionsplänen nach § 47 Abs. 2 BImSchG für das Stadtgebiet bzw. bestimmte Straßenabschnitte wegen Überschreitungsgefahr der PM10-Immissionswerte der 22. BImSchV. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs zurück, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde. Die Antragstellerin wandte sich hiergegen in Beschwerde und machte u.a. unzureichende Standortkriterien der Messstationen und berechnete Jahresmittelwerte geltend, die deutlich über den gemessenen Werten lagen. Die Antragsgegnerin verwies auf gemessene Jahresmittelwerte unterhalb der von der Vorinstanz angesetzten Grenze und auf Bedenken gegenüber den Berechnungen. Zwischenzeitlich wurde an einer betroffenen Straße eine zusätzliche Messstation aufgestellt, deren Ergebnisse abzuwarten sind. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt; der Senat legt die vom Verwaltungsgericht getroffenen Annahmen zugrunde, weil die Antragstellerin diese nicht durchgreifend bestritten hat. • Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erfordert im summarischen Verfahren die Glaubhaftmachung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV überschritten werden. • Das Verwaltungsgericht ging nachvollziehbar davon aus, dass erst ab einem Jahresmittelwert von etwa 30 µg/m³ für PM10 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für mehr als 35 Überschreitungstage besteht; diese Annahme wurde von der Antragstellerin nicht widerlegt. • Für das Eilverfahren ist auf tatsächlich gemessene Jahresmittelwerte abzustellen; rein auf Berechnungen gestützte höhere Werte sind nur relevant, wenn die Beschwerde diese Bindung in Frage stellt, was hier nicht geschehen ist. • Die vorgelegten Messergebnisse und Gutachten (Jahresmittel 24–29 µg/m³ bzw. 27 µg/m³ nach Sachverständigem) liegen unterhalb der von der Vorinstanz als relevant angesehenen Grenze und rechtfertigen daher keine einstweilige Anordnung. • Die zwischenzeitlich installierte weitere Messstation an der E.-Straße und die Bekundung der Antragsgegnerin, bei belastbaren Daten einen Aktionsplan aufzustellen, mildern den Bedarf an sofortigen gerichtlichen Maßnahmen; daher besteht kein dringender Anordnungsanspruch. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG und Streitwertkatalog. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt die Ablehnung einstweiliger Anordnungen, weil die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere liegen die tatsächlich gemessenen Jahresmittelwerte für PM10 unter der von der Vorinstanz herangezogenen Schwelle, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Grenzwertüberschreitungen begründen würde, und die Beschwerde stellt diese Annahmen nicht durchgreifend in Frage. Zudem ist mit Blick auf die eingerichteten und nun erweiterten Messungen sowie die Bereitschaft der Behörde, bei belastbaren Ergebnissen einen Aktionsplan zu erstellen, kein sofortiger gerichtlicher Eingriff geboten.