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Urteil

4 K 1466/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0910.4K1466.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit höhere Vorauszahlungen als 81.564,27 EUR gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist eine im Handelsregister Köln eingetragene GmbH, die durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. Dezember 2008 aufgelöst ist. Die Klägerin hat im Satzungsgebiet der Stadt F. eine Spielhalle betrieben. Sie wendet sich gegen den in diesem Zusammenhang für das Jahr 2007 ergangenen Vergnügungssteuervorauszahlungsbescheid. 3 Der Beklagte erhebt für das Jahr 2007 Vergnügungssteuer auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 11. Dezember 2002 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Artikels 1 der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007. 4 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin bezüglich Spielgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit in der Spielhalle Wollenweberstraße 10 Vergnügungssteuer in Höhe von 26.460,00 EUR fest. Für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit setzte der Beklagte Vergnügungssteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 in Höhe von 90.000,00 EUR fest. 5 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 22. Januar 2007 Widerspruch ein. 6 Mit Bescheid vom 4. Juni 2008 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer bezüglich Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in der Spielhalle X.----------straße für das Jahr 2007 auf 106.719,08 EUR fest. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2006 zurück. 8 Den Bescheid vom 4. Juni 2008 änderte der Beklagte wegen eines Rechenfehlers mit Bescheid vom 7. Juli 2008 nochmals ab, indem er die Steuer um 45,- EUR auf 106.764,08 EUR erhöhte. 9 Die Klägerin hat am 7. Juli 2008 Klage erhoben. 10 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. sei nichtig. Die Steuerfreiheit für die Aufstellung von Spielautomaten auf Volksfesten sei unzulässig. Die Vergnügungssteuer stelle mit Blick auf die Umsatzsteuer eine Doppelbesteuerung dar. Sie sei im Übrigen nicht auf die Kunden abwälzbar und entfalte erdrosselnde Wirkung. § 10 der Satzung enthalte ein unzulässiges Wahlrecht. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Juni 2008 aufzuheben, soweit in ihm Vorauszahlungen für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit gefordert werden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin habe für das Jahr 2007 Zahlungen in Höhe von 108.024,27 EUR geleistet. 16 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das Amtsgericht Köln den Widerspruch des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin gegen die beabsichtigte Auflösung der Klägerin wegen Satzungsmangels zurückgewiesen, nachdem die Klägerin auch auf Aufforderung des Handelsregisters keinen inländichen Geschäftssitz benannt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg, insoweit ist sie zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unzulässig. 19 Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch insoweit in ihren eigenen Rechten, als sich der Bescheid hinsichtlich der Vorauszahlungsverpflichtung noch nicht erledigt hat, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2006 hat sich hinsichtlich seiner Vorauszahlungsverpflichtung nach Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheides in der Höhe erledigt, in der die Klägerin auf die Steuerschuld geleistet hat, da sich mit Erlass des Festsetzungsbescheides das Behaltendürfen einer gezahlten Vorausleistung allein nach dem Festsetzungsbescheid richtet, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 15 B 524/09 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. März 2009 - 13 L 1099/09 -. Die Klägerin hat auf den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2006 hin, Zahlungen in Höhe von 108.024,27 EUR geleistet, wovon 81.564,27 EUR (108.024,27 EUR - 26.460,- EUR) auf die Vorleistungsforderungen entfallen. 22 Soweit sich der Bescheid hinsichtlich seiner Vorauszahlungsverpflichtung noch nicht erledigt hat, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, weil der Beklagte nach der seinerzeit geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes NRW nicht befugt war, in seiner Vergnügungssteuersatzung eine Vorausleistungspflicht zu regeln, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 14 B 1978/06 -. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.