Beschluss
14 B 1978/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gemeinde kann nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Vorauszahlungen auf Steuern verlangen.
• Vorauszahlungen auf künftige Abgaben sind nur zulässig, wenn eine spezifische Rechtsgrundlage dies erlaubt; allgemeine Steuererhebungsbefugnisse genügen nicht.
• Bei Zweifeln an der Rechtsgrundlage einer Vorauszahlungsforderung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Vorauszahlungen auf Vergnügungssteuer setzt ausdrückliche Rechtsgrundlage voraus • Eine Gemeinde kann nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Vorauszahlungen auf Steuern verlangen. • Vorauszahlungen auf künftige Abgaben sind nur zulässig, wenn eine spezifische Rechtsgrundlage dies erlaubt; allgemeine Steuererhebungsbefugnisse genügen nicht. • Bei Zweifeln an der Rechtsgrundlage einer Vorauszahlungsforderung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerechtfertigt. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde über Vergnügungssteuern für das Jahr 2006. Die Gemeinde forderte eine Vorauszahlung auf die erwartete Steuer für Geldspielgeräte. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; der Antragsteller beschwerte sich erfolglos. Im Beschwerdeverfahren prüfte das Oberverwaltungsgericht, ob die Kommune für die Erhebung der Vorauszahlung eine gesetzliche Ermächtigung besitzt und ob im Hauptsacheverfahren ein Erfolg des Antragstellers wahrscheinlicher sei. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach den Grundsätzen des öffentlichen Abgabenrechts möglich, wenn im Beschwerdeverfahren ein wahrscheinlicher Erfolg der Anfechtung angezeigt ist (§ 146 Abs.4 VwGO Bezug). • Für Vorausleistungen auf Beiträge und Gebühren sieht das Kommunalabgabengesetz NRW ausdrückliche Regelungen vor (§§ 6 Abs.4, 8 Abs.8, 9 S.3 KAG NRW), nicht jedoch für Steuern nach § 3 KAG NRW; eine entsprechende Ermächtigung fehlt in der Satzung. • Die allgemeine Befugnis zur Steuererhebung rechtfertigt nicht automatisch die Erhebung von Vorauszahlungen, weil Vorauszahlungen eine andere Belastungsform darstellen und gesondert zu regeln sind. • § 164 Abs.1 S.2 AO (Vorauszahlung als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt) und § 38 AO begründen keine ausreichende Rechtsgrundlage für kommunale Vorauszahlungsforderungen, da Satzung und Kommunalrecht die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht entsprechend normieren. • Vor dem Hintergrund bestehender Zweifel an der Rechtsgrundlage für die geforderte Vorauszahlung erschien dem Senat ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde über Vergnügungssteuern für 2006 wurde angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Gemeinde zu tragen. Begründend führte das Gericht aus, dass eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auf Steuern fehlt und somit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen; daher ist im Hauptsacheverfahren ein Erfolg des Antragstellers wahrscheinlicher.