Beschluss
15 E 1386/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einstweiligen Anordnungen im Vergabeverfahren ist der Streitwert nach Ermessen nach der Bedeutung der Sache festzusetzen.
• Als Leitwert ist 5 % der Bruttoauftragssumme heranzuziehen; dieser Wert ist grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzulegen.
• Eine Minderung des Streitwerts aufgrund der Eilbedürftigkeit ist im Regelfall nicht vorzunehmen, da Eilentscheidungen meist die Hauptsache vorwegnehmen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei einstweiligen Anordnungen in Vergabeverfahren (5 % der Auftragssumme) • Bei einstweiligen Anordnungen im Vergabeverfahren ist der Streitwert nach Ermessen nach der Bedeutung der Sache festzusetzen. • Als Leitwert ist 5 % der Bruttoauftragssumme heranzuziehen; dieser Wert ist grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzulegen. • Eine Minderung des Streitwerts aufgrund der Eilbedürftigkeit ist im Regelfall nicht vorzunehmen, da Eilentscheidungen meist die Hauptsache vorwegnehmen. Ein Antragsteller im Rahmen eines Vergabeverfahrens begehrte durch einstweilige Anordnung die Verhinderung der Auftragserteilung an einen Dritten. Das Verfahren betraf ausschließlich die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren nach den Regeln des Gerichtskostengesetzes. Es ging nicht um Nebensachen oder um die Hauptsacheentscheidung, sondern um die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung des Begehrens des Antragstellers. Die Kammer hatte zu klären, in welchem Umfang die Auftragssumme als Anhaltspunkt für den Streitwert heranzuziehen ist und ob wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung eine Herabsetzung vorzunehmen sei. Antragsteller behauptete ein wirtschaftliches Interesse, das mit der Auftragssumme zusammenhängt, während das Gericht die tatsächliche Bedeutung gegen die bloße Auftragshöhe abwog. • Zulässigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG wurde bejaht. • Nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ist der Streitwert bei einstweiligen Anordnungen nach der Bedeutung der Sache zu bemessen; bei Verhinderung der Auftragserteilung liegt das wirtschaftliche Endinteresse im Erhalt des Auftrags. • Die Bedeutung der Sache überschneidet sich nicht eins zu eins mit der Bruttoauftragssumme, weil der Antragsteller eine Gegenleistung zu erbringen hat und die einstweilige Anordnung nur eine Vorstufe zur tatsächlichen Auftragserlangung ist. • Gleichwohl kennzeichnet die Auftragssumme die Bedeutung der Sache, weil der zu erwartende Gewinn mit ihr steigt; § 50 Abs. 2 GKG nennt im gerichtlichen Vergabeverfahren 5 % der Bruttoauftragssumme als Richtwert. • Dieser 5%-Wert ist daher grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. • Eine pauschale Minderung wegen des vorläufigen Charakters ist nicht vorzunehmen, weil Eilentscheidungen regelmäßig die Hauptsache vorwegnehmen und ein Hauptsacheverfahren meist nicht anschließt. • Auf dieser Grundlage wurde der Streitwert im vorliegenden Verfahren auf 6.700 Euro festgesetzt; die Nebenentscheidungen ergaben sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde war begründet; der Streitwert wurde auf 6.700,00 Euro festgesetzt (Anwendung des 5%-Anhaltswerts der Bruttoauftragssumme). Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten wurden nicht erstattet. Die Entscheidung führt aus, dass bei einstweiligen Anordnungen in Vergabeverfahren regelmäßig 5 % der Bruttoauftragssumme als Bemessungsgrundlage zu gelten haben und eine Herabsetzung wegen Eilcharakters nicht erfolgen soll, da die Eilentscheidung meist die Hauptsache vorwegnimmt. Damit ist klargestellt, wie die wirtschaftliche Bedeutung solcher Anträge zu bemessen ist und welche Folgen dies für die Streitwertfestsetzung hat.